Bei der Beurteilung der Haftungsanteile bei Verkehrsunfällen zwischen Kindern als Fußgängern und Kraftfahrzeugen ist die gesetzgeberisch gewollte Privilegierung von jüngeren Kindern im Straßenverkehr zu beachten.
Die völlige Freistellung des Halters von der Gefährdungshaftung stellt einen Ausnahmefall dar, der nur anzunehmen ist, wenn das Verschulden auf Seiten des Kindes objektiv und subjektiv besonders vorwerfbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit es sich um altersgemäße Lern- und Eingewöhnungsprozesse in die Gefahren des Straßenverkehrs handelt.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 04.01.2009 in Anspruch, der sich gegen 16:37 Uhr auf der S Straße, Höhe Haus-Nr. ... in Essen ereignete. Der Unfall ereignete sich, indem die zum Unfallzeitpunkt 10 Jahre alte Kläger als Fußgängerin auf die S Straße lief, die vom Beklagten zu 1. als Halter seines Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen E-..., welcher bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, befahren wurde.
Es handelte sich bei dem Unfalltag um einen verkaufsoffenen Sonntag, so dass auf der S Straße reger Betrieb herrschte und auch viele Fußgänger unterwegs waren. Der Vater der Klägerin hatte seinen Pkw in einer Parkbucht, aus Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs gesehen links, abgestellt. Von diesem Auto aus lief die Klägerin quer über die Straße, da sich ihr Vater auf der gegenüber liegenden Straßenseite aus Beklagtensicht rechts – befand. Der Beklagte zu 1. befuhr die S Straße mit seinem Pkw aus Fahrtrichtung S-St. kommenden Stadt Mitte. Die Klägerin prallte auf den linken vorderen Kotflügel des Beklagtenfahrzeugs, wobei sie sich eine Unterschenkelfraktur, eine Mittelfußfraktur, Quetschungen, Schürfungen und eine Schädelprellung zuzog. Sie befand sich auf Grund dessen vom 04. – 16.10.2009 in stationärer sowie vom 27.10. bis 02.11.2009 in ambulanter Behandlung.
Die Klägerin behauptet, sie habe das Beklagtenfahrzeug herannahen sehen, es sei nach ihrer Einschätzung jedoch so weit entfernt gewesen, dass sie gemeint habe, die Straße gefahrlos überqueren zu können. Sie habe die Annäherung des Beklagtenfahrzeugs und auch dessen Geschwindigkeit unterschätzt. Sie ist der Ansicht, da der Beklagte nicht nachweisen könne, dass der Unfall für ihn unabwendbar war und da die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht vollständig zurücktrete, hafte er wenigstens zu 25 %. Bei einer 100 %-igen Haft des Beklagten hält sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000,00 Euro für angemessen. Die Klägerin beantragt,Die Beklagten beantragen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld sowie einen Betrag in Höhe von 6,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.20.2010.
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr 25 % ihres materiellen und immateriellen Zukunftsschadens, der ihr noch aus dem Unfallereignis vom 04.10.2009 entsteht, zu ersetzen, soweit dieser nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
die Klage abzuweisen.Sie behaupten, der Unfall sei für den Beklagten zu 1. unabwendbar gewesen. Er habe sich vollumfänglich verkehrsgerecht verhalten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung bestehe keine, eine Ersatzpflicht der Beklagten, da insoweit die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 1. hinter das überwiegende Mitverschulden der Klägerin zurücktrete.
Das Gericht hat Beweis erhoben, durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Eheleute L und Eheleute T. Wegen des Ergebnisses, wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse bezüglich des Antrags zu 2 gemäß § 256 ZPO folgt daraus, dass nach dem gegenwärtigen Stand des Heilungsverlaufs noch nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob Dauerschäden vorliegen.
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung des tenorierten Betrags gemäß § 7, 11 StVG, 115 VVG.
Die Klägerin hat sich die streitgegenständlichen Verletzungen beim Betrieb des Beklagtenfahrzeuges zugezogen. Die Haftung des Halters dieses Fahrzeugs ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG durch höhere Gewalt ausgeschlossen, da sich der Unfall aus dem Verkehr heraus und nicht durch ein plötzliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlung dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, dass nach menschlicher Einsicht unvorhersehbar ist, ereignet hat.
Die aus dieser Betriebsgefahr resultierende Haftung des Fahrzeughalters tritt vorliegend nicht gemäß § 9 StVG, 254 BGB nicht vollständig hinter das weiterüberwiegende Verschulden der Klägerin zurück.
Bei der Beurteilung der Haftungsanteile bei Verkehrsunfällen zwischen Kindern als Fußgängern und KFZs ist die gesetzgeberisch gewollte Privilegierung von jüngeren Kindern im Straßenverkehr zu beachten. Zwar war die Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits 10 Jahre alt, so dass sie sich nicht auf die Privilegierung gem. § 828 Abs. 2 BGB berufen kann. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie diese Grenze der Vollendung des zehnten Lebensjahres noch nicht lange überschritten hatte. Aus den gesetzgeberischen Wertungen der §§ 828, Abs. 2 BGB, § 3 Abs. 2 A StVO folgt, dass bei einer Schadensteilung zwischen Fußgänger und Kraftfahrzeughalter grundsätzlich eine im Vergleich zu Erwachsenen höhere Quote zu Lasten des KFZs zu bilden ist. Eine Alleinhaftung des deliktfähigen Kindes ist dennoch nicht unmöglich (BGH Beschluss vom 30.05.2006, 6 ZR 184/05). Die völlige Freistellung des Halters von der Gefährdungshaftung stellt jedoch einen Ausnahmefall dar, der nur anzunehmen ist, wenn das Verschulden auf Seiten des Kindes subjektiv besonders vorwerfbar ist. Es muss sich objektiv und subjektiv um ein erhebliches Verschulden handeln, welches die Betriebsgefahr des KFZ als völlig untergeordnet erscheinen lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit es sich um altersgemäße Lern- und Eingewöhnungsprozesse in die Gefahren des Straßenverkehrs handelt, mit dessen Schadenslast nach dem Zweck der Gefährdungshaftung der StVG der Kraftfahrzeugbetrieb mitbelastet sein soll (BGH Urteil vom 13.02.1990 6 ZR 128/89, BGH Urteil vom 18.11.2003 6 ZR 31/02). Soweit sich im Unfallbeitrag des Kindes altersgemäße Defizite in Integrierung in den Straßenverkehr und seine Gefahren auswirken, stellt dieser Beitrag auch dann nicht von Haftung nach § 7 StVG frei, wenn er objektiv als grob verkehrswidrig erscheint und deshalb, wäre ein Erwachsener geschädigt worden, die Haftung für den Halter entfallen lassen würde. Das objektive Gewicht des Unfallbeitrags gewinnt in der Abwägung mit der Betriebsgefahr immer mehr an Bedeutung, je stärker das Kind vom Alter her in den Straßenverkehr integriert sein muss. Je jünger das Kind ist, desto eher ist sein verkehrswidriges Verhalten dem Gefahrenkreis zuzurechnen, dessen Schadenslasten die Gefährdungshaftung dem Halter des Kraftfahrzeugs zuweist (BGH aaO).
Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt 10 Jahre alt war, und somit noch sehr nah an der Grenze der Nichtverantwortlichkeit gem. § 828 Abs. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es vorliegend zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin auf die Straße lief, ohne auf etwaigen herannahenden Verkehr zu achten. Dieses Verhalten für sich genommen dürfte auch bei einem 10-jährigen Kind subjektiv besonders vorwerfbar sein. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass sich zumindest der Vater der Klägerin auf der gegenüberliegenden Straßenseite befand und offenbar in ein lebhaftes Gespräch mit dieser verwickelt war. Im Über-die-Straße-laufen zur Bezugsperson verwirklicht sich damit ein kindlicher Drang, wobei davon auszugehen ist, dass die Gefahren des Straßenverkehrs von dem Kind auf Grund der stattfindenden Unterhaltung mit der Bezugsperson in dem Moment nicht wahrgenommen wurden. Die Unterhaltung mit der Bezugsperson führt dazu, dass das Kind sich in Moment sicher fühlt und weniger eigenständig auf etwaige Gefahren achtet. In dem grob verkehrswidrigen Überqueren der Straße spiegelt sich somit ein altergemäßes Defizit in der Integrierung in den Straßenverkehr wieder, da das 10-jährige Kind hier offenbar nicht in der Lage war, zwischen der Gesprächssituation und der Verkehrssituation zu unterscheiden und beiden genügend Aufmerksamkeit zu widmen. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht keine besondere subjektive Vorwerfbarkeit, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des BGH für eine völlige Freistellung von Gefährdungshaftung verlangt wird, zu erkennen.
Auch die Anrechnung eines möglichen Mitverschuldens des Vaters der Klägerin als deren gesetzlicher Vertreter kommt vorliegend nicht in Betracht, da sich der Geschädigte im Bereich der haftungsbegründenden Umstände ein Mitverschulden der gesetzlichen Vertreter grundsätzlich nicht zurechnen lassen muss (vergl. Palandt-Heinrichs § 254 Rd. 50).
Kann die Betriebsgefahr demnach nicht vollständig zurücktreten, so ergibt sich daraus vorliegend eine Haftungsquote von 25 %.
Für ein Verschulden des Beklagten zu 1. in seiner Eigenschaft als Fahrer des beteiligten Fahrzeugs gibt es keine Anhaltspunkte. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr davon überzeugt, dass das Geschehen für ihn als Fahrer unvermeidbar war. Der klägerseits angebotene Gegenbeweis durch Sachverständigengutachten ist vorliegend nicht zu erheben, da eine größere Mithaftung als 25 % nicht geltend gemacht wird.
Der Höhe nach hält das Gericht für die vorliegenden Verletzungen ein Schmerzensgeld von 625,00 Euro für angemessen, basierend auf einem Schmerzensgeldbetrag von 2500,00 Euro bei 100-iger Haftung (vergl. Landgericht Itzehoe Urteil vom 29.06.1983 – 7 O 238/81).
Ein weiterer Betrag in Höhe von 6,25 Euro als Unkostenpauschale ist der Klägerin hier nicht zuzusprechen. Zwar ist eine allgemeine Unkostenpauschale bei Verkehrsunfällen durchaus üblich, sie beruht jedoch auf den Gedanken, dass, wenn ein Kraftfahrzeug beschädigt wird, üblicherweise besondere Organisationsaufwand anfällt, der durch dies Pauschale abgegolten werden soll. Im Falle der Körperverletzung ist wie bei sonstigen Verletzungen kein Mehraufwand dadurch entstanden, dass die Verletzung durch ein KFZ verursacht wurde.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 266, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei einem unbezifferten Schmerzensgeldantrag darf die angegebene Größenordnung ohne kostenpflichtige Klageabweisung um höchstens 20 % unterschritten werden. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.1994 – 22 W 28/94).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in dem §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.