Eine Haftungsabwägung dahin, dass ein Kind oder Jugendlicher bei einem Unfall mit einem Kfz alleine haftet, ist auch bei Beachtung des Haftungsprivilegs weiterhin möglich, wenn ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs als völlig untergeordnet erscheinen lässt.
Gründe:
Bereits der bisherigen Senatsrechtsprechung (BGHZ 161, 180, 184 f.; Urteile vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 – VersR 2005, 380 f.; vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 276/03 – VersR 2005, 378 f.; vom 14. Juni 2005 – VI ZR 181/04 – VersR 2005, 1154 f.) lässt sich entnehmen, dass durch die Änderung des § 828 BGB die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Verkehrsteilnehmern ab dem beginnenden 10. Jahr nicht geringer anzusetzen sind als nach der bisherigen Rechtslage. Ferner folgt daraus, dass eine Abwägung dahin, dass der Jugendliche alleine haftet, weiterhin möglich ist, wenn ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs als völlig untergeordnet erscheinen lässt. Gemessen daran und an den Anforderungen, die der Senat an eine überwiegende Mithaftung von Kindern und Jugendlichen stellt (Urteile vom 13. Februar 1990 – VI ZR 128/89 – VersR 1990, 499 f. und vom 18. November 2003 – VI ZR 31/02 – VersR 2004, 392 f.), liegt die Entscheidung des Berufungsgerichts im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 118.503,30 €