Zum Beweis der Behauptung, das unfallgeschädigte Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt einen bestimmten Wiederbeschaffungswert gehabt, ist ein sachverständiger Zeuge kein geeignetes Beweismittel. Denn es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen.
Gründe:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung hinsichtlich des in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständlichen Teils des Wiederbeschaffungswertes teilweise abgewiesen, weil der Kläger für seine Behauptung, das in dem Unfall vom 19. Februar 2007 beschädigte Fahrzeug Mercedes Benz hätte einen Wiederbeschaffungswert von 31.550,- EUR gehabt, beweisfällig geblieben ist.
Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass der von dem Kläger benannte Zeuge H... als Beweismittel ungeeignet war.
Es handelt sich entgegen der Meinung des Klägers bei der Frage des zutreffenden Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls nicht um eine durch Zeugenbeweis zu ermittelnde Tatsache, weshalb der diesbezügliche Beweisantritt in dem Schriftsatz des Klägers vom 1. Dezember 2010 ungeeignet ist.
Die Frage, in welcher Höhe das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bewerten ist, ist vielmehr eine Frage, die auf Grund sachkundiger Bewertung erfolgen muss. Derartige Beweisfragen sind Fragen, die nicht in die Kenntnis von Zeugen, auch nicht von sachverständigen Zeugen gestellt sind. Es ist nämlich nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse auf ihrem Fachgebiet zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2007, VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122). Dies ist vielmehr einem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten.
Der sachverständige Zeuge hingegen soll über vergangene Tatsachen aussagen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war (vgl. Zöller-Greger, 27. Aufl., § 414 ZPO, Rn. 2). Dies war vorliegend jedoch nicht Inhalt des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 17. November 2009. Die Beantwortung der Beweisfrage erforderte vielmehr eine sachverständige Bewertung, nicht lediglich die Mitteilung von sachverständig wahrgenommenen Tatsachen.
Soweit die Frage zu klären war, ob im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen ist, dass das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls über einen Originalaustauschmotor und ein Originalaustauschgetriebe verfügte, handelte es sich hingegen um Tatsachen, über die das Landgericht den Zeugen S… vernommen hat.
2. Entgegen den Angriffen der Berufung haben die Beklagten das von dem Kläger eingereichte Parteigutachten auch ausreichend bestritten.
Soweit die Berufung meint, das Bestreiten der Beklagten habe sich ausschließlich auf die Frage bezogen, ob in das Fahrzeug ein Originalaustauschmotor nebst Getriebe eingebaut worden sei, ist dies nicht zutreffend.
Die Beklagten haben in der Klageerwiderung vom 9. Oktober 2008 ausgeführt: “Es wird bestritten, dass der aus dem Gutachten O... & H... vom 21. Februar 2007 ausgewiesene Wiederbeschaffungswert zutreffend ist”. Dass sich dies allein auf die Frage von Originalaustauschteilen beziehen sollte, ist weder diesem Schriftsatz, noch dem weiteren Vorbringen der Beklagten zu entnehmen. Da die Beklagten durch das Einreichen eines eigenen Gutachtens ihr Bestreiten noch untermauert haben, war dies auch ausreichend substantiiert.
3. Es wird anheim gestellt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.