Nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten können mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 € in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2009 vor dem Landgericht haben sich die Parteien in der Sache verglichen und im Übrigen vereinbart, dass die Klägerin 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 der Kosten zu tragen haben. Hierauf gestützt hat der Beklagte zu 1 die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 2.035,23 € nebst Zinsen gegen die Klägerin beantragt und dabei die Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf das vorprozessuale Tätigwerden seines Prozessbevollmächtigten nur mit dem 0,65-fachen Satz (367,90 € netto = 437,81 € brutto) in Ansatz gebracht. Der Rechtspfleger beim Landgericht hat dem Antrag des Beklagten zu 1 mit Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 31. August 2009 in vollem Umfang entsprochen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sei zu Unrecht erfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte zu 1 die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nebst Zinsen.
II.
1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts Osnabrück vom 31. August 2009 ist unzulässig, da der Beklagte zu 1 - worauf bereits der Rechtspfleger beim Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 23. September 2009 hingewiesen hat - durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert wird. Das Landgericht hat dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 1 in vollem Umfang entsprochen. Das Landgericht hat nicht etwa die vom Beklagten zu 1 angesetzte Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf den 0,65-fachen Satz gekürzt. Vielmehr hat der Beklagte zu 1 mit seinem Kostenfestsetzungsantrag lediglich den Ansatz einer 0,65-fachen Verfahrensgebühr in Höhe von 367,90 € netto beantragt. Erst mit der sofortigen Beschwerde hat er eine auf den 1,3-fachen Satz erhöhte Verfahrensgebühr und deshalb die Zahlung weiterer 367,90 € netto geltend gemacht. Eine allein zum Zwecke der Anspruchserweiterung eingelegte sofortige Beschwerde ist aber mangels Beschwer unzulässig.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelführers sowie das Bestreben voraus, diese Beschwer mit Hilfe des Rechtsmittels zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 318/81, BGHZ 85, 140, 142; vom 13. April 1988 - VIII ZR 199/87, NJW-RR 1988, 959). Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Anspruchserweiterung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358, 3359; vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92, ZIP 1993, 64, 65; vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, VersR 2003, 1416, 1417; BGH, Urteile vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, ZIP 2000, 2222 f. m.w.N.). Dementsprechend können bislang nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel - wie hier nicht - unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 29; KG NJW-RR 1991, 768; OLG Koblenz JurBüro 1991, 968; OLG Hamm JurBüro 1996, 262 f.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 "Beschwer"; Musielak-Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 32, jeweils m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.