Das Verkehrslexikon
BGH Beschluss vom 13.12.2011 - VI ZA 40/11 - Zum Anspruch auf Nutzungsausfall für ein Krad
BGH v. 13.12.2011: Zum Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für ein unfallbeschädigtes Motorrad
Der BGH (Beschluss vom 13.12.2011 - VI ZA 40/11) hat entschieden:
Nutzungsersatz kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt, wenn der Geschädigte auch noch über einen Pkw verfügt.
Siehe auch Nutzungsausfall Krad und Ausfallentschädigung
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz (Nutzungsausfall) nach einem Verkehrsunfall vom 4. Mai 2009, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die voraussichtliche Reparaturdauer auf vier bis fünf Arbeitstage. Der Kläger macht geltend, die Reparatur habe bis zum 1. Juli 2009 gedauert, weil das letzte für die Reparatur benötigte Ersatzteil, der hintere Kotflügel, erst am 29. Juni 2009 aus Japan eingetroffen sei. Der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt und das Motorrad nach eigenem Vorbringen wegen einer bei dem Unfall erlittenen Verletzung am Handgelenk in den ersten zwei bis drei Wochen nicht hätte benutzen können und im Übrigen witterungsbedingt auch nicht täglich damit fährt, begehrt für 25 Tage Nutzungsausfall in Höhe von 46 € pro Tag. Er macht geltend, er sei ein im Ruhestand befindlicher Innenarchitekt; sein Hobby sei seit vielen Jahren das Motorradfahren; er benutze es, wann immer das möglich sei, nicht nur zu Vergnügungsfahrten, sondern um seine Mobilitätsbedürfnisse zu befriedigen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision möchte der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgen.
Der Kläger beantragt die Beiordnung eines Notanwalts und trägt zur Begründung vor, er habe vergeblich versucht, einen zur Vertretung bereiten beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter habe das Mandat fünf Kanzleien angeboten und in allen Fällen eine Absage erhalten.
II.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, VersR 2000, 649). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
1. Der Kläger hat schon nicht nachgewiesen, sich in hinreichender Weise bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Er hat das Mandat nach eigenem Vorbringen lediglich fünf Kanzleien angetragen. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 26 Kanzleien mit insgesamt 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, aaO).
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint zudem aussichtslos. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger unter den Umständen des Streitfalls kein Anspruch auf Nutzungsausfall zustehe, steht in Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, VersR 2008, 1086 Rn. 10 f. mwN), an denen festgehalten wird. Danach kommt Nutzungsersatz nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Motorrads stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt, außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität nämlich vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung.