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OLG Hamm Beschluss vom 24.01.2012 - III-3 RBs 364/11 - Zur Formulierung des Schuldspruchs im Bußgeldurteil und zum Absehen vom Fahrverbot wegen langen Zeitablaufs seit der Tat
OLG Hamm v. 24.01.2012: Zur Formulierung des Schuldspruchs im Bußgeldurteil und zum Absehen vom Fahrverbot wegen langen Zeitablaufs seit der Tat
Das OLG Hamm (Beschluss vom 24.01.2012 - III-3 RBs 364/11) hat entschieden:
- Zur Formulierung des Schuldspruches.
- Zum Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes nach Ablauf des "2-Jahres-Zeitraumes" (Festhaltung an Senat, DAR 2011, 409).
Siehe auch Bußgeldurteile und Absehen vom Fahrverbot
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 Abs. 2a StVG" zu einer Geldbuße von 880 € verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene mit dem von ihm geführten Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 67 km/h überschritten. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit der Betroffene die "Verletzung der §§ 261 StPO, 77 OWiG" rügt, handelt es sich der Sache nach nicht um eine Verfahrensrüge. Mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO kann geltend gemacht werden, dass die im Urteil wiedergegebenen Erkenntnisse nicht durch Vorgänge gewonnen wurden, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 261 Rdnr. 38a m.w.N.). Eine solche Rüge lässt sich dem Vorbringen des Betroffenen nicht entnehmen. Der Betroffene macht vielmehr geltend, dass Lichtbilder, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren und auf die das Amtsgericht seine Überzeugungsbildung gestützt hat, von schlechter Qualität gewesen seien, und beanstandet damit den Beweiswert eines in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittels. Dies betrifft indes - soweit überhaupt eine Rechtsfrage vorliegt - nicht den Bereich des formellen, sondern des sachlichen Rechts.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Besonderer Erörterung bedarf nur Folgendes:
a) Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen hierzu in der dem Verteidiger bekanntgemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2011.
b) Der Schuldspruch war klarstellend zu berichtigen. Die Formulierung des Schuldspruches in der Urteilsformel wird der gesetzlichen Regelung in §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 StPO nicht gerecht. Danach ist in der Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben. Hat ein Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Fehlt eine solche, ist eine anschauliche und allgemein verständliche Wortbezeichnung zu wählen.
Die angewendeten Vorschriften sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, sondern im schriftlichen Urteil nach der Urteilsformel aufzuführen (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 166; BGH, 3 StR 226/00 vom 6. September 2000; 2 StR 280/07 vom 18. Juli 2007 ; Meyer-Goßner, a.a.O., § 260 Rdnr. 23).
c) Die Verdoppelung der in Nr. 11.3.9 des Bußgeldkatalogs zur BKatV vorgesehenen Regelgeldbuße von 440 € aufgrund von Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister begegnet keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Durch die Formulierung "der Verkehrszentralregisterauszug des Betroffenen weist zwei berücksichtigungsfähige Voreintragungen auf" unter Ziffer V der Urteilsgründe (Begründung der Rechtsfolgenentscheidung) hat das Amtsgericht deutlich gemacht, dass es bei seiner Rechtsfolgenentscheidung nicht alle unter Ziffer I der Urteilsgründe (Werdegang des Betroffenen) aufgeführten Eintragungen verwertet hat, sondern nur die beiden unter Ziffer V der Urteilsgründe nach der oben zitierten Formulierung erwähnten Bußgeldentscheidungen des Amtsgerichts O vom 28. November 2006 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 43 km/h: 300 € Geldbuße sowie Fahrverbot von 1 Monat, rechtskräftig seit 22. Dezember 2006) und der Stadt E vom 8. Oktober 2007 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 34 km/h: 75 € Geldbuße, rechtskräftig seit 13. Oktober 2008) verwertet hat. Diese beiden Entscheidungen waren aufgrund der Regelung über die Tilgung von Verkehrszentralregistereintragungen bei mehreren eingetragenen Entscheidungen in § 29 Abs. 6 und 7 StVG verwertbar. Der Senat weist an dieser Stelle darauf hin, dass nach der Regelung in § 29 Abs. 6 und 7 StVG auch noch die folgenden unter Ziffer I der Urteilsgründe aufgeführten Entscheidungen verwertbar gewesen wären: Bußgeldbescheid des Kreises X vom 23. April 2007 (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l: 400 € Geldbuße und Fahrverbot von 1 Monat, rechtskräftig seit 28. April 2007) und Bußgeldbescheid der Stadt Z an der Ruhr vom 11. Dezember 2008 (Verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefones: 80 € Geldbuße, rechtskräftig seit 17. Oktober 2009).
d) Schließlich ist auch die Verhängung des in Nr. 11.3.9 des Bußgeldkatalogs zur BKatV vorgesehenen Regelfahrverbotes von zwei Monaten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Verhängung des Fahrverbotes steht insbesondere nicht der Zeitablauf seit der Tatbegehung am 1. Oktober 2009 entgegen.
Zwar kann es grundsätzlich gerechtfertigt sein, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn die Tat lange zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Denn das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Das Fahrverbot kann seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist (Senat, DAR 2011, 409). Der Sinn und Zweck des Fahrverbotes kann jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt, wobei grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung abzustellen ist (Senat, a.a.O. m.w.N.). Die vom Betroffenen in seiner Rechtsbeschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (zfs 2004, 133) und des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm (DAR 2004, 535), in denen kürzere Zeiträume als zwei Jahre genannt werden, betreffen das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB. Die dortigen Ausführungen können auf das bußgeldrechtliche Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht übertragen werden (Deutscher in: Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. [2009], Rdnr. 932).
Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht waren noch keine zwei Jahre seit der Tatbegehung verstrichen, so dass das Amtsgericht keine Veranlassung hatte, in den Urteilsgründen die Frage des Absehens von der Verhängung des Fahrverbotes wegen des Zeitablaufes seit der Tat zu erörtern.
Eine - von Amts wegen zu beachtende (vgl. Senat, a.a.O.) - rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach dem Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist am 26. September 2011, die nach Maßgabe der sogenannten "Vollstreckungslösung" zu kompensieren wäre (vgl. Senat, a.a.O.), liegt nicht vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.