Das Verkehrslexikon

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OLG München Beschluss vom 25.01.2012 - 1 U 4134/11 - Zum Schutz von Radfahrern beim Hochfahren von Pollern in der Straße

OLG München v. 25.01.2012: Zum Schutz von Radfahrern beim Hochfahren von Pollern in der Straße


Das OLG München (Beschluss vom 25.01.2012 - 1 U 4134/11) hat entschieden:
In einem verkehrsberuhigten Bereich mit verengter Straßenführung stellen ein Warnhinweis mit der Aufforderung an Radfahrer, ganz rechts zu fahren, sowie das akustische und optische Warnsystem der versenkbaren Poller insgesamt ausreichende Vorkehrungen dar, um einen Zweiradfahrer auf die Polleranlage hinzuweisen und bei Betrieb zu warnen, so dass der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan ist.


Siehe auch Parkregelungen im verkehrsberuhigten Bereich und Poller - versenkbare Sperren - Sperrpfosten


Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen.

Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat kann dem unter sorgfältiger Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung begründeten Urteils des Landgerichts nur beipflichten.

Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Beklagte hinreichend sichergestellt hat, dass die Verkehrsteilnehmer auf die von einer Polleranlage ausgehende Gefahr ausreichend hingewiesen und gewarnt werden. Ob die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen ausreichen, um Verkehrsteilnehmer bei Hochfahren der Poller vor Gefahren zu schützen, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Vorliegend ergibt sich auch aus den vorgelegten Lichtbildern, dass es sich um eine verkehrsberuhigte Straße handelt, bei der aufgrund des Straßenbelages (Pflastersteine) und einer Verengungsstelle auch der Zweiradverkehr zu einer langsamen Fahrt gezwungen ist. Die Warntafel mit Aufforderung an Radfahrer rechts zu fahren ist, ist gut erkennbar, insbesondere das Wort „Achtung“ ist so hervorgehoben, dass auch ein vorbeifahrender Radfahrer den Gefahrenhinweis wahrnehmen kann, auch wenn der weitere Text etwas schwer lesbar sein sollte. Die Anlage sendet bei Betrieb akustische und optische Warnsignale aus, die einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht entgehen können. Nach Auffassung des Senats stellen die Straßenführung, der Warnhinweis sowie das akustische und optische Warnsystem insgesamt ausreichende Vorkehrungen dar, um einen Zweiradfahrer auf die Polleranlage hinzuweisen und bei Betrieb zu warnen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung kann daher der Beklagten nicht vorgeworfen werden.

Es kann nicht verlangt werden, dass durch technische Vorkehrungen das Hochfahren des Pollers bei Annäherung von Fahrradfahrern gestoppt wird, da es dann bei regem Verkehr nicht möglich wäre, die Poller überhaupt wieder hochzufahren.

Insoweit die Klägerin auf das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (BeckRS 2005,00377) verweist, ergibt sich aus dem Tatbestand dieses Urteils, dass weder optische noch akustische Warnsignale vorhanden waren, sondern lediglich mittels Verkehrsschildern auf die Anlage hingewiesen wurde. Vorliegend ist jedoch der Fall anders gelagert, da neben einer Warntafel auch ein akustisches und optisches Warnsystem vorhanden waren.

Der Klägerin wird geraten, die aussichtslose Berufung zur Vermeidung weiterer Kostennachteile zurückzunehmen.



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