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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 01.08.2013 - 2 Ss OWi 565/13 - Formunwirksamkeit bei Distanzierung des unterzeichnenden Verteidigers vom Inhalt

OLG Frankfurt am Main v. 01.08.2013: Zur Formunwirksamkeit bei Distanzierung des unterzeichnenden Verteidigers vom Inhalt einer Rechtsmittelbegründung


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.08.2013 - 2 Ss OWi 565/13) hat entschieden:
  1. Die Rechtsmittelbegründung nach § 345 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ist formunwirksam, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt durch distanzierende Zusätze zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Inhalt nicht übernehmen kann oder will. Dabei ist in der Regel unerheblich, welcher genauen Formulierung er sich bedient, ob er also "für" einen anderen bzw. in dessen "Auftrag", "Vertretung" oder "absentia" zeichnet.

  2. Nach Ablauf der Begründungsfrist gegebene Erläuterungen, der Unterzeichner habe gleichwohl die inhaltliche Verantwortung tragen wollen, können an der Formunwirksamkeit des Rechtsmittels nichts mehr ändern.

Siehe auch Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen und Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen


Gründe:

Mit Urteil vom 28.01.2013 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 160 € festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die dagegen fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats mit Schriftsatz vom 22.03.2013 begründet und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt worden.

Das Kanzleiaktenzeichen im Kopfbogen der Begründungsschrift weist als Sachbearbeiter den Verteidiger aus, dessen Name sich auch unter Hinweis auf seine Kanzleiabwesenheit am Ende des Schriftsatzes befindet („pro abs. AB, Rechtsanwalt, Dipl.-Verw.-Wirt“). Eine Unterschrift des Verteidigers enthält der Schriftsatz jedoch nicht. Stattdessen ist rechts neben dem Abwesenheitsvermerk die – ihrerseits signierte – Unterschriftenzeile „C, Rechtsanwältin“ zu ersehen.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Seitens des Betroffenen kann die Begründung der Rechtsbeschwerde nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen (§ 345 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Dieses Erfordernis dient nicht zuletzt dem Ziel, den Rechtsbeschwerdegerichten die Prüfung unsachgemäßer und unverständlicher Anträge zu ersparen (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2764; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 29). Wählt der Betroffene die Möglichkeit der Rechtsbeschwerdebegründung durch Verteidiger- oder Anwaltsschriftsatz, muss aus der Unterzeichnung der Begründungsschrift deutlich werden, dass der Verteidiger oder der unterfertigte Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt (vgl. BGHSt 25, 272, 273 f.; Löwe-Rosenberg/Hanack, StPO, 25. Aufl., § 345 Rn. 16, 20, 27 f.).

Bestehen daran auch nur Zweifel, ist die Rechtsbeschwerdebegründung formunwirksam und damit unzulässig (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 132 [Becker]; NStZ-RR 2002, 309 f.; NStZ 1987, 336; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 345 Rn. 16 m.w.N.).

Solche Zweifel sind zwar nicht schon dann berechtigt, wenn anstelle des Verteidigers ein anderer bevollmächtigter Rechtsanwalt, insbesondere derselben Kanzlei, den Schriftsatz im eigenen Namen unterschreibt. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass er sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713). Anderes gilt jedoch dann, wenn der Unterzeichner sich im Schriftsatz oder auch an anderer Stelle von dessen Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass der Anwalt die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann oder will (BVerfG a.a.O.).

So aber liegen die Dinge hier. Denn die unterzeichnende Rechtsanwältin hat nicht im eigenen Namen, sondern „pro absente“, d.h. für den kanzleiabwesenden Verteidiger die Rechtsbeschwerdebegründung unterschrieben. Ein derartiger Zusatz und die gewählte Form der Unterschrift sprechen dafür, dass die Unterzeichnerin eben nicht die Verfasserin der Rechtsbeschwerdebegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreterin den von einem anderen verfassten Schriftsatz – ohne eigenverantwortliche Übernahme des Erklärungsinhaltes – unterschrieben hat. Dass dies nicht genügt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.04.2013 – 2 Ss-OWi 240/13; Beschl. v. 06.12.2012 – 2 Ss-OWi 912/12; Beschl. v. 08.10.2012 – 2 Ss-OWi 751/12), die sich zudem im Einklang mit weiteren obergerichtlichen Entscheidungen befindet (ebenso BayObLG, NJW 1991, 2095, 2096; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; MDR 2000, 1245; ferner KG, JR 1987, 217; anders, aber unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten des Einzelfalles jew. OLG Köln, NStZ-RR 2007, 57; OLG Rostock, Beschl. v. 06.03.2003 – 2 Ss OWi 249/00 I 191/00).

Dabei ist in der Regel unerheblich, welcher genauen Formulierung sich der Unterzeichner bedient, ob er also „für“ einen anderen bzw. in dessen „Auftrag“, „Vertretung“ oder „absentia“ zeichnet.

In allen diesen Fällen bringt er zum Ausdruck, nicht selbst für die Begründungsschrift einstehen zu wollen, andernfalls derartige Zusätze überflüssig wären. Sie zeigen eine inhaltliche Distanzierung auf und machen den Unterzeichner zum bloßen Erklärungsüberbringer.

In der Verwendung vorgenannter Zusätze liegt – was der Betroffene übersieht – ein wesentlicher Unterschied gegenüber demjenigen Sachverhalt, über den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte. Es geht, wie auch der Senat, gerade davon aus, dass den Schriftsatz erkennbar verantwortet, wer im eigenen Namen unterschreibt. Ohnedies hat das Bundesverfassungsgericht den seit jeher geltenden Grundsatz aufgegriffen, dass sich die Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht in bloßer Beurkundung erschöpfen darf (BVerfG, NJW 1996, 713; ferner BGH, NStZ-RR 2006, 84; BGHSt 25, 272, 273; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 50). Genau das bringen jedoch Formulierungen wie „für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt“ oder „pro absente“ zum Ausdruck: Beglaubigt wird damit nur, was ein anderer erklärt hat, der hierfür aber ebenso wenig wie der Unterzeichnende selbst die Formalgewähr übernimmt.

Soweit der Verteidiger mit der Gegenäußerung ausführt, die unterfertigte Rechtsanwältin habe gleichwohl die volle inhaltliche Verantwortung für die Begründungsschrift tragen wollen und sogar an deren Erstellung mitgewirkt, handelt es sich um unbeachtliches Vorbringen. Solche nach Ablauf der Begründungsfrist gegebenen Erläuterungen können an der Formunwirksamkeit des Rechtsmittels nichts mehr ändern (vgl. BayObLG, NJW 1991, 2095, 2096; KG, JR 1987, 217; OLG Hamburg, JR 1955, 233 m. zust. Anm. Sarstedt; Meyer-Goßner a.a.O., § 345 Rn. 16). Denn hierbei geht es um den Erklärungsinhalt und nicht etwa um den Nachweis der Vollmacht, der freilich noch zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann (dazu OLG Nürnberg, NJW 2007, 1767, 1768; Löwe-Rosenberg/Hanack a.a.O., § 345 Rn. 18).

Ob aufgrund eines vom Betroffenen nicht zu vertretenden Anwaltsversehens eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt (vgl. BGH, NStZ 2003, 615 [Unterzeichnung durch Sozius anstelle des Pflichtverteidigers]; KK-StPO/Kuckein, 6. Aufl., § 345 Rn. 25), bedarf hier keiner Klärung.

Jedenfalls ist die versäumte Handlung schon nicht innerhalb der Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt worden, die grundsätzlich auch bei Nachreichung der Rechtsmittelbegründung zu wahren ist (vgl. BGH, NStZ 2000, 326; NStZ 1997, 45, 46; BGHSt 26, 335, 339 = NJW 1976, 1414, 1415). Spätestens mit Zugang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft – auf die der Betroffene mit Schriftsatz vom 22.07.2013 erwidern ließ – bestand Kenntnis vom formalen Mangel. Eine ordnungsgemäß unterzeichnete Begründungsschrift ist aber nicht mehr zu den Akten gelangt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO, §§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG.