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OLG Naumburg Urteil vom 10.01.2014 - 10 U 11/13 - Antiblockiersystem und Fahrgeschwindigkeit

OLG Naumburg v. 10.01.2014: Kein Anscheinsbeweis für zu hohe Geschwindigkeit bei fehlenden Bremsspuren bei ABS-System


Das OLG Naumburg (Urteil vom 10.01.2014 - 10 U 11/13) hat entschieden:
Bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung von Fahrzeugen mit eingebautem Antiblockiersystem (ABS) bzw. "Automatischem Blockierverhinderer" (ABV) in der Wortwahl des § 41b StVZO sprechen fehlende Bremsspuren weder für eine maßvolle Geschwindigkeit noch gegen eine Vollbremsung.


Siehe auch Fahrgeschwindigkeit und zivilrechtliche Haftung und Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Gründe:

I.

Die Klägerin - im Berufungsrechtszug klargestellt: als Fahrzeugeigentümerin - verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 16. März 2012 gegen 14.25 Uhr, dessen Ablauf im Wesentlichen aus der informationshalber beigezogenen Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft Stendal mit der Geschäfts-​Nr. 590 Js 10275/12 ersichtlich ist:

Der Ehemann der Klägerin wollte in S. mit ihrem Transporter RENAULT MASTER links abbiegen, von wo ihm der Beklagte zu 1. mit dem Pkw MERCEDES B200 der Beklagten zu 2. - zugleich Beifahrerin, bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert - entgegenkam und ebenfalls nach links abbiegen wollte. Beide Fahrzeuge stießen vor oder im Kreuzungsbereich zusammen und wurden jeweils vorne im linken Bereich beschädigt.

Das erstinstanzliche Landgericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung des Ehemanns der Klägerin und der beiden unfallaufnehmenden Polizisten - sowie der Lichtbilder in der o.g. Bußgeldakte und den dort festgehaltenen Angaben der Unfallbeteiligten sei es den Beklagten gelungen, sich vollständig von der Betriebsgefahr zu entlasten; insbesondere habe sich der Unfall hinter dem Einmündungsbereich ereignet - und nicht etwa, wie von der Klägerin behauptet, im Bereich der Kreuzung selbst.

Mit ihrer zulässigen Berufung hält die Klägerin an ihrem Vorbringen fest und beruft sich insbesondere auf die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens.

Die Beklagten hingegen verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze samt eingereichten Urkunden Bezug genommen.


II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist die Berufung statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO).

Die danach zulässige Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung ist vielmehr unbegründet, weil das hiermit angefochtene Urteil des Landgerichts Stendal weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die vom Senat zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Vielmehr hat das Landgericht die Klage nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dessen zutreffender Würdigung mit seinem sorgfältig begründeten Urteil auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu Recht abgewiesen.

Deshalb kann zur weiteren Begründung auch dieser Entscheidung ohne Weiteres auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden - mit der einzigen Ausnahme, dass fehlende Bremsspuren heutzutage angesichts der ein-​gebauten Antiblockiersysteme (ABS) bzw. „Automatischen Blockierverhinderer“ (ABV) in der Wortwahl des § 41 b StVZO weder für eine maßvolle Geschwindigkeit noch gegen eine Vollbremsung sprechen; hierauf kommt es allerdings auch nicht an.

Denn entgegen der Auffassung der Klägerin gelten die Ausführungen zur zutreffenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Landgericht Stendal auch bei einer abschließenden Gesamtschau. So spricht zum einen die sog. Scherbenlage nach dem Verkehrsunfall, wie sie insbesondere aus Bl. 7 und 11 der Beiakte ersichtlich ist, eindeutig gegen die Darlegung der Klägerin, dass die Fahrzeuge nach dem Unfall noch weiträumig bewegt worden seien. Dann jedoch folgt daraus, dass sich der Verkehrsunfall nicht bereits im Kreuzungsbereich ereignet hat, womit den Beklagten kein Vorfahrtsverstoß zur Last gelegt werden kann. Daraus wiederum folgt, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, wie die Beklagtenseite - deren Fahrzeug nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme äußerst rechts stand bzw. fuhr - den Verkehrsunfall noch hätte vermeiden können. Hieran ändern entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Bekundungen des Zeugen A. nichts. Dessen Vermutungen sind ohnehin unerheblich, und es kommt letztendlich auch nicht darauf an, wer wem in der letzten Zehntelsekunde vor dem Aufprall hineingefahren ist; entscheidend ist vielmehr die Gesamtsituation des Verkehrsunfalls. Wie der Senat ferner in der mündlichen Senatsverhandlung ausgiebig dargelegt hat, fehlt es abgesehen von der eigenen Sachkunde des Senats für ein unfallanalytisches Sachverständigen- gutachten jedenfalls auch an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Damit muss zu Lasten der Klägerin letztendlich davon ausgegangen werden, dass Ursache des Verkehrsunfalls ganz überwiegend das „Kurvenschneiden“ ihres Ehemanns war und damit dessen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, während ein allenfalls danebenstehender geringfügiger Verursachungsbeitrag der Beklagtenseite (Stichwort: Sonnenbrille…) vernachlässigt werden kann.

Insgesamt konnte somit auch bei einer abschließenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Streitfalls die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben; sie musste vielmehr als unbegründet zurückgewiesen werden.


III.

Die Revision zuzulassen, bestand nach § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.



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