Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.09.2000 - 2 Ws (B) 370/00 OWiG - Carsharing und geeichter Kilometerzähler

OLG Frankfurt am Main v. 13.09.2000: Carsharing und geeichter Kilometerzähler


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.09.2000 - 2 Ws (B) 370/00 OWiG) hat entschieden:
Im Rahmen eines "Car-Sharing" eingesetzte Kraftfahrzeuge bedürfen eines geeichten km-Zählers.


Siehe auch Carsharing und Die Eichung von Messgeräten


Gründe:

Der Betroffene betreibt u.a. das sog. Car Sharing, d.h. die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Vereinsmitglieder. Der Verein ist Halter und Eigentümer von 19 Kraftfahrzeugen unterschiedlicher Klassen (Kleinwagen bis Transporter). Die Mitglieder des Vereins können diese durch einen sog. Rahmennutzungsvertrag anmieten. Der Mietbetrag errechnet sich aus einer Mischung von Grundgebühr, Zeittarif und Kilometertarif. Die zurückgelegte Strecke wird ermittelt aus der Differenz zwischen dem Kilometerstand bei Rückgabe und Anmietung des Fahrzeugs. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Fahrzeugnutzer sind Privatpersonen, Freiberufler und Gewerbetreibende. In keinem der vermieteten Kraftfahrzeuge befindet sich ein geeichter Wegstreckenzähler. Am 6. Januar 1999 ist gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EichG eine Geldbuße von 250,- DM festgesetzt worden. Der Bescheid ist rechtskräftig geworden. Der Betroffene hält an der Vermietung von Kraftfahrzeugen mit ungeeichten Wegstreckenzählern fest. Er ist der Ansicht, eine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr im Sinne des Eichgesetzes liege nicht vor. Das Amtsgericht Darmstadt hat den Betroffenen mit Urteil vom 12. April 2000 aufgrund neuer Vermietungsfälle wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Eichpflicht zu einer Geldbuße von 500,-- DM verurteilt. Mit seinem form- und fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und der damit verbundenen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Der Senat hat mit Beschluß des Einzelrichters vom 8. September 2000 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluß des von dem Betroffenen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die zwar auch im Bußgeldverfahren anzuwendende Vorschrift des § 262 StP0 gilt nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 71 Rdn. 49 m.w.N.).

2. Mit Recht hat das Amtsgericht Darmstadt einen Verstoß gegen das Eichgesetz (§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 1 Nr. 1a) bejaht. Entscheidungserheblich ist allein, ob der Betroffene die in den Mietfahrzeugen der Längenmessung dienenden ungeeichten Wegstreckenzähler im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereithält. Das ist der Fall. Das Eichgesetz hat gemäß § 1 Nr. 1 den Zweck, den Verbraucher beim Erwerb meßbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen. Das Merkmal geschäftlicher Verkehr setzt dabei nicht voraus, daß die ausgeübte Tätigkeit betrieblich oder wirtschaftlich ausgeübt wird. Es genügt, wenn sie der Förderung eines beliebigen Geschäftszweckes dient. Es darf sich lediglich nicht nur um eine rein private oder ausschließlich amtliche Betätigung handeln. Geschäftlich ist daher alles, was nicht privat ist. Privat ist, was sich im Bereich des einzelnen außerhalb von Erwerb und Berufsausübung abspielt (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Eichgesetz, § 1 e Rdn. 13). Der Betroffene betreibt danach die Vermietung von Kraftfahrzeugen im geschäftlichen Verkehr und nicht nur privat. Das ergibt sich aus der Würdigung aller Umstände des Falles. Die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Vereinsmitglieder erfolgt zunächst nicht nur bei Gelegenheit, sondern ist nach § 2 der Satzung Vereinszweck. Dementsprechend haben auch fast alle Mitglieder des Betroffenen entsprechende Verträge geschlossen, um das sog. Car Sharing nutzen zu können. Der Verein verfolgt damit bei seiner Tätigkeit fraglos einen bestimmten Zweck. Die umweltpolitische Zielsetzung ist hierbei unerheblich.

Die Verfolgung des genannten Zwecks erfolgt weiterhin nicht im Privatbereich, sondern im geschäftlichen Verkehr. Der Betroffene hält letztlich wie ein gewerblicher Vermieter Fahrzeuge für Selbstfahrer gegen Entgelt bereit. So werden 19 Kraftfahrzeuge unterschiedlicher Klassen (vom Kleinwagen bis zum Transporter) zur Nutzung angeboten. Zu den Nutzern gehören auch nicht nur Privatpersonen, sondern ebenso Selbständige und Gewerbetreibende. Letztere können die Fahrzeuge wiederum ihren Mitarbeitern für berufliche und gewerbliche Zwecke überlassen. Für die Nutzung ist schließlich ein Mietbetrag aus einer Mischung von Grundgebühr, Zeittarif und Kilometertarif zu zahlen.

Die gewählte Rechtsform steht dem Handeln im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs nicht entgegen, wobei offen bleiben kann, ob es sich hier um einen wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Verein handelt. Die Vermietung von Kraftfahrzeugen erfolgt zwar nur an Vereinsmitglieder. Der Vereinsbeitritt ist letztlich aber nur ein formaler Akt. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung kann Mitglied des Vereins jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Dementsprechend sind - wie dargelegt - auch Selbständige und Gewerbetreibende dem Verein beigetreten. Die Organisation des Betroffenen steht praktisch jedermann offen. Damit greift das Eichgesetz hier auch nach seinem Schutzzweck ein, wonach es gilt, Verbraucher beim Erwerb meßbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen zu schaffen.

Die Kosten der erfolglos eingelegten Rechtsbeschwerde hat der Betroffene gemäß 473 StPO, 46 0WiG zu tragen.







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