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OLG Celle Urteil vom 11.07.2001 - 7 U 72/00 - Kauf eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs und Gewährleistung

OLG Celle v. 11.07.2001: Zur Fabrikneuheit eines als Neufahrzeug erworbenen Kraftfahrzeugs


Das OLG Celle (Urteil vom 11.07.2001 - 7 U 72/00) hat entschieden:
Fabrikneu ist ein nicht benutztes Fahrzeug, auch wenn es erst einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft wird. Jedoch dürfen durch das Stehen im Lager keine Mängel entstanden sein, und das betreffende Modell muss noch unverändert hergestellt werden, dh es darf keine Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweisen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verkaufs, also des Abschlusses den Kaufvertrages, muss es noch Bestandteil der aktuellen Modellpalette des Herstellers sein. Ein Kfz-Händler ist nicht verpflichtet, dem Kunden einen im Handel noch nicht vollzogenen Modellwechsel zu offenbaren, solange das Vorgängermodell noch aktuell ist und produziert wird.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf


Gründe:

Die Beklagte hat mit ihrer Berufung Erfolg. Denn sie ist nicht verpflichtet, dem Kläger im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages der Parteien über den Pkw Honda CR-V insgesamt 57.492,72 DM zu zahlen. Der Kläger ist nicht zur Rückabwicklung des Kaufgeschäfts mit ihr berechtigt. Deshalb lässt sich auch nicht die ferner begehrte Feststellung treffen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die Voraussetzungen des § 463 BGB liegen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht vor. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass dem Wagen bei Vertragsschluss die schlüssig zugesicherte Eigenschaft der Fabrikneuheit gefehlt hat. Der Beklagten ist aber auch nicht vorzuwerfen, gegenüber dem Kläger eine Aufklärungspflicht verletzt zu haben, weil sie ihn - wie vom Kläger behauptet - nicht darauf hingewiesen habe, es werde demnächst ein Nachfolgemodell dieses Honda auf den Markt kommen. Mithin ergibt sich für den Kläger auch keine Anspruchsgrundlage aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung.

Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler liegt zwar grundsätzlich die Zusicherung, dass der Pkw fabrikneu zu sein hat, ohne dass dabei dieses Wort verwendet werden muss (BGH in NJW 1980, 2129). Fabrikneu ist ein - abgesehen von der Überführung - nicht benutztes Fahrzeug, auch wenn es erst einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft wird. Jedoch dürfen durch das Stehen im Lager keine Mängel entstanden sein, und das betreffende Modell muss noch unverändert hergestellt werden, d.h. es darf keine Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweisen (BGH in NJW 2000, 2018). Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verkaufs, also des Abschlusses des Kaufvertrages, muss es noch Bestandteil der aktuellen Modellpalette des Herstellers sein (BGH a.A. O.).

Hier wurde der Honda CR-V mit einer Leistung von 94 kw/128 PS auch in der Version Automatikgetriebe, wie ihn der Kläger am 20. April 1999 von der Beklagten gekauft und am 16. Juni 1999 erhalten hat, bei Vertragsschluss noch produziert. Damals konnte dieses Modell beim Fahrzeughersteller bestellt werden, es entsprach der am 20. April 1999 aktuellen Modellpalette. Das hat die schriftliche Auskunft der ... GmbH vom 12. Mai 2001 an den Senat ergeben. Im Einklang damit stehen im Übrigen die vom Kläger nachgereichten Schreiben der Firma ... GmbH vom 25. Juni 2001 und 4. Juli 2001 an seine Prozessbevollmächtigten, in denen u.a. die Rede davon ist, dass der vom Kläger erworbene Honda CR-V am Tage des Vertragsschlusses "noch das aktuelle und in der Produktion befindliche Modell" war, und dass "der Produktionsstop für diese Modellvariante" am 31. Mai 1999 erfolgte. Der Kläger hat danach kein Auslaufmodell gekauft, unter dem ein Modell zu verstehen ist, das vom Hersteller nicht mehr produziert wird und nur noch in Reststücken verfügbar ist (OLG Köln in OLGR 1996, 48).

Schäden oder Alterungserscheinungen am Fahrzeug sind nicht vorgetragen worden. Die Eigenschaft, fabrikneu zu sein, hat dem Pkw auch deshalb nicht gefehlt, weil es bereits am 17. April 1998 produziert wurde, wie es aus dem nachgereichten Schreiben der ... GmbH vom 25. Juni 2001 ferner hervorgeht. Für den Senat besteht deshalb keine Veranlassung, wegen dieser Mitteilung wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Längere Lagerzeiten als 1 Jahr können zwar die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitigen, was jedoch nicht als starre Regel gilt. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, die es hier nicht angezeigt erscheinen lassen, den Honda CR-V als nicht mehr fabrikneu anzusehen. Bei Vertragsschluss war der Pkw etwa 1 Jahr alt. Das Fahrzeug wurde in Japan hergestellt und brauchte für den Transport nach Deutschland einige Zeit. Die Auslieferung an den Kläger verzögerte sich auch, weil das Fahrzeug, das sich die Beklagte von einer anderen Händlerin beschaffte, entsprechend dem Wunsch des Klägers mit einer umfänglichen Sonderausstattung versehen werden musste. Unter Berücksichtigung der Eigenschaft als Importfahrzeug aus Japan mit langem Schiffsweg nach Deutschland und der Sonderausstattung erachtet der Senat das Fahrzeug auch bei einem Alter von 1 Jahr und knapp 2 Monaten zur Zeit der Auslieferung an den Kunden noch als fabrikneu. Dabei geht um die Würdigung der Umstände des Einzelfalls und nicht um die Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sodass die Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht geboten ist.

Neue Tatsachen aus dem von der Beklagten nachgereichten Schriftsatz vom 6. Juli 2001 sind vom Senat nicht berücksichtigt worden.

Die Beklagte musste den Kläger nicht auf das bevorstehende Nachfolgemodell u.a. mit dem leistungsstärkeren Motor von 108 kw/147 PS hinweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 2190) ist ein Händler nämlich nicht verpflichtet, dem Kunden einen im Handel noch nicht vollzogenen Modellwechsel zu offenbaren, solange das Vorgängermodell - wie hier - noch aktuell ist und produziert wird. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht, bei der die Beklagte schadensersatzpflichtig geworden wäre, kann somit nicht ausgegangen werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.



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