Das Verkehrslexikon

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OLG Jena Urteil vom 31.05.2010 - 4 U 884/10 - Beurteilung der Straße als "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand"

OLG Jena v. 31.05.2010: zur Beurteilung der Straße als "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand"


Das OLG Jena (Urteil vom 31.05.2010 - 4 U 884/10) hat entschieden:
Die Straßenverkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet. Damit ist nicht gemeint, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind zu berücksichtigen.


Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte – im Leistungs- und Feststellungsweg – wegen angeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Sohn der Klägerin, der in erster Instanz vernommene Zeuge Th. S., war am Nachmittag des 06.03.2009 gegen 15.00 Uhr mit einem Pkw VW Passat, dessen Halterin die Klägerin ist, in K... unterwegs. Er befuhr die Saalebrücke in Richtung Stadtzentrum Jena.

Dort befand sich ein mindestens 10 cm tiefes und 50x50 cm großes Schlagloch. Die Geschwindigkeit auf der Brücke war durch das Verkehrszeichen 274-53 auf 30 km/h begrenzt. Der Straßenbelag der Brücke war mehrfach geflickt.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge S. sei mit den beiden rechten Reifen des Fahrzeugs durch das Schlagloch gefahren, wobei die beiden rechten Reifen sowie zumindest die vordere rechte Felge derart beschädigt worden seien, dass sie ausgetauscht werden mussten. Das Schlagloch sei mit Regen gefüllt und daher als solches nicht erkennbar gewesen. Ein Ausweichen sei aufgrund von Gegenverkehr nicht möglich gewesen. Der Zeuge S. sei mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren. Das Schlagloch sei schon lange vor dem 06.03.2009 vorhanden gewesen. Aufgrund des verkehrsgefährdenden Ausmaßes hätte eine Notflickung stattfinden müssen.

Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass die Beklagte die Kunitzbrücke am 13.02.2009 kontrolliert und die Beseitigung von Schäden in Auftrag gegeben habe. Dieser Auftrag sei am 18.03.2009 ausgeführt worden. Damit habe die Beklagte die erforderlichen Maßnahmen veranlasst.

Es sei ein erhebliches Mitverschulden des Zeugen S. zu berücksichtigen. Er habe seine Geschwindigkeit nicht in ausreichendem Maße den Straßenverhältnissen angepasst.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe nach der Aussage des Zeugen B. bereits am 28.01.2009 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Schlagloch gehabt und festgestellt, dass es sich am 13.02.2009 noch im gleichen Zustand befunden habe. Ihr sei es zumutbar gewesen, das Schlagloch zeitnah zum 13.02.2009 nochmals mit Kaltmischgut auszubessern. Eine Reparatur erst am 18.03.2009 sei nicht ausreichend gewesen.

Ein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges müsse sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen, Ein Fortbewegen mit einer noch geringeren Geschwindigkeit als 30km/h sei nicht zumutbar.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.09.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.10.2010 Berufung eingelegt und diese am 15.12.2010 innerhalb der bis zum 17.12.2010 verlängerten Frist begründet.

Mit der Berufungsbegründung wiederholt die Beklagte das erstinstanzliche Vorbringen und führt im Einzelnen aus, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung könne bereits deshalb nicht angenommen werden, weil das Schlagloch erkennbar gewesen sei und durch die angebrachte Beschilderung auf Straßenschäden hingewiesen worden sei. Auch sei es ihr wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen, das Schlagloch zeitnah noch einmal mit Kaltmischgut auszubessern. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht eine Mithaftung der Klägerseite verneint. Das Landgericht habe das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO nicht im Blickfeld gehabt. Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin sich die Betriebsgefahr des Fahrzeuges anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse.

Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gera vom 23.09.2010, Aktenzeichen 6 O 602/09, abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.


II.

Die Beklagte hat ihre statthafte Berufung form– und fristgerecht eingelegt sowie begründet (§§ 517, 519, 520 Abs. 2, 3 ZPO).

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist die Klage teilweise abzuweisen.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG zu. Denn die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht aus §§ 10 Abs. 1, 43 Abs. 1 ThStrG schuldhaft verletzt.

Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Tatbestand, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet. Damit ist nicht gemeint, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind zu berücksichtigen (BGH, VersR 1989, 927,Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage,StVO, § 45 Rn 51 m.w.N.).

Bei Anwendung dieser grundsätzlichen Haftungsmaßstäbe liegt, wie das Landgericht in erster Instanz bereits zutreffend festgestellt hat, eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung vor.

Nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, an die der Senat gebunden ist, steht fest, dass die Beklagte seit dem 28.01.2009 positive Kenntnis davon hatte, dass sich an der behaupteten Schadensstelle ein 10 cm tiefes und 50x50 cm großes Schlagloch befand. Am 29.01.2009 wurde die schadhafte Stelle mit Kaltmischgut geflickt. Bei einer Kontrolle am 13.02.2009 befand sich das Schlagloch wieder in dem gleichen Zustand wie vor der Reparatur. Deshalb wurde ein weiterer Reparaturauftrag, diesmal mit Heißmischgut ausgelöst, der erst am 18.03.2009 ausgeführt werden sollte. Weitere Maßnahmen wurden nicht ergriffen.

Hiermit hat die Beklagte ihrer Pflicht zur Beseitigung der von dem Schlagloch ausgehenden Gefahr nicht genügt.

Das Schlagloch befand sich auf einer vielbefahrenen Brücke und war aufgrund seiner Ausmaße und der Enge der Fahrbahn, die bei Gegenverkehr keine Ausweichmöglichkeiten zuließ, sehr gefährlich. Aufgrund dieser Umstände hätte die Beklagte zeitnah nach der erneuten Schadensfeststellung ein weiteres Mal Ausbesserungsmaßnahmen mit Kaltmischgut vornehmen müssen, auch wenn diese aufgrund der andauernden winterlichen Temperaturen wiederum nur provisorischen Charakter gehabt hätten. Diese Maßnahme war der Gemeinde auch unter Berücksichtigung der Haushaltslage zuzumuten. Bei wichtigen innerstädtischen Straßen müssen die Verkehrsteilnehmer auch unter Berücksichtigung der angespannten Finanzlage der Kommunen darauf vertrauen dürfen, dass die Straßen keine größeren Schlaglöcher aufweisen (OLG München, Urteil vom 22.07.2010, Az.: 1 U 1710/10, Rn 14, zitiert nach juris). Der Auftrag für eine dauerhafte Reparatur, die erst über einen Monat nach Schadensfeststellung stattfinden sollte, genügte nicht.

Nicht ausreichend war auch, dass zu Beginn der Brücke ein Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h aufgestellt war. Ein Hinweis auf eine schlechte Fahrbahndecke oder auf Straßenschäden ist der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht immanent.

Allerdings ist der Anspruch wegen eines erheblichen Mitverschuldens des Zeugen S. an dem Unfall gemindert.

Ist an der Entstehung des Schadens – wie hier – ein Kraftfahrzeug beteiligt, ist dem Eigentümer und Halter desselben – hier also der Klägerin – bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anzulasten. Ein Mitverschulden des Fahrers muss sie sich als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand anrechnen lassen, ohne sich auf die Entlastungsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen zu können (BGH VersR 1965, 712, Urteil des Senats vom 24.06.2009, Az.: 4 U 67/09).

Dass der Klägerin in diesem Sinne bei der Haftungsabwägung ein – ganz erhebliches - Unfallverschulden des Zeugen S. anzulasten ist, hat das Landgericht zu Unrecht abgelehnt. Es hat insoweit lediglich ausgeführt, dass eine Fortbewegung mit einer noch geringeren Geschwindigkeit als 30km/h nicht zumutbar sei.

Der Zeuge hat aber – was die Berufung zu Recht geltend macht – gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO und das Gebot des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO, die Geschwindigkeit den (besonderen) Sichtverhältnissen anzupassen, verstoßen.

Das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO soll nicht nur vor Kollisionen mit entgegenkommenden Fahrzeugen, sondern auch davor schützen, auf Hindernisse auf- bzw. hineinzufahren. Mit Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer stets rechnen, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit (OLG Naumburg NZV 1999, 466; OLG Schleswig NZV 1995, 445; OLG Zweibrücken NZV 1993, 153). Der Fahrzeugführer muss daher stets (auch) vor unvermuteten Hindernissen auf /in der Fahrbahn anhalten können. Dies erlaubt nur ein – von § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gefordertes – Fahren auf Sicht. Durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird das Sichtfahrgebot nur für solche Hindernisse, mit denen der Kraftfahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss; wie z.B. mit unvermittelt von der Seite zwischen parkenden Fahrzeugen hervortretenden Fußgängern, einem unbeleuchtet entgegenkommendem Fahrzeug bei Dunkelheit oder einem außerorts plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendem Hund (BGH NJW 1985, 1950; KG, NZV 1998, 376).

Mit solchen Fallkonstellationen ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar; ein Schlagloch auf der Fahrbahn ist kein außergewöhnliches Hindernis, mit dem unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt zu rechnen ist.

Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil sich vor dem Fahrzeug des Zeugen Seidel ein weiteres Fahrzeug befand. Diese Argumentation übersieht § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO, wonach die Geschwindigkeit stets den jeweiligen Sichtverhältnissen anzupassen ist. Der Zeuge S. durfte daher nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO nur so schnell fahren, dass er innerhalb der – wegen des vorausfahrenden Fahrzeugs – nur kurzen übersehbaren Strecke halten konnte.

Soweit die Klägerin die generelle Erkennbarkeit des Schlaglochs in Abrede stellt, verfängt auch dies nicht. Das Nichterkennen eines Fahrbahnhindernisses ist nur dann nicht – im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO – vorwerfbar, wenn es sich um ein ungewöhnlich schwer sichtbares – weil kleines oder kontrastarmes – Hindernis handelt, auf das nichts hindeutet; wie z.B. ein (kleines) Eisenteil oder eine Stange auf der Autobahn (OLG Hamm, NZV 1990,231).

Auch ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Zeuge S. war am Tag unterwegs; die Größe des Schlaglochs spricht für sich selbst. Von einem ungewöhnlich schwer sichtbaren Hindernis kann nicht die Rede sein. Gerade bei Pfützenbildung muss diese mit äußerster Vorsicht durchfahren werden. Der Benutzer einer Straße darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich nur um eine unwesentliche Vertiefung handelt, die gefahrlos mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit befahren werden darf.

Bei einer Betrachtung sämtlicher relevanter Umstände wiegt das Verschulden der Beklagten und das Mitverschulden des Zeugen S. gleich schwer, so dass ein Mitverschuldensanteil von 50 % zu Lasten der Klägerin angemessen erscheint. Zwar handelt es sich um ein erhebliches Schlagloch, dessen Existenz der Beklagten auch positiv bekannt war. Jedoch hätte der Zeuge S. den Unfall vermeiden können, wenn er dem Sichtfahrgebot entsprochen hätte und nur so schnell, mit solchem Abstand zu den Vorausfahrenden und solcher Aufmerksamkeit gefahren wäre, dass er noch vor dem auch für ihn sichtbaren Schlagloch hätte anhalten oder ihm hätte ausweichen können.

Die Klägerin hat somit gemäß § 249 Abs. 2 BGB Anspruch auf Ersatz von 50 % der Kosten, die für die Erneuerung von 2 Reifen und einer Felge erforderlich sind. Diese Kosten hat die Klägerin einschließlich der Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 EUR zutreffend mit insgesamt 895,70 EUR netto beziffert. Der Sachverständige H. ist in dem von ihm in erster Instanz erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass zwei Reifen und eine Felge erneuert werden müssen.

Daneben hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung. Diese Kosten zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig war. Dem Erstattungsanspruch ist grundsätzlich derjenige Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH NJW 2008, 1888). Auszugehen ist hier unter Berücksichtigung des Feststellungsantrags von einem Gegenstandswert von bis zu 900 €. Es errechnet sich eine 1,3 fache Geschäftsgebühr in Höhe von 84,50 € netto. Zuzüglich der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 124,36 €.


III.

Die Kosten- und die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Für eine Revisionszulassung besteht keine Veranlassung. Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.