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Landgericht Berlin Beschluss vom 14.01.2014 - 44 O 141/13 - Kostentragungspflicht der Haftpflichtversicherung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

LG Berlin v. 14.01.2014: Zur Kostentragungspflicht der Haftpflichtversicherung bei übereinstimmender Erledigungserklärung


Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 14.01.2014 - 44 O 141/13) hat entschieden:
Durch die Erfüllung der Klageanträge erkennt der Beklagte grundsätzlich die geltend gemachten Ansprüche an, weshalb ihm im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung die Kosten aufzuerlegen sind. Dem steht auch nicht § 93 ZPO entgegen, wenn der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Das ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die beklagte Haftpflichtversicherung eine Schadensbearbeitung aus einem Verkehrsunfall nicht innerhalb von 3 Monaten aufnimmt. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein Unfallereignis mit Auslandsbezug handelt.


Siehe auch Erledigungserklärung und Kostenentscheidung und Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits


Gründe:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklär: haben, war gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.

Die Beklagten haben danach die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie die Unterlegenen gewesen wären und eine abweichende Entscheidung auch gemäß § 93 ZPO nicht gerechtfertigt ist.

Die Beklagten haben nämlich durch die Erfüllung der mit den Klageanträgen zu 1) bis 3) geltend gemachten Ansprüche gezeigt, dass sie deren Berechtigung anerkennen und sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4) (Feststellungsantrag) gilt, dass der Kläger aufgrund des unstreitigen Unfallsachverhalts insoweit gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG einen Anspruch auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Einstandspflicht der Beklagten bezüglich weiterer materieller Schäden hat, weil der seinen Schaden fiktiv abrechnende Kläger noch später auf eine konkrete Abrechnung übergehen kann und ihm dann z. B. auch angefallene Umsatzsteuer zu ersetzen ist.

Den Beklagten kommt hier nicht der auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO anzuwenden Rechtsgedanke des § 93 ZPO zugute. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Beklagten dem Kläger keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben haben.

Der Beklagte gibt grundsätzlich Anlass zur Klageerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders als durch eine Klage nicht zu seinem Recht kommen. Ist die Klageveranlassung streitig, trifft den Beklagten die Beweislast dafür, dass er keine Veranlassung zur Klage gegeben hat (Schulz in Münchener-Kommentar, ZPO, 4. Auflage, § 93, Rn. 7 u. 9).

Die Beklagten sind der Ansicht, dass bei einem Unfallereignis mit Auslandsbezug eine Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten üblich und angemessen sei und von den Anspruchsstellern hinzunehmen sei. Ein Anspruch auf Zinsen würde gemäß Art. 4 Abs. 6 RL 2000/26/EG erst nach Ablauf von drei Monaten entstehen und insoweit auch erst Verzug eintreten. Diese Dreimonatfrist habe der Kläger nicht beachtet.

Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Die von den Beklagten zitierte Richtlinienbestimmung ist mit § 3 a PflVG in deutsches Recht umgesetzt worden. Sie dient der Beschleunigung der Bearbeitungsfristen und ändert nichts daran, dass der Versicherer wie bisher den Schadensfalls ohne schuldhaftes Zögern zu bearbeiten hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. August 2009 - 19 W 47/09 - juris-Rn. 3). Das macht auch der Wortlaut deutlich, der dem Versicherer oder dem Schadensregulierungsbeauftragten auferlegt "unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten" eine mit Gründen versehene Antwort zu erteilen. Die an einen Verstoß gegen diese Obliegenheit anknüpfende Verzinsungspflicht gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 2 PflVG stellt eine gesonderte Sanktionierung dar, die einem vorherigen Verzugseintritt nicht im Wege steht.

Hier wurden die Beklagten vom Kläger unter Fristsetzung zum 14. Februar 2013 zur Leistung aufgefordert. Dass die Beklagten ihrer Pflicht zur unverzüglichen Bearbeitung nachgekommen sind, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Infolgedessen konnte der Kläger jedenfalls am 12. April 2013, dem Tag des Eingangs der Klageschrift bei Gericht, also fast zwei Monate nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist davon ausgehen, dass er seinen Anspruch nur im Klagewege würde durchsetzen können.



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