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OLG Köln Urteil vom 30.07.2013 - I-15 U 186/12 - Berechnung des ortsüblichen Normaltarifs von Mietwagenkosten

OLG Köln v. 30.07.2013: Zur Berechnung des ortsüblichen Normaltarifs von Mietwagenkosten


Das OLG Köln (Urteil vom 30.07.2013 - I-15 U 186/12) hat entschieden:
  1. Gemäß § 287 ZPO ist der ortsübliche Normaltarif anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste zu schätzen.

  2. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen beträgt bei Anmietung eines klassegleichen Fahrzeugs nach Ermittlung des Normaltarifs 4% der Mietwagenkosten.

  3. Leistungen wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind gesondert zu berechnen und in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste allein nach der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-)Werte zu schätzen.

Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten und Der Unfallersatztarif


Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und ist im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Im Zeitraum von Juni 2011 bis November 2011 vermietete sie an insgesamt sechs Geschädigte - L, I, F, Q, E und X -, deren Fahrzeuge bei Verkehrsunfällen beschädigt wurden, Ersatzfahrzeuge, wobei die Geschädigten ihre ihnen gegen die Haftpflichtversicherung "als Schadensersatz zustehende Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten in voller Höhe" an die Klägerin abtraten.

Die Klägerin machte die den Mietwagenkunden in Rechnung gestellten Mietwagenkosten (wegen der Einzelheiten der jeweils in Rechnung gestellten Beträge wird auf Bl. 22, 26, 30, 34, 38 und 42 GA Bezug genommen) gegenüber der Beklagten geltend, die daraufhin auf die einzelnen Rechnungen Teilbeträge leistete, und zwar im Schadensfall L 537,64 €, im Schadensfall I 267,13 €, im Schadensfall F 66,64 €, im Schadensfall Q 1.445,85 €, im Schadensfall E 1.159,27 € und im Schadensfall X 190,97 €.

Mit der Klage macht die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht die noch offenstehenden restlichen Ansprüche auf Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Unfallgegner geltend. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus den Verkehrsunfällen resultierenden Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin hat die mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten auf der Grundlage der im "Mietpreisspiegel" des Unternehmens F2 angegebenen, nach Zeitperioden in Tages- bzw. Wochenpreise gestaffelten "Normaltarife" bzw. "Grundpreise" ermittelt, dem ein jeweiliger pauschaler Aufschlag von 20 % sowie je nach Einzelfall Nebenkosten für Kaskoversicherungen, Winterbereifung, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sowie für Zustellung und Abholung der Unfallersatzfahrzeuge hinzugerechnet wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin ermittelten, im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mietwagenkosten wird auf die Aufstellungen auf den Seiten 10 bis 13 der Klageschrift Bezug genommen.

Mit der Klage hat die Klägerin auf obiger Grundlage ermittelte Mietwagenkosten abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten Beträge in Höhe eines Betrages von insgesamt 5.154,71 € geltend gemacht.

Die Beklagte hat erstinstanzlich eingewandt, dass die von der Klägerin zur Bezifferung des Mietwagenschadens verwendete Schwacke-Liste keine geeignete Grundlage für eine Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten darstelle. Vielmehr sei der Schaden anhand anderer Bemessungskriterien - etwa des von dem Fraunhofer Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) erhobenen "Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland" - zu ermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, dass es sich bei den geltend gemachten, von der Beklagten nicht regulierten Mietwagenkosten um erforderliche Kosten i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB handele. Die Klägerin habe ihren Mietwagenkunden versichert, sie würden auf keinen Fall auf Kosten sitzenbleiben, und sie damit davon abgehalten, nach günstigeren Angeboten Ausschau zu halten. Aus diesem Grund müssten sich die Kunden die Kenntnis des Klägerin von besonders günstigen Tarifen der Konkurrenz zurechnen lassen. Die Klägerin habe, da sie Kenntnis von der jeweiligen Marktsituation habe, auch Kenntnis von solchen Tarifen gehabt. In diesem Sonderfall gehöre es zur schlüssigen Darlegung der Klageforderung, wie sich die konkrete Marktsituation zum Anmietzeitpunkt gerade im Hinblick auf besonders günstige Tarife dargestellt habe. Dass eine solche Zusage der Klägerin gegenüber den Kunden erfolgt sei, sei unstreitig. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht der entsprechende Vortrag der Beklagten unsubstantiiert, wohl aber das erstmalige Bestreiten dieses Vortrages durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.08.2012, wo der Vortrag der Beklagten lediglich pauschal in Abrede gestellt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Sie macht geltend, der Vortrag der Beklagten zu der angeblichen Nebenabrede bei Abschluss der Mietverträge sei entgegen der Ansicht des Landgerichts unsubstantiiert. Jedenfalls aber hätte das Landgericht das Bestreiten der Klägerin berücksichtigen müssen. Zudem sei die Beklagte sowohl für das Vorliegen der Nebenabrede als auch für etwa zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannte günstigere Angebote darlegungs- und beweispflichtig, von denen der Klägerin im Übrigen entgegen der Unterstellung in dem angefochtenen Urteil gerade nichts bekannt gewesen sei. Bei richtiger Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB hätte das Landgericht die Schadenshöhe anhand des Normaltarifs unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste ermitteln müssen. Zur weiteren Höhe ihrer Klageforderung nimmt die Klägerin Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

In der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2013 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Aufschläge von 20% sowie der für Winterreifen geltend gemachten Nebenkosten teilweise zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.111,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.150,04 € seit dem 05.08.2011, aus 191,45 € seit dem 11.08.2011, aus 96,99 € seit dem 16.08.2011, aus 700,87 € seit dem 12.10.2011, aus 2.736,33 € seit dem 07.01.2012 und aus 279,03 € seit dem 07.01.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 651,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von der Darstellung der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.


II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung noch offener Mietwagenkosten in Höhe von 3.435,93 € aus §§ 823, 249, 398 BGB zu. Das Urteil war entsprechend abzuändern.

1. Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass die Begründung des Landgerichts, die Klägerin habe die Mietwagenkunden durch die Erklärung, sie würden auf keinen Fall auf Kosten sitzenbleiben, davon abhalten, nach günstigeren Angeboten Ausschau zu halten, und müsse daher zur Schlüssigkeit der Klage auch vortragen, dass den Kunden keine unter dem Normaltarif liegenden Tarife zur Verfügung standen, die Klageabweisung nicht trägt.

Dem steht entgegen, dass auch in den Fällen, in denen der Geschädigte ohne Kenntnisse des üblichen Preisniveaus - aus welchen Gründen auch immer - auf Anfragen bei Drittunternehmen verzichtet hat, konkret festzustellen ist, wie sich dies ausgewirkt hat (vgl. BGH NJW 2010, 1445 ff.). Auswirkungen auf die Höhe des Schadens sind jedenfalls insoweit nicht vorhanden, als der Mietpreis den auf dem örtlich relevanten Markt feststellbaren - und vom Gericht ggfls. zu schätzenden - Normaltarif nicht überschreitet, weil es sich bei diesem Normaltarif um den Tarif handelt, den der Geschädigte auch gezahlt hätte, wenn er Vergleichsangebote eingeholt hätte. Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen betreffend die Erstattung von Mietwagenkosten ausdrücklich berücksichtigt, dass der Geschädigte im Falle einer vollen Haftung des Unfallgegners die Auswahl eines günstigen Tarifes häufig vernachlässigt. Es sei typisch, dass die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs hätten, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen hätten, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluss nehmen könnten (vgl. BGH VersR 2005, 239 ff.). Vor diesem Hintergrund wird dem Geschädigten zwar die Pflicht auferlegt, sich um einen günstigen Tarif zu bemühen, allerdings nur dann, wenn die Höhe des Mietpreisangebots dies nahelegt (vgl. BGH NJW 2010, 2569 ff.). Die der Klageabweisung zu Grunde liegende Überlegung des Landgerichts, die Klägerin habe Kenntnis von besonders günstigen, unterhalb des geltend gemachten Durchschnittstarifes liegenden Tarifen, stellt vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach der Schwacke-Liste zzgl. Pauschalaufschlag abrechnet, einen Einwand gegen die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage dar. Diese Bedenken entheben das Gericht jedoch nicht der Erforderlichkeit einer Schadensschätzung.

2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob die Einziehung der Forderungen durch die Klägerin im Hinblick auf den jedenfalls zum Zeitpunkt der Abtretung unklaren Haftungsumfang eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit der Klägerin darstellt, weil die Klägerin unstreitig als Inkassodienstleistende gemäß § 10 ff. RDG registriert ist. Insoweit ist die Klägerin im Hinblick auf § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch zu der gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Forderungen befugt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11, n.v.).

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Abtretungen auch nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, weil im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung der Haftungsumfang ungeklärt war. Dass über die Haftungsquote zum Zeitpunkt der Abtretung keine Klarheit besteht, betrifft allein die Höhe der abgetretenen Forderung. Eine Bezifferung des Anspruchs ist für die Bestimmbarkeit der Forderung nicht erforderlich (vgl. BGH DAR 2013, 325 f.). Im Übrigen sind die abgetretenen Forderungen unter Berücksichtigung der Abtretungsvereinbarungen und der zwischen den Mietern und der Klägerin abgeschlossenen Mietverträge hinreichend bestimmbar.

3. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin jedenfalls in sämtlichen Fällen den ortsüblichen Normaltarif geltend machen.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsschrift stellt die behauptete Äußerung der Klägerin gegenüber den Kunden keine Preisregelung dergestalt dar, dass der Mietpreis als vereinbart gilt, der im Rahmen der Schadensabwicklung von der Beklagten als Versicherung (freiwillig) gezahlt wird. Dass die Klägerin mit dieser Äußerung einem Dritten ein Preisbestimmungsrecht einräumen wollte, kann der Kunde dieser Äußerung ersichtlich nicht entnehmen. Vielmehr geht er davon aus, dass der von der Klägerin angesetzte Mietwagenpreis entweder von der Beklagten oder dem Schädiger erstattet wird, oder die Klägerin nur einen geringeren Betrag erhält, dann aber nicht auf ihn zurückgreift.

Den ortsüblichen Normaltarif schätzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens F2 (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgebenden Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm, RuS 2011, 536 ff.; OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 ff.; OLG Köln (11. Zivilsenat) Schaden-Praxis 2010, 396 ff.).

a) Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.).

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Normaltarif anhand des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste bemessen wurde, ausdrücklich auf, da er es aufgrund der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den letzten Jahren nicht mehr für sachgerecht hält, diese als alleinige Schätzgrundlage heranzuziehen. Die gegen die Schwacke-Liste vorgebrachten Einwände sind den Parteien bekannt und waren bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren auch vor dem Oberlandesgericht Köln (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11). Auf diese soll daher zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen nicht mehr eingegangen werden. Vielmehr nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zusammenfassenden Ausführungen der Urteile der Oberlandesgerichte Köln (11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.), Hamm (RuS 2011, 536 ff.), Karlsruhe (NZV 2011, 553 ff.) und Saarbrücken (NJW-RR 2010, 541 ff.).

Kern der gegen die Schwacke-Liste geltend gemachten Bedenken war und ist der Umstand, dass die Mietwagenkosten für Selbstzahler bei der Schwacke-Liste durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen ermittelt werden, wobei der Verwendungszweck offen gelegt wird. Dazu hat der Senat bisher die Auffassung vertreten, die Gefahr einer Ergebnismanipulation durch die Autovermieter, die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen ein starkes wirtschaftliches Interesse haben, wirke sich jedenfalls nicht einem solchen Umfang aus, dass hierdurch das in der Schwacke-Liste abgebildete Preisgefüge seine Repräsentativität bzw. Aussagekraft für die tatsächlichen Marktverhältnisse einbüßt. Dies kann indessen in dieser Form keinen Bestand mehr haben, da sich nach Ansicht des Senates die Anzeichen mehren, dass von der Möglichkeit der Angabe überhöhter Normaltarife für Selbstzahler tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. Schon gegenüber den Ausgaben der Schwacke-Liste aus den Jahren 2003 und 2006 wurde geltend gemacht, dass sich Preisanstiege ergäben, die mit tatsächlichen Veränderungen am regionalen Mietwagenmarkt, etwa der allgemeinen Preissteigerung in Handel und Industrie in den Jahren 2003 bis 2006 nicht zu erklären seien (vgl. u.a. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541 ff.). Dies hat sich in den letzten Jahren fortgesetzt. Ein Vergleich der Tarife der Schwacke-Liste aus den Jahren 2010 bis 2012 ergibt, dass diese in diesem Zeitraum durchschnittlich gestiegen sind. Demgegenüber sind in den gleichen Jahren die aus der Fraunhofer-Liste ersichtlichen Tarife durchschnittlich gesunken, was dem Senat im Hinblick auf die allgemein zu beobachtende Marktpreisentwicklung sowie den Preiskampf der Mietwagenunternehmen untereinander nachvollziehbar erscheint. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch die Ergebnisse von in den letzten Jahren in anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten dafür sprechen, dass die Tarife der Schwacke-Liste überhöht sein dürften, da die dort ermittelten Preise in der Regel erheblich unter den in der Schwacke-Liste angegebenen Werte lagen.

Die Preissteigerungen der Schwacke-Liste können auch nicht damit erklärt werden, dass ausweislich der Angaben in den Editorials (Seite 3) der Ausgaben 2010, 2011 und 2012 der Schwacke-Liste eine Umstellung dahingehend erfolgte, dass die Kosten für die Kaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung (mit einem Selbstbehalt) in die Endpreise einbezogen wurden. Zum einen ergibt sich aus der Schwacke-Liste schon nicht nachvollziehbar, welche Art der Versicherung nunmehr im Grundpreis enthalten sein soll. Eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € ist nach der "Lesehilfe" auf Seite 13 Schwacke-Liste der Jahre 2010 und 2009 auch schon vorher im Grundpreis enthalten gewesen. Eine Einbeziehung der Vollkaskoversicherung wirft jedenfalls hinsichtlich der Nebenkostentabelle die Frage auf, warum deren Preisangaben für die Vollkaskoversicherung in den Listen für die Jahre 2010 und 2011 nahezu gleich geblieben und im Jahr 2012 nur verhältnismäßig gering gesunken sind, obwohl Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung nach der Einpreisung nur noch für eine Reduzierung des Selbstbehaltes anfallen können. Auch für die Absenkung des Selbstbehaltes bei einer Versicherung möglicherweise wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinende Mehrkosten können nicht erklären, warum bei der Einpreisung der vorher über die Nebenkostentabelle berücksichtigten Kosten für eine Versicherung in den Grundpreis nunmehr nur für die Senkung des Selbstbehaltes Kosten in gleicher Höhe anfallen sollen, obwohl ausweislich der "Lesehilfe" auf Seite 13 der Schwacke-Liste der Jahre 2010 und 2009 die mit der Nebenkostentabelle berechnete Vollkaskoversicherung üblicherweise bereits einen Selbstbehalt von 500,00 € beinhaltet.

Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass die in der Schwacke-Liste angegebenen 3-Tages- und Wochenpreise durchschnittlich kaum eine nennenswerte Einsparung gegenüber dem darunter liegenden Mietzeitintervall ergeben, obwohl eine längere Mietdauer auch den von den Mietwagenunternehmen vorgebrachten Mehraufwand für eine "plötzliche" Anmietung von ungewisser Dauer relativiert. Hingegen lassen sich der Fraunhofer-Liste nachvollziehbare Preissenkungen durch längere Anmietdauer entnehmen.

Diese Unstimmigkeiten veranlassen den Senat, für eine Schätzung der Mietwagenkosten nunmehr nicht nur die Schwacke-Liste herzuziehen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch die gegenüber der Fraunhofer-Liste geltend machten Einwendungen nachvollziehbar sind. Auch insoweit soll nicht erneut auf die in der Rechtsprechung und Literatur bekannten und bereits vielfach in anderen Verfahren des Senates (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11) diskutierten Bedenken eingegangen werden. Jedenfalls aber ist zu berücksichtigen, dass die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Werte - insbesondere auf Grund der starken Berücksichtigung von nicht allgemein zugänglichen Internetangeboten - nicht unbedingt den Preisdurchschnitt abbilden, sondern tendenziell eher günstig sind. Die Ergebnisse der Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren bilden vor diesem Hintergrund keine Basis, für die Schätzung der Mietwagenkosten nunmehr allein die Fraunhofer-Liste heranzuziehen, da diese die Mietwagenpreise nur einzelfallbezogen örtlich und zeitlich eingeschränkt wiederspiegeln.

b) Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen.

Gegen den von der Beklagtenseite alternativ angeregten Sachverständigenbeweis bestehen in mehrerlei Hinsicht Bedenken. Aus anderen Verfahren ist dem Senat bekannt, dass auch für einen Sachverständigen eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Anmietzeiträume schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist. Entweder müsste der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste unterläge (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.). Oder der Gutachter müsste - wie von der Klägerin vorgeschlagen - sein Gutachten anhand der aktuellen Preise unter Einbeziehung eines der Marktpreisentwicklung entsprechenden Abschlages ermitteln. Insoweit dürfte allerdings gerade die Ermittlung des Letzteren erhebliche Schwierigkeiten bereiten und zudem Anlass zu neuen Diskussionen geben. Außerdem wäre eine Schätzung auf der Basis von Sachverständigengutachten neben den aufgezeigten Schwierigkeiten auch mit erheblichen Kosten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Mietkostenforderung in der Regel außer Verhältnis stehen dürften, ohne dass zu erwarten wäre, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden der genannten Listen grundsätzlich überlegen sind und daher zu genaueren Ergebnissen führen könnten (vgl. OLG Köln, Schaden und Praxis 2010, 396 ff.). Darüber hinaus erscheint dem Senat die stets einzelfallbezogene Schätzung auf der Grundlage von Sachverständigengutachten auch deshalb nicht sinnvoll, da auf diesem Wege eine - auch für die Zukunft taugliche - zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten praktisch handhabbare und für beide Parteien interessengerechte Form der Schätzung für die in der Praxis vielfach vorkommenden Schadensfälle mit Mietwagenkostenerstattung nicht zu finden ist.

Ebenso erachtet es der Senat nicht für sachgerecht, den im Einzelfall erstattungsfähigen Mietzins durch pauschale Auf- und Abschläge auf eine der beiden Mietpreiserhebungen zu ermitteln. Zunächst lässt sich ein für alle Postleitzahlengebiete gleichermaßen passender Aufschlag nur schwer ermitteln. Zudem würde eine solche pauschalierte Berechnung die Bedenken, die gegen die als Grundlage für die Pauschalierung herangezogene Mietpreisübersicht vorgetragen werden, nicht hinreichend relativieren (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 ff.). Ferner hätte diese Lösung den Nachteil, dass die Höhe des Aufschlages einer ständigen Überprüfung anhand der sich aus den sonstigen Erhebungen ergebenden Preisentwicklungen unterläge und daher ebenfalls kaum eine für die Parteien verlässliche Grundlage zur Abwicklung zukünftiger Schadensfälle darstellt.

c) Die - teilweise berechtigten - Einwendungen und Vorbehalte sowohl gegen die Schwacke- als auch gegen die Fraunhofer-Liste führen nicht dazu, dass diese bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Mietwagenkosten überhaupt nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden können.

Der Bundesgerichtshof sieht es in Kenntnis der gegen beide Erhebungen vorgebrachten Bedenken nach wie vor nicht als rechtsfehlerhaft an, diese zur Bestimmung der Normaltarife heranzuziehen. Insbesondere genüge allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.).

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1109 ff.; NJW-RR 823 ff.). Dies ist hier - auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in den Schadensfällen 1 (L) und 5 (E) vorgelegten, im Vergleich zu den sich aus der Schwacke-Liste ergebenden günstigeren Anmietmöglichkeiten - nicht der Fall. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11). Gerade dies lässt sich den von der Beklagten herangezogenen - ohnehin nur auf April 2012 bezogenen - Internet-Angeboten aber nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich das von der Beklagten vorgelegte Angebot nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell bezieht, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird (vgl. OLG Stuttgart aaO.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.), lassen sich dem Angebot der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen wie Zustellung/Abholung oder (geringere) Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als der sich aus dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und der Fraunhoferliste ergebende entsprechende Normaltarif (zuzüglich gelisteter Nebenkosten) auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den von der Beklagten angegebenen "Grundtarif" (vgl. OLG Stuttgart aaO.).

Auch soweit die Beklagte geltend macht, die Geschädigten hätten bei diversen Autovermietungsgesellschaften am Unfalltag unter Berücksichtigung der jeweiligen Anmietsituationen einen Mietwagen günstiger anmieten können, und dafür Beweis durch Sachverständigengutachten anbietet, ist dies unbeachtlich. Die pauschale Behauptung, die Geschädigten hätten Fahrzeuge zu den gleichen Konditionen billiger mieten können, kann die erforderlichen konkreten Zweifel an der Eignung der Schätzgrundlage nicht begründen. Die Beklagte ersetzt letztlich nur die eine Grundlage der Schadensschätzung - die mittels einer oder mehrerer Tabellen - durch eine andere - die mittels Sachverständigengutachten - und begründet dies mit der Behauptung, das Ergebnis der Schätzung wäre für sie günstiger.

d) Soweit bei der Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke- und Fraunhofer-Liste bei der Auswahl der Vergleichswerte im Einzelfall unterschiedliche Kriterien zu Grunde gelegt werden können, wird hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassungen auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.02.2012 (NJW-RR 2012, 802 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat die konkrete Berechnung anhand der folgenden Parameter vorgenommen:

Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, die nunmehr auch jährlich herausgegeben werden, da es für die ortsüblichen Mietkosten auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreise ankommt. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters (vgl. BGH VersR 2010, 683 ff.). Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer-Tabelle - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.).

Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte (die jeweils schon inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen sind - z.B. Editorial Schwacke 2012 Seite 12 bzw. Fraunhofer-Liste 2012 Seite 15) sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der Schwacke-Liste jedenfalls betreffend die Jahre bis einschließlich Ausgabe 2010 der Schwacke-Liste die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.). Die Fraunhofer-Tarife enthalten ausweislich der Erläuterungen zu dem entsprechenden Marktpreisspiegel (vgl. z. B. für das Jahr 2009 auf Seite 18) bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750 und 950 €. Demgegenüber erfassen Schwacke-Tarife nach dem Verständnis des Senates erst seit der Ausgabe 2011 eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von üblicherweise 500,00 €, eventuell bei kleineren Vermietern bzw. Fahrzeugen ab einer höheren Klasse auch in Höhe von rund 1.000 €. Soweit im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke-Tabellen bis 2010 noch die Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit hinzugesetzt werden, stehen die Differenzen betreffend die Selbstbeteiligung einer prinzipiellen Vergleichbarkeit der Werte der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste nicht entgegen (vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.). Soweit im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung unterhalb von 500 € vereinbart worden ist, sind dafür etwa anfallende weitere Mehrkosten in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten und deshalb - wie auch sonstige Nebenleistungen - außerhalb der zu ermittelnden arithmetischen Mittelwerte über die weiteren, unten noch näher dargelegten Nebenkosten in die Berechnung aufzunehmen.

Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Köln Schaden-Praxis 2010, 396 ff.). Diese Berechnungsmethode, die sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens bewegt (vgl. BGH NJW 2009, 58 ff.), erscheint dem Senat vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht. Dafür spricht auch die von der Klägerin verwandte - und von der Beklagten nicht beanstandete - Abrechnungspraxis, wonach in keinem der Mietverträge nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife, sondern lediglich ein Gesamtpreis für die ganze Mietdauer angegeben ist (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.).

Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Soweit das OLG Celle (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.) die Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs heranzieht, um dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag von 5 % zu berücksichtigen, lässt sich diese Methode nach Ansicht des Senates nicht mit damit in Einklang bringen, dass für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind.

Den bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges nach Ermittlung des Normaltarifes vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, die mit bis zu 10 % der Mietwagenkosten angesetzt werden können (vgl. BGH NJW 2010, 1445 ff.), bemisst der Senat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung mit 4 % der Mietwagenkosten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006, 15 U 38/06). Dies erscheint im Hinblick darauf ausreichend, dass in der Regel nur die geringere Abnutzung anzusetzen ist, weil sich der überwiegende Teil der Kosten - wie Steuer und Versicherung u.Ä. - durch die Reparaturzeit nicht verringert.

Der Senat beabsichtigt, an der nunmehr gewählten Form der Schätzung festzuhalten, es sei denn, die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs oder sonstige Umstände gäben erneut Anlass zu einer kritischen Überprüfung der herangezogenen Schätzgrundlagen.

e) Gesondert in Rechnung gestellte weiteren Leistungen wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnissen tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind.

Bei der Schadensschätzung legt der Senat hier - in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste - allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich. Der abweichenden Ansicht des OLG Celle, wonach der für Schätzung maßgebliche Normalpreis einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden müsse, und es insoweit lediglich auf den Endpreis und nicht auf eine Betrachtung einzelner Rechnungsposten ankomme, steht entgegen, dass es für die Schätzung des Normaltarifes nicht auf die Kosten für lediglich im Einzelfall aufgrund besonderer Bedürfnisse in Anspruch genommener Leistung ankommt. Vielmehr stellen letztere gesondert in Rechnung zu stellende Leistungen dar, bei denen die Kosten zudem differieren können.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der einzelnen Nebenkostenpositionen gilt Folgendes:

aa) Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Soweit der Senat die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten zuletzt mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (vgl. u.a. Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11, und Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11), hält der Senat daran nicht fest. Vielmehr schließt er sich der überzeugenden - und vom Bundegerichtshof gebilligten (vgl. BGH NJW 2013, 1870 ff.) - Argumentation des OLG Stuttgart an, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel - wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt - nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, juris).

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.).

bb) Auch geltend gemachte Kasko-Haftpflichtkosten sind grds. ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter Ziffer 4. können jedenfalls Nebenkosten für eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH NJW 2006, 360 ff.; NJW 2005, 1041 ff.). Dies ist nach in früheren Entscheidungen des Senates vertretener Auffassung nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (Urteile des Senates vom 18.03.2008, 15 U 145/07, und vom 10.07.2012, 15 U 204/11). Abgesehen vom Schadensfall 3 (F) ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in allen Fällen bei der Vollkaskoversicherung ein Selbstbehalt von nur 300,00 € vereinbart worden. Im Schadensfall F lagen die Selbstbeteiligungen bei 500,00 € für die Teilkasko- und 1.500,00 € für die Vollkaskoversicherung. Daher dürften für diesen Fall Kosten für eine weitere Haftungsreduzierung nicht angefallen sein.

cc) Gesonderte Kosten für Navigationsgeräte und Anhängerkupplung sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind.

Ausweislich der betreffenden Mietverträge wurden in den Schadensfällen 2 (I) und 5 (E) die Ersatzwagen mit "Navi" angemietet. Dass die unfallbeschädigten Fahrzeuge der betroffenen Zedenten jeweils ebenfalls mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen sind, ist unstreitig. Soweit die Beklagte geltend macht, die betreffenden Ersatzfahrzeuge seien serienmäßig mit Navigationsgeräten ausgestattet, ist dies eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass höherwertige Fahrzeuge wie W und C serienmäßig mit einem Navigationsgerät ausgestattet sind.

dd) Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig. Die Klägerin hat für die Schadensfälle 2 (I), 3 (F), 5 (E) und 6 (X) vorgetragen, dass die Geschädigten die Mietwagen jeweils bei der Reparaturwerkstatt übernommen und abgegeben haben, so dass die Klägerin die Fahrzeuge jedenfalls zur Werkstatt verbringen und dort wieder abholen lassen musste. Im Schadensfall 1 (L) hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass das Fahrzeug am Wohnort der Geschädigten in L2 in Empfang genommen und dort auch zurückgegeben bzw. abgeholt wurde. Soweit die Beklagte in sämtlichen Fällen die Erforderlichkeit der Zustellung und Abholung der Mietwagen bestreitet, kommt es darauf nicht an. ee) Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grds. zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war, so dass der Vortrag der Beklagten die in den Schadensfällen 1 (L), 4 (Q) und 5 (E) geltend macht, es sei gar kein Bedarf für den Zusatzfahrer vorhanden gewesen, vielmehr sei dieser mit dem Hinweis angedient worden, dass ein zusätzlicher Service nicht schaden könne, wenn die Kosten von der Versicherung getragen würden, für die Erstattungsfähigkeit unerheblich ist. Es gehört grundsätzlich zu den Nutzungsmöglichkeiten eines Fahrzeuges, dieses auch anderen Personen überlassen zu können. Diese Möglichkeit wird durch die Angabe des Zweitfahrers zumindest eingeschränkt wiederhergestellt. Dass sich die Geschädigten insoweit auch hätten anderweitig behelfen oder auf eine Nutzung durch die weitere Person hätten verzichten können, ändert an der Erstattungsfähigkeit der Kosten auch im Hinblick auf § 254 Abs. 2 BGB nichts.

ff) Die Kostenpauschale für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten ist erstattungsfähig, sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeuges - in Anlehnung an die vom Gesetzgeber in § 758a Abs. 4 ZPO vorgenommene Wertung - im Zeitraum zwischen 21 und 6 Uhr oder sonn- bzw. feiertags erfolgt ist, und die Geschäftsräume der Autovermietung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht geöffnet waren.

In der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste nicht enthaltene Zusatzleistungen (wie z.B. Ausstattung des Mietwagens mit Freisprechanlage oder Automatikgetriebe) sind nicht erstattungsfähig.

6. Damit ergibt sich anhand der Schwacke- bzw. Fraunhoferliste 2011 eine berechtigte Gesamtforderung der Klägerin von 3.435,93 €, wobei es bei der Berechnung der einzelnen Fälle auf Grund der Einbeziehung auch der dritten Stelle hinter dem Komma zu Abweichungen der Cent-Beträge kommen kann.

Unerheblich ist der Vortrag der Beklagten, sie habe in den Schadensfällen 2 (I), 3 (F), 4 (Q) und 6 (X) die Geschädigten vor der Anmietung in einem Schreiben auf besonders günstige Tarife hingewiesen. Damit beruft sich die Beklagte auf einen Verstoß der Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB, trägt aber ebenfalls nicht hinreichend vor, dass die in den Schreiben aufgeführten Tarife tatsächlich günstiger gewesen wären als die von den Geschädigten in Anspruch genommenen. Auch hier werden die aufgeführten Fahrzeuge beispielhaft für die Tarife einer Fahrzeugklasse angegeben und es ist nicht ersichtlich, welche Kosten für die von den Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen angefallen wären bzw. ob die angegebenen Preise mit den im Normaltarif enthaltenen Leistungen - etwa der Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall - übereinstimmen. Auf die - streitige - Frage des Zugangs der Schreiben kommt es damit nicht an.

Im Einzelnen:

Fall 1 2 3
Geschädigter L I F
Schadensjahr 2011 2011 2011
PLZ der Autovermietung ... ... ...
Fahrzeugklasse 2 8 3
Tage 14 2 1
Schwacke (Tagespreis; arithm. Mittel) 77,81 € 182,42 € 94,59 €
Fraunhofer (Tagespreis) 28,91 € 135,52 € 74,71 €
arithmetisches Mittel/Tag 53,36 € 158,97 € 84,65 €
Normalpreis (§ 287 ZPO) 747,04 € 317,94 € 84,65 €
Vollkasko (SB) 258,56 € 51,76 €  
Zusatzfahrer 168,00 €    
Zustellung 41,04 € 41,04 € 41,04 €
Navigationsgerät   19,10 €  
Nachtzuschlag      
Summe (brutto) 1.214,64 € 429,84 € 125,69 €
Summe (netto) 1.020,71 € 361,21 € 105,62 €
Zahlung     537,64 €     267,13 €     66,64 €
Rest 677,00 € 162,71 € 59,05 €
Klage (ursprünglich) 1.150,04 € 191,45 € 96,99 €


Fall 4 5 6
Geschädigter Q E X
Schadensjahr 2011 2011 2011
PLZ der Autovermietung ... ... ...
Fahrzeugklasse 4 5 4
Tage 16 28 3
Schwacke (Tagespreis; arithm. Mittel) 98,71 € 107,50 € 105,76 €
Fraunhofer (Tagespreis) 32,11 € 39,42 € 53,66 €
arithmetisches Mittel/Tag 65,41 € 73,46 € 79,71 €
Normalpreis (§ 287 ZPO) 1.046,56 € 2.056,88 € 239,13 €
Vollkasko (SB) 344,48 € 646,40 € 64,62 €
Zusatzfahrer 192,00 € 336,00 €  
Zustellung   41,04 € 41,04 €
Navigationsgerät   267,40 €  
Nachtzuschlag 57,71 €    
Summe (brutto) 1.640,75 € 3.347,72 € 344,79 €
Summe (netto) 1.378,78 € 2.813,21 € 289,74 €
Zahlung 1.445,85 € 1.159,27 €    190,97 €
Rest 194,90 € 2.188,45 € 153,82 €
Klage (ursprünglich) 700,87 € 2.736,33 € 279,03 €


Ein Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung für ersparte Eigenaufwendungen war in keinem der Schadensfälle vorzunehmen, weil sämtliche Geschädigte ein im Vergleich zu dem beschädigten Fahrzeug klassenniedrigeres Mietfahrzeug angemietet hatten. Mietet der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug an, obwohl ihm ein klassengleiches zusteht, widerspricht ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. auch BGH NJW 2013, 1870 ff.).

Dies gilt auch im Schadensfall 1 (L). Soweit die Beklagte geltend macht, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug ausweislich der Rechnung um einen U Y handelte, der der Mietwagengruppe 2 und damit in die Klasse des gemieteten Fahrzeuges einzuordnen sei, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen, da ausweislich der Schwacke-Liste "Automietwagenklassen" ein U bei einer Motorisierung von 64 kW mindestens in die Mietwagenklasse 3 einzuordnen ist.

Gleiches gilt für den Schadensfall 4 (Q). Dort wurde ein W beschädigt, der nach der beispielhaften Klassifizierung der Schwacke-Liste (Seite 13) zur Mietwagenklasse 5 gehört. Geltend gemacht wird ein Tarif der Gruppe 4.

8. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB jeweils ab dem im Tenor genannten Datum auf die jeweils noch berechtigte Restforderung, da die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, die Beklagte sei in jedem Fall entsprechend zur Zahlung aufgefordert worden.

Die Klägerin hat ferner gemäß § 286 BGB Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Diese laufen sich bei einer 1,3 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von bis 3.500,00 € auf 282,10 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale = 302,10 € zzgl. 57,40 € MwSt= 359,50 €.


III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 97, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Insbesondere sind die im Rahmen der Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten möglichen Schätzgrundlagen bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundegerichtshofes gewesen, wobei dieser die von dem Senat nunmehr angewandte Methode des sich aus Schwacke- und Fraunhoferliste ergebenden arithmetischen Mittels ausdrücklich als rechtsfehlerfrei gebilligt hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.)

Darüber hinaus kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Wert der Berufung: bis zur teilweisen Klagerücknahme: 5.154,71€.
danach: 4.111,99 €