Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Hannover Urteil vom 17.01.2014 - 515 C 4283/13 - Keine Nutzungsausfallpauschale für gewerbliche Autovermieter

AG Hannover v. 17.01.2014: Keine Nutzungsausfallpauschale für gewerbliche Autovermieter


Das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 17.01.2014 - 515 C 4283/13) hat entschieden:
Auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug - hier einem Mietwagen - kommt eine Entschädigung für nicht gezogene Gebrauchsvorteile in Betracht. Das Zusprechen von Nutzungsausfallentschädigung erfordert bei gewerblichen Fahrzeugen, einen Ertragsentgang konkret darzulegen und zu beweisen. Hierfür können im Gegensatz zu privat genutzten Fahrzeugen keine Pauschalen herangezogen werden.


Siehe auch Nutzungsausfall und Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen


Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist eine gewerbliche Autovermietung und Eigentümerin und Halterin des Pkw Nissan Navara Pritsche mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen und Haftpflichtversicherer des Müllfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... (Versicherungsnummer ...), welches auf die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die Firma ..., zugelassen ist.

Der streitgegenständliche Pkw der Klägerin war am 10.12.2012 an den Zeugen ... vermietet.

Am Morgen des 10.12.2012 fuhr der Zeuge ... das streitgegenständliche Müllfahrzeug der Versicherungsnehmerin der Beklagten. Der Zeuge ... war Beifahrer. Zwischen 7.15 Uhr und 7.45 Uhr, wobei der genaue Zeitpunkt zwischen den Parteien streitig ist, befuhr der Zeuge ... mit dem Müllfahrzeug die S-​Straße in Köln und wendete das Fahrzeug dort.

Das Fahrzeug der Klägerin wurde am 10.12.2012 im Heckbereich beschädigt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beschädigungen im Bereich der S-​Straße und durch das bei der Beklagten versicherte Müllfahrzeug verursacht worden sind. Das bei der Beklagten versicherte Müllfahrzeug war nicht beschädigt.

Der Unfall wurde von dem Zeugen ... beobachtet. Der Zeuge ... unterschrieb dem Zeugen ... auf einem Zettel, dass er beobachtet habe, wie der Müllwagen der Firma ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... das klägerische Fahrzeug um 7.15 Uhr beim Wendevorgang in der S-​Straße 5 vor der Pizzeria hinten links beschädigt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangte Ablichtung des Zettels verwiesen. Der Zeuge ... hat vorgerichtlich trotz mehrmaliger Erinnerungen keinen Zeugenbericht gegenüber der Beklagten abgegeben.

Die Klägerin ließ die Beschädigungen an dem Pkw durch das ... begutachten. Dieses bezifferte die unfallbedingten Reparaturkosten auf 902,21 € und die unfallbedingte Wertminderung auf 100,00 €. Für seine Tätigkeit machte das Sachverständigenbüro mit Rechnung vom 13.12.2012 einen Betrag in Höhe von 300,40 € gegenüber der Klägerin geltend. Das klägerische Fahrzeug wurde repariert. Die Reparaturdauer betrug zwei Tage.

Die Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung ihrer Interessen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin riefen zunächst bei dem Zentralruf der Autoversicherer an und erhielten dort die Auskunft, dass der genannte Müllwagen bei der Beklagten haftpflichtversichert sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2012 übersandte die Klägerin der Beklagten das Sachverständigengutachten vom 13.12.2012 nebst Rechnung sowie einer Kopie des vom Zeugen ... unterschriebenen Zettels und forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 07.01.2013 auf, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und die bis dahin bezifferbaren Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.327,61 € (netto) - 902,21 € Reparaturkosten (netto), 100,00 € Wertminderung, 300,40 € (netto) Sachverständigenkosten, 25,00 € allgemeine Aufwandspauschale - zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2013 schlug die Klägerin der Beklagten vor, zur Vereinfachung der Berechnung des Ausfallschadens die Nutzungsausfallentschädigung anhand der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch in Höhe von 65,00 € pro Tag zu Grunde zu legen, anstatt den konkret entstandenen Mietausfallschaden zu beziffern. Die Klägerin bezifferte mit diesem Schreiben den Schadensersatzanspruch auf insgesamt 1.457,61 € und forderte die Beklagte zudem auf, die Summe zuzüglich der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,60 €, mithin einen Betrag in Höhe von 1.614,11 €, bis zum 25.01.2013 an die Klägerin zu überweisen.

Die Beklagte zahlte nicht. Die Beklagte wurde daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2013 unter Fristsetzung zum 06.03.2012 nochmals zur Zahlung aufgefordert. Die Beklagte zahlte weiterhin nicht.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Rechnung vom 09.04.2013 gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Die Klägerin zahlte diese.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge ... habe den Pkw der Klägerin in der S-​Straße auf Höhe der Hausnummer 5 vor der dortigen Pizzeria in einer Parktasche abgestellt, wo dieser am 10.12.2012 gestanden habe. Bei dem Wendevorgang sei das bei der Beklagten versicherte Müllfahrzeug gegen 7.15 Uhr gegen den streitgegenständlichen Pkw der Klägerin gefahren und habe diesen dabei im Heckbereich beschädigt. Der Zeuge ... habe diese Kollision beobachtet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 2 Tage in Höhe von 130,00 € (65,00 € pro Tag) zustehe, da auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet worden sei.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.457,61 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 88,25 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass bei ihr versicherte Müllfahrzeug sei erst gegen 7.45 Uhr in der S-​Straße gewesen, was sich aus der GPS-​Verfolgung für das Fahrzeug ergebe. Das Müllfahrzeug habe die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug nicht verursacht. Der Zeuge ... müsse sich geirrt haben. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung nicht zustehe. Da das Fahrzeug zur Erbringung gewerblicher Leistungen diene, scheide ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus und sei der entgangene Gewinn konkret zu berechnen. Die Beklagte bestreitet, dass ein Ertragsentgang bei der Klägerin vorlegen habe. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, dass eine Kostenpauschale nur in Höhe von 20,00 € zu erstatten sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen ... sowie Inaugenscheinnahme der GPS-​Verfolgung und der Ablichtung des vom Zeugen ... am 10.12.2012 unterschriebenen Zettels. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsprotokolle vom 22.10.2013 und 10.12.2013.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.327,61 €.

Die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin zu 100 % für die unfallbedingten Schäden aus dem Unfallgeschehen am 10.12.2012. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkws mit diesem beim Wendevorgang gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug der Klägerin gefahren ist, wodurch dieses im Heckbereich beschädigt worden ist.

Der Zeuge ... hat erklärt, dass er am Morgen des 10.12.2012 an seinem Fenster gestanden habe, um wie gewöhnlich einen Kaffee zu trinken und eine Zigarette zu rauchen. Er habe dann zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 7.15 Uhr und 7.30 Uhr beobachtet, wie ein Lkw mit dem Aufdruck der Firma ... auf der Straße gegenüber dem dortigen Youth Hostel gestanden und schließlich gewendet habe. Die Straße dort sei durch Straßenlaternen und das Youth Hostel gut beleuchtet. Dazu habe der Lkw rückwärts zurückgesetzt. Beim Rückwärtsfahren sei der Lkw dann gegen einen in der S-​Straße geparkten schwarzen ... gefahren. Er meine, dass das parkende Fahrzeug dabei im hinteren linken Bereich beschädigt worden sei, habe dies aber nicht genau gesehen. Er habe aber aufgrund der geringen Entfernung gehört, dass etwas zu Bruch gegangen sei. Er habe Geräusche von Scherben gehört. Der Lkw habe seinen Wendevorgang dann fortgesetzt und sei schließlich davongefahren. Er habe sich aufgrund des Vorfalls das Kfz-​Kennzeichen gemerkt. Als er sich dann cirka 15 Minuten später zur Arbeit habe begeben wollen, habe er auf der Straße zufällig den Fahrer des beschädigten Fahrzeuges, den Zeugen ..., mit dem beschädigten Fahrzeug davonfahren sehen, diesen angehalten und diesen über den Vorfall informiert. Der Zeuge ... sei ihm vorher nicht bekannt gewesen. Man sei dann zusammen in einen naheliegenden Kiosk gegangen, wo der Fahrer den Vorfall mit Angabe des unfallbeteiligten Lkws wie von ihm geschildert aufgeschrieben habe und er dies mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Er habe dort auch das Kennzeichen genannt, wobei er sich hundertprozentig sicher sei, dass er dem Zeugen ... das richtige Kennzeichen genannt habe. Anschließend habe er sich noch zusammen mit dem Zeugen ... zur Unfallstelle begeben und die Scherben von dem beschädigten hinteren Scheinwerfer von der Straße aufgesammelt, die der Zeuge ... mitgenommen habe.

Die Aussage des Zeugen ... deckt sich mit den Angaben des Zeugen ... . Der Zeuge ... hat bekundet, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug am Vorabend des Vorfalltages in der S-​Straße in einer der dortigen Parkbuchten geparkt habe. Er sei vorwärts in die Parklücke gefahren, so dass der Pkw mit dem Heck zur Fahrbahn gestanden habe. Als er am nächsten Morgen gegen 8.00 Uhr mit dem Pkw losgefahren sei, habe ihm eine bis dahin unbekannte Person, der Zeuge ... zugewunken, woraufhin er den Pkw angehalten habe. Der Zeuge ... habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass der Pkw durch einen Müllwagen beschädigt worden sei. Er habe sich das Fahrzeug dann angeschaut und die Schäden im Heckbereich festgestellt, die es vorher nicht gegeben habe. Man sei dann zusammen in den dortigen Kiosk gegangen und er habe notiert, was der Zeuge ihm gesagt habe, der den Zettel dann unterschrieben habe. Man sei dann nochmals zur Unfallstelle zurückgegangen, wo Glassplitter auf dem Boden gelegen hätten. Der Zeuge ... habe dann schnell zur Arbeit gemusst. Da er das Kennzeichen des Unfallgegners gehabt habe und der Zeuge ... zur Arbeit gemusst habe, habe er die Polizei nicht informiert. Er habe gedacht, dies sei ausreichend. Dass der Zeuge ... und er sich auf der Straße begegnet sein, sei Zufall gewesen.

Der Zeuge ..., Fahrer des betreffenden Müllfahrzeuges am Vorfallstag, hat bestätigt, dass er am Morgen des 10.12.2012 mit einem Lkw mit Hebebühne und dem Firmenlogo der Firma ... die S-​Straße befahren habe. Es sei das erste Mal gewesen, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug gefahren sei. Der Zeuge ... erklärte zunächst, dass er keine Erinnerung habe, dass er im Bereich der S-​Straße gewendet habe. Nachdem er sich die von der Beklagten vorgelegten GPS-​Daten des Fahrzeuges angeschaut hat, hat er jedoch erklärt, dass er dann wohl dort gewendet habe. Dies mache er in der Regel so, dass er mit der Fahrzeugfront zunächst in eine Richtung vorwärts fahre, dann zurücksetze und schließlich wende. Er habe nicht bemerkt, dass er dabei ein anderes Fahrzeug touchiert habe. Auch habe man etwa einen Monat später keinen Schaden an dem betreffenden Lkw feststellen können.

Der Zeuge ..., am Vorfallstag Beifahrer in dem betreffenden Müllfahrzeug, hat bekundet, dass er an die konkrete Fahrt keine Erinnerung mehr habe. Er wisse lediglich, dass sie mit dem Fahrzeug in der S-​Straße gewesen sein. Ob sie dort gewendet hätten, wisse er nicht mehr. Einen Unfall habe er aber nicht bemerkt.

Das Gericht folgt den Aussagen des Zeugen ... und des Zeugen ... . Das Gericht ist im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung der Klägerin als bewiesen anzusehen ist. Nach diesem Grundsatz ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Die in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO genannte Überzeugung erfordert keine absolute Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist der Fall.

Der Zeuge hat widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Vorfall wie von der Klägerin geschildert zugetragen hat. Er hat den Vorfall detailreich - etwa bezüglich der wahrgenommenen Geräusche - geschildert und konnte auch auf Nachfragen schlüssig und spontan antworten. So konnte er etwa für das Gericht nachvollziehbar darlegen, dass er sich das Kennzeichen aufgrund des Vorfalls gemerkt habe, obwohl er sich nicht entschlossen hatte, diesen bei der Polizei zu melden. Auch hat er glaubhaft geschildert, dass er den Zeugen ... vor dem Vorfall nicht gekannt hat.

Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit ergeben sich auch nicht daraus, dass er den vorgerichtlichen Aufforderungen der Beklagten zur Abgabe einer Zeugenerklärung nicht nachgekommen ist. Der Zeuge hat schlüssig dargelegt, dass er die Aufforderungsschreiben nicht erhalten habe, da er umgezogen sei und erst verspätet einen Nachsendeauftrag gestellt habe. Soweit es das Geschehen unmittelbar nach dem Vorfall betrifft, decken sich die Angaben des Zeugen ... mit denen des Zeugen ..., der die Geschehnisse ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar geschildert hat. Soweit sich hier geringe Abweichungen hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des Vorfalls und des anschließenden Aufeinandertreffens des Zeugen ergeben, erscheint dem Gericht dies aufgrund des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs nachvollziehbar.

Die Angaben der Zeugen ... und ... werden auch nicht durch die Aussagen der Zeugen ... und ... erschüttert. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass beide Zeugen bestätigt haben, am Morgen des Vorfallstages mit dem betreffenden Müllfahrzeug am Unfallort gewesen zu sein. Der Zeuge ... hat noch Inaugenscheinnahme des GPS-​Protokolls zudem bestätigt, im Bereich der Unfallstelle gewendet zu haben. Zwar haben beide Zeugen glaubhaft dargelegt, einen Unfall nicht bemerkt zu haben. Das Gericht geht im Hinblick darauf, dass sich der Unfall mit einem Lkw (12-​Tonner) beim Rückwärtsfahren ereignet hat, davon aus, dass dies zwar zutrifft, der Unfall sich aber gleichwohl ereignet hat und von den Zeugen lediglich nicht bemerkt wurde. Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass an dem Müllfahrzeug keine Beschädigungen festgestellt werden konnten. Es ist im Hinblick auf das Schadensbild am streitgegenständlichen Pkw nicht zwingend, dass auch der Lkw Beschädigungen aufweist.

Die Aussagen der Zeugen ... und ... werden auch nicht durch die von der Beklagten eingereichte GPS-​Verfolgung des betreffenden Fahrzeuges erschüttert. Aus dieser ergibt sich nach Auffassung des Gerichts vielmehr, dass das Fahrzeug in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Zeugen ... beobachteten Unfallgeschehen im Bereich der Unfallstelle gewendet hat. Dass dies zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, der sich mit der Unfallschilderung der Zeugen nicht in Einklang bringen lässt, folgt daraus aus Sicht des Gerichts hingegen nicht. Zum einen sind die Zeitangaben nicht ausreichend konkret in Bezug auf die Unfallstelle und ist nicht nachvollziehbar, wie die Strecke unmittelbar vor und nachher von dem Müllfahrzeug abgefahren worden ist. Zum anderen sind die Abweichungen auch nicht derart evident, dass sich diese nicht in Einklang mit den Zeugenaussagen bringen lassen, zumal beide Zeugen erklärt haben, den Vorfallszeitpunkt nicht exakt benennen zu können, was dem Gericht nachvollziehbar erscheint.

Die Beklagte ist daher als Haftpflichtversicherung des betreffenden Müllfahrzeuges verpflichtet, den unfallbedingten Schaden zu ersetzen. Dieser umfasst gemäß §§ 249, 251 BGB die Reparaturkosten in Höhe von 902,21 € (netto), die Erstattung der Wertminderung in Höhe von 100,00 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 300,40 € (netto) sowie eine allgemeine Unfallpauschale, die das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 25,00 € schätzt. Zudem steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 Abs. 1 WG zu. Auch die Kosten der Rechtsverfolgung stellen vorliegend einen Teil des zu erstattenden Schadens im Sinne von § 249 BGB dar.

Soweit die Klägerin die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den reparaturbedingten Ausfall des Fahrzeuges in Höhe 130,00 € aus § 249 BGB begehrt, war die Klage hingegen abzuweisen. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Zwar ist der Auffassung der Klägerin zu folgen, dass auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Entschädigung für gezogene Gebrauchsvorteile in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2007, Az. ZR 241/06). Dies ist aber lediglich dann der Fall, wenn sich die Gebrauchsentbehrung nicht in einer Minderung des Erwerbsertrages niederschlägt. Sofern das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung wirtschaftlicher Leistungen dient, ist der Ertragsentgang konkret zu berechnen (vgl. BGH, a. a. O.; LG Köln, Urteil vom 21.12.2011, Az. 9 S 62/11; AG Eisenach, Urteil vom 14.09.2011, Az. 59 C 173/11; AG München, Urteil vom 16.06.2010, Az. 334 C 17787/09; KG Berlin, Urteil vom 22.03.2010, Az. 12 U 128/09). Denn die erwerbswirtschaftliche Nutzung fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 252 BGB. Dass es der Klägerin vorliegend nicht möglich gewesen ist, einen konkret zu beziffernden Verdienstentgang für den reparaturbedingten Ausfall des Mietwagens zu berechnen und diesen darzulegen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin hat vielmehr erklärt, lediglich aus Gründen der Vereinfachung Nutzungsentschädigung anstelle des Ertragsentgangs zu berechnen. Insoweit steht ihr ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht zu.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch bezüglich der ihr zustehenden Geldforderungen einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 07.03.2013 in der zugesprochenen Höhe aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288, 247, 187 BGB, 115 Abs. 1 VVG, nachdem die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2013 mit Fristsetzung zum 06.03.2013 zur Zahlung aufgefordert hatte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.