Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 13.11.2015 - 5 K 3762/15 - Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verwarnung nach altem Recht
VG Stuttgart v. 13.11.2015: Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht Punkten und nach Verwarnung nach altem Recht
Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 13.11.2015 - 5 K 3762/15) hat entschieden:
Die Fahrerlaubnisentziehung (wegen eines achten Punkts) nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG setzt keine erneute Verwarnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG voraus, falls der dem achten Punkt vorausgehende Punktestand auf (einer Umrechnung nach) § 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 1 StVG beruht und der Fahrerlaubnisinhaber aufgrund dieses vorausgehenden Punktestands bereits nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG in der bis 30.04.2014 anwendbaren Gesetzesfassung verwarnt worden ist.
Siehe auch Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem und Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde
Gründe:
I.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die nach §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 4 Abs. 9 StVG sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, S. 2 VwGO zulässig aber unbegründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung mit dem Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, abzuwägen. Maßgeblich für diese Abwägung ist, ob der Widerspruch im Ergebnis einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben wird (1.) und ob ggf. dennoch Gründe vorliegen, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen (2.).
1. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wird voraussichtlich erfolglos bleiben, weil die Verfügung rechtmäßig sein dürfte. Die Sach- und Rechtslage stellt sich insofern bei summarischer Prüfung wie folgt dar:
a) Die Fahrerlaubnisentziehung ist auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG zu stützen. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich für ihren Inhaber im Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von mindestens acht Punkten ergibt. Zum Antragsteller haben sich mindestens acht Punkte ergeben.
(aa) Der Antragsteller hatte am 01.05.2014 einen Stand von sieben Punkten. Dieser Stand folgt aus seinen damaligen Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) i.V.m. § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG ist der Punktestand von Personen, zu denen im VZR bis 30.04.2014 mindestens eine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 StVG in der bis 30.04.2014 anwendbaren Fassung („a.F.“) gespeichert worden ist (aaa) und für die sich vor dem 01.05.2014 ein Punktestand von 16 oder 17 Punkten ergeben hatte (bbb), auf sieben Punkte umzurechnen.
(aaa) Zum Antragsteller war bis 30.04.2014 eine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. gespeichert. Zu den nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. zu speichernden Entscheidungen gehörten rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 40 EUR festgesetzt wurde. Für den Antragsteller war am 30.04.2014 eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 6 StVG, 69a, 30 StVZO eingetragen, wegen der eine Geldbuße von 90 EUR festgesetzt worden war.
(bbb) Zudem hatte sich für ihn bis 01.05.2014 ein Stand von 17 Punkten ergeben.
Durch zwei Verkehrsverstöße des Antragstellers vom 28.10.2010 und 12.11.2010, die mit sieben bzw. zwei Punkten zu bewerten waren, hatten sich zunächst neun Punkte ergeben.
Durch zwei weitere Ordnungswidrigkeiten vom 03.03.2011, die mit drei bzw. sechs Punkten zu bewerten waren, ergab sich sodann rein rechnerisch ein Stand von 18 Punkten, der sich aber nach § 4 Abs. 5 S. 1 StVG a.F. auf 13 Punkte reduzierte, weil die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Antragsteller zuvor noch keine Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG a.F. getroffen hatte.
Der Stand von 13 Punkten reduzierte sich sodann gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 StVG a.F. um zwei auf 11 Punkte, weil der Antragsteller am 18.05.2011 an einem Aufbauseminar teilnahm und der Fahrerlaubnisbehörde hierüber innerhalb von drei Monaten (Eingang dort am 31.05.2011) eine Bescheinigung vorlegte.
Durch zwei jeweils mit drei Punkten zu bewertende Ordnungswidrigkeiten vom 23.08.2011 und 23.08.2012 ergab sich ein (auf sieben Punkte umzurechnender, s.o.) Stand von 17 Punkten. Da der Antragsgegner den Antragsteller zwischenzeitlich mit Bescheid vom 01.06.2011 (zugestellt am 03.06.2011) über das Erreichen eines Stands zwischen acht und 13 Punkten unterrichtet, ihn verwarnt und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG a.F. hingewiesen hatte, trat eine Reduktion des Punktestands nach § 4 Abs. 5 S. 1 StVG a.F. nicht ein.
(bb) Durch eine Ordnungswidrigkeit vom 23.03.2015, die mit einem Punkt zu bewerten war, ergab sich schließlich ein Stand von acht Punkten.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergab sich der achte Punkt, bevor die Eintragung der seit 30.10.2012 rechtskräftigen Entscheidung über den der Verstoß des Antragstellers vom 23.08.2012 (s.o.) tilgungsreif und zu löschen war bzw. bevor die Fahrerlaubnisentziehung darauf nicht mehr gestützt werden konnte. Die Tilgungsfrist für die betreffende Eintragung dürfte nämlich noch nicht abgelaufen gewesen sein, als sich der achte Punkt ergab.
(aaa) Die Tilgung und Löschung der Eintragung der seit 30.10.2012 rechtskräftigen Entscheidung über den der Verstoß des Antragstellers vom 23.08.2012 bestimmt sich nach § 29 StVG a.F.
Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG a.F. im VZR gespeichert worden (und, wie hier, nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst) sind, bis zum Ablauf des 30.04.2019 nach § 29 StVG a.F. getilgt und gelöscht.
Die seit 30.10.2012 rechtskräftige Entscheidung über den Verstoß des Antragstellers vom 23.08.2012 wurde nach § 28 Abs. 3 StVG a.F. im VZR gespeichert. Gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. wurden im VZR rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24a oder § 24c gespeichert, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt wurde (soweit § 28a nichts anderes bestimmte). So verhält es sich hier. Die seit 30.10.2012 rechtskräftige Entscheidung über die Tat des Antragstellers vom 23.08.2012 betraf eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 24 StVG, 41 Abs. 2, 49 StVO; gegen den Antragsteller wurde sowohl ein einmonatiges Fahrverbot nach § 25 StVG als auch eine Geldbuße von 160 EUR verhängt.
(bbb) Gemessen an § 29 StVG a.F. dürfte die Eintragung der seit 30.10.2012 rechtskräftigen Entscheidung noch nicht am 23.03.2015 zu tilgen gewesen sein.
Nach § 29 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 StVG a.F. werden die im VZR gespeicherten Eintragungen von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit grundsätzlich nach zwei Jahren getilgt - diese Frist hätte hier gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F. mit der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung am 30.10.2012 zu laufen begonnen und wäre danach am 30.10.2014 abgelaufen (bevor sich der achte Punkt ergab). Sind im VZR allerdings mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a.F. über eine Person eingetragen gewesen, so ist die Tilgung einer Eintragung nach § 29 Abs. 6 S. 1 StVG a.F. erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Für den Antragsteller sind im VZR mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a.F. eingetragen gewesen, nämlich außer der o.g., seit 30.10.2012 rechtskräftigen Entscheidung zumindest auch eine seit 07.09.2011 rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung i.S.v. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F. (des Amtsgerichts Böblingen) vom 30.08.2011, die eine Strafe (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat (einem Kennzeichenmissbrauch nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F.) enthält. Die Tilgungsfrist dieser Eintragung war noch nicht abgelaufen, als sich der achte Punkt des Antragstellers ergab (am 23.03.2015), denn sie beträgt nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVG a.F. zehn Jahre und dürfte nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG a.F. am 30.08.2011 zu laufen begonnen haben.
b) Der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers steht auch die Regelung von § 4 Abs. 6 S. 1 StVG nicht entgegen. Gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 StVG darf die Fahrerlaubnis grundsätzlich erst dann nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG entzogen werden, wenn ihr Inhaber bereits nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden ist. Eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG ist aber entbehrlich, wenn der dem achten Punkt vorausgehende Punktestand auf § 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 1 StVG beruht und der Fahrerlaubnisinhaber aufgrund dieses (vorausgehenden) Punktestands bereits nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG a.F. verwarnt worden ist, denn die Warnfunktion von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG ist durch die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG a.F. bereits erfüllt und gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 3 StVG führt allein die nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 1 StVG erfolgende spätere Umrechnung des Punktestands nicht (erneut) zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, das heißt auch nicht zu einer (erneuten) Verwarnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG.
Im Fall des Antragstellers war eine (erneute) Verwarnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG demnach entbehrlich, denn der seinem achten Punkt vorausgehende Punktestand beruht gerade auf der Umrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 1 StVG und der Antragsteller war bereits mit Bescheid vom 27.11.2012 (zugestellt am 28.11.2012) gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG a.F. wegen seines Punktestands verwarnt worden.
Auf die ab 01.05.2014 geltenden Neuerungen im Fahrerlaubnisrecht musste sich der Antragsteller sodann wie jeder Fahrerlaubnisinhaber eigenverantwortlich einstellen.
2. Das Interesse am Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers überwiegt dessen gegenläufiges Interesse auch bei einer über die (fehlende) Erfolgsaussicht seines Widerspruchs hinausgehenden Betrachtung.
Regelmäßig trägt auch bei einer solchen Betrachtung „allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung“ den Sofortvollzug (vgl. OVG NRW, B. v. 27.11.2013 - 16 B 1031/13 -, juris). Mangels besonderer Umstände gilt dies auch hier.
II.
Selbst wenn die Erfolgsaussicht des Widerspruchs des Antragstellers als offen anzusehen wäre, bestünde hier ein überwiegendes Sofortvollzugsinteresse. Ist offen, ob ein Fahrerlaubnisinhaber kraftfahrgeeignet ist, ist grundsätzlich „dem Interesse der Öffentlichkeit an der Sicherheit des Straßenverkehrs der Vorrang einzuräumen vor dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge führen zu können“ (vgl. VG München, B. v. 26.09.2001 - M 6a S 01.4218 -, BeckRS 2001, 28187). Gegebenenfalls ist zudem die in §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 4 Abs. 9 StVG getroffene „gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten […]. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO bedarf es deshalb des Vorliegens besonderer Umstände, um abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts eine Aussetzung zu rechtfertigen“ (vgl. VGH BW, B. v. 17.02.2005 - 10 S 2875/04 -, juris). Ein Fall von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO liegt hier vor. Besondere Umstände, die eine Aussetzung des Sofortvollzugs rechtfertigen, fehlen.
III.
Die gerichtliche Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57), an dem die Kammer sich zur Bemessung der Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1 GKG orientiert. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs beträgt der Eilverfahrensstreitwert die Hälfte des Hauptsachestreitwerts. Der Hauptsachestreitwert beträgt hier 5.000 EUR. Der Streitwert eines Verfahrens wegen einer Fahrerlaubnisentziehung entspricht der Summe der Beträge, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV und dem Streitwertkatalog eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen jeweils anzusetzen sind (VGH BW, B. v. 04.05.2015 - 10 S 215/15 -). Dem Antragsteller wurde eine 2010 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S entzogen, die nach Punkt A./ II./ Nrn. 4., 14., 15. und 16. der Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV den heutigen Klassen A und A1 (jeweils mit Schlüsselzahl 79.03 und 79.04), AM, B und L entsprechen. Von diesen Klassen ist nur die Klasse B für die Streitwertbestimmung relevant, für die nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 5.000 EUR anzusetzen sind. Die übrigen Klassen haben daneben keine eigenständige Bedeutung für den Streitwert. Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt nämlich gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L. Die Klassen A und A1 wirken nicht streitwerterhöhend, weil sie durch die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 auf bestimmte Dreiräder (nebst Anhänger) und damit ungefähr auf den Umfang der früheren, für den Streitwert grundsätzlich unbedeutenden Klasse S beschränkt sind (vgl. VGH BW, B. v. 01.12.2014 - 10 S 1995/14 -).