Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Stuttgart Beschluss vom 29.12.2011 - 16 OWi 3433/11 - Reichweite des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers

AG Stuttgart v. 29.12.2011: Reichweite des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers in die Messdaten


Das Amtsgericht Stuttgart (Beschluss vom 29.12.2011 - 16 OWi 3433/11) hat entschieden:
  1. Dem Verteidiger im Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes ist Einsicht in den vollständigen Messfilm zu gewähren. Dies kann durch Übersendung des Messfilms in Kopie auf einem von Verteidiger überlassenen Datenträger geschehen.

  2. Ein Einsichtgewährung in die Bedienungsanleitung des Messgeräts (hier: PoliScan Speed) kann erfolgen, indem die Bedienungsanleitung entweder dem Verteidiger übersandt wird oder indem die Bedienungsanleitung in den Diensträumen einer Behörde am Kanzleisitz des Verteidigers zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten wird.

Siehe auch Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen und Geschwndigkeitsmessungen


Gründe:

Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schreiben vom 26.10.2011 gegen die Versagung der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Messgerätes PoliScan Speed (Vitronic), Geräte-​Nr. PSS 629687 und des gesamten Messprotokolls der erfolgten Messung am 07.06.2011 von 13:00 Uhr bis 17:35 Uhr Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-​, Video- und Tonaufnahmen umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollständigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da sie auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen können und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden können. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.

Dem Einsichtsrecht kann hinsichtlich der Bedienungsanleitung entsprochen werden, indem die Bedienungsanleitung entweder dem Verteidiger des Betroffenen übersandt wird oder indem die Bedienungsanleitung in den Diensträumen einer Behörde am Kanzleisitz des Verteidigers zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten wird.

Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren. Den hierfür erforderlichen Datenträger hat der Verteidiger zur Verfügung zu stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO analog.