Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 25.04.2016 - 5 V 832/16 - Erteilung eines Personenbeförderungsscheins

VG Bremen v. 25.04.2016: Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmens und Erteilung eines Personenbeförderungsscheins


Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 25.04.2016 - 5 V 832/16) hat entschieden:
Die fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation von Fahrten zur Personenbeförderung anhand von Schichtzetteln durch die Angestellten eines Taxiunternehmens vermag die Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmens zu begründen.


Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung und Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen


Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt eine (vorläufige) Taxigenehmigung.

Die Antragstellerin betreibt einen Taxibetrieb mit zwei Taxen in Bremen. Da ihre bisherige Genehmigung für den Verkehr am 29.02.2016 ablief, beantragte die Antragstellerin am 15.01.2016 eine Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz.

Mit Schreiben vom 09.03.2016 hörte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Versagung der Genehmigung an. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass aufgrund der Umsätze im Jahr 2013 die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nicht gegeben sei und die Antragstellerin wegen unplausibler Angaben in den Schichtzetteln und den hierin zu erblickenden hinreichenden Anhaltspunkten für eine Schädigung der Allgemeinheit durch die mangelnde Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unzuverlässig sei.

Mit Schreiben vom 14.03.2016 nahm die Antragstellerin Stellung und teilte im Wesentlichen mit, dass die Umsätze in den Jahren 2014 und 2015 deutlich höher gelegen hätten. Für diese Jahre existierten allerdings noch keine Bilanzen. Bei der Prüfung der Schichtzettel sei schwerpunktmäßig die Plausibilität der gefahrenen Kilometer zum Umsatz geprüft worden. Ein Abgleich der Kilometerstände sei nur unregelmäßig vorgenommen worden. Hier gelte es in der Überprüfung zukünftig nachzubessern.

Mit Bescheid vom 23.03.2016 lehnte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Verkehrs mit Taxen ab. Zur Begründung wurden die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Stellungnahme der Antragstellerin zu den Auffälligkeiten in den Schichtzetteln nicht geeignet sei, die angeführten Tatsachen, die eine unternehmerische Unzuverlässigkeit begründeten, zu entkräften. Unstreitig seien bis März 2015 von den Fahrern der Antragstellerin keine Schichtzettel geführt worden. Ob im Jahr 2016 noch Schichtzettel geführt worden seien, sei unklar, sie seien zumindest nicht vorgelegt worden. Die für das Jahr 2015 vorgelegten Schichtzettel seien mangelhaft, da notwendige Daten wie der Fahrpreis, Fahrtstrecke, Schichtbeginn und -ende häufig fehlten, unplausibel oder unvollständig seien. Eine regelmäßige Prüfung der Schichtzettel habe unstreitig nicht stattgefunden. Die Fahrer hätten darauf hingewiesen werden müssen, die Schichtzettel vollständig auszufüllen. Eine hinreichende Kontrolle über die Fahrer und die Einnahmen könne daher nicht angenommen werden. Die Antragstellerin habe gegen ihre abgabenrechtlichen Vorschriften verstoßen. Mit Genehmigungsbescheid vom 02.03.2015 sei der Antragstellerin die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen mit der Auflage erteilt worden, entsprechende Schichtzettel im Genehmigungszeitraum mit den erforderlichen Angaben, die im Einzelnen ausgeführt gewesen seien, zu führen. Dennoch seien die Schichtzettel nur unzureichend geführt worden.

Die Antragstellerin hat am 24.03.2016 den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem sie
die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt,
eine Genehmigung zur Personenbeförderung zu erteilen

bzw. hilfsweise eine Genehmigung vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens

bzw. weiter hilfsweise für drei Monate zu erteilen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Fehler beim Ausfüllen der Schichtzettel ihre Unzuverlässigkeit nicht begründeten. Die Schichtzettel ordnungsgemäß auszufüllen sei die Pflicht der angestellten Fahrer und nicht der Unternehmensführung. Sie habe bereits dafür Sorge getragen, dass so etwas zukünftig nicht mehr vorkomme. Selbst wenn es dadurch zu Problemen in der Buchhaltung oder Lohnbuchhaltung käme, könnte die Allgemeinheit hierdurch nicht gefährdet werden. Derartige Ungenauigkeiten kämen zudem sicherlich in vielen Unternehmen vor. Ihr Geschäftsführer sei seit circa 35 Jahren im Taxigewerbe tätig. Bislang sei noch nie der Vorwurf der Unzuverlässigkeit erhoben worden. Eine Genehmigung sei immer problemlos erteilt worden. Ferner sei sie ein wirtschaftlich gesundes und voll funktionsfähiges Unternehmen. Durch die Versagung einer zumindest vorläufigen Genehmigung sei sie gezwungen gewesen, den Taxibetrieb vorläufig einzustellen. Damit könne sie kein Einkommen mehr generieren und auch die Fahrer nicht mehr beschäftigen. Sie beschäftige insgesamt vier Angestellte, für die sie das Gehalt und die Sozialversicherungsbeiträge weiter bezahlen müsse. Ohne entsprechende Einkünfte mangels Genehmigung würden die Rücklagen bald aufgebraucht sein. Dann müsste sie Insolvenz anmelden.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Die Genehmigung der Antragstellerin sei bisher nicht immer problemlos erteilt worden. Bereits mit Bescheid vom 28.04.2014 sei die Genehmigungsdauer auf den Zeitraum bis zum 15.01.2015 begrenzt worden, da die von der Antragstellerin für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eingereichten Unterlagen nur sehr begrenzt aussagekräftig gewesen seien. Die wieder nur auf ein Jahr befristet erteilte Genehmigung vom 02.03.2015 habe dezidierte Auflagen über die Aufzeichnungspflichten enthalten, denen der Antragstellerin nicht nachgekommen sei.


II.

Der Antrag ist mit seinem Hauptantrag bereits unzulässig. Die beiden Hilfsanträge sind zulässig, aber unbegründet.

1. Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Genehmigung zur Personenbeförderung zu erteilen, ist unstatthaft. Im Verfahren nach § 123 VwGO darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 123 Rn. 13 m. w. N.). Verpflichtete die Kammer die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung, würde hierdurch unzweifelhaft die Hauptsache vorweggenommen. Hierzu besteht aber unabhängig von den oben gemachten Ausführungen kein Anlass, weil die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel ebenso mit ihren Hilfsanträgen zu erreichen vermag.

2. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine vorläufige Genehmigung zur Personenbeförderung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen, ist zulässig, aber nicht begründet.

a) Der Hilfsantrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. § 15 Abs. 4 Alt. 1 PBefG steht nicht entgegen. Zwar schließt die Vorschrift die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung aus. Dieses Verbot ist indes verfassungskonform insoweit zu reduzieren, als das Gericht im Lichte der Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG im Eilverfahren die Hauptsache teilweise vorwegnehmen und die Antragsgegnerin verpflichten kann, einstweilen eine zeitlich begrenzte Genehmigung zu erteilen. Dies gilt jedenfalls bei der Wiedererteilung bereits bestehender Genehmigungen. Wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache darf die Antragsgegnerin zwar nicht zur Erteilung der Genehmigung für die volle Dauer von fünf Jahren (§ 16 Abs. 3 PBefG) verpflichtet werden; es ist jedoch zulässig, die Genehmigung zu befristen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 07. Januar 2010 – 5 E 3286/09 –, Rn. 6, juris m. w. N.).

b) Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist darüber hinaus grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

Die Antragstellerin hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Genehmigungserteilung gemäß §§ 12, 13 und 15 i. V. m. § 47 PBefG für die Durchführung des Verkehrs mit Taxen. Danach ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des §13 PBefG die Genehmigung zwingend zu erteilen. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, vermitteln die Vorschriften einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 B 77.07 -, juris Rn. 10). Auch im Falle der Wiedererteilung der Genehmigung gelten verfahrensrechtlich und materiell-​rechtlich grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für einen erstmals gestellten Antrag.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG erfüllt sind, also die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und der Genehmigungsinhaber als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).

Vorliegend bestehen Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin dartun. Zielrichtung des Kriteriums der Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit eines Beförderungsunternehmers ist es, solche Unternehmer von dieser gewerblichen Tätigkeit auszuschließen, bei denen zu erwarten ist, dass sie den ihnen nach dem Personenbeförderungsgesetz und nach den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegenden Pflichten nicht nachkommen werden oder bei denen beim Betrieb des Unternehmens Schäden und Gefahren für die Allgemeinheit zu befürchten sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008 - 13 A 8/07 -, juris Rn. 30). Der Begriff der Zuverlässigkeit wird konkretisiert durch § 1 Abs. 1 der auf § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG beruhenden Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) in der letzten Änderung vom 22. Februar 2013 (BGBl. I S. 347). Danach gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Solche Anhaltspunkte sind u.a. anzunehmen bei schweren Verstößen gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) PBZugV). Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte keine abschließende Regelung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV "insbesondere") besteht, ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 – OVG 1 S 35.12 –, Rn. 7, juris). Bei dem Begriff des "schweren Verstoßes" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 -, juris Rn. 30 und vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, juris Rn. 9). Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit einer juristischen Person ist auf das Verhalten der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen abzustellen. Ob die nach diesen Kriterien und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der Zielrichtung der einschlägigen Bestimmungen erfolgte prognostische Einschätzung der Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gerechtfertigt ist, ist schließlich vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass die Versagung einer Genehmigung ebenso wie ein Berufsverbot tief in das Recht der freien Berufswahl und zugleich in die private und familiäre Existenz eingreift und solche Einschränkungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008 - 13 A 8/07 -, juris Rn. 29).

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, liegt die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin mit einer für das Eilrechtsschutzverfahren ausreichenden Sicherheit jedenfalls darin begründet, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragstellerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit ergeben, verstößt und damit die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV schädigt.

Die Antragstellerin hat es nicht vermocht, die sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und insbesondere aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Gesamtumständen des Falles ergebenden Tatsachen zu entkräften, die geeignet sind, ihre Unzuverlässigkeit darzutun.

Die Antragstellerin hat keine ordnungsgemäßen Einnahmeursprungsaufzeichnungen (sog. Schichtzettel) geführt, die den Anforderungen aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes und den §§ 63 ff. der Umsatzsteuer-​Durchführungsverordnung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 26. Februar 2004 - XI R 25/02 - BFHE 205, 249) genügen und von denen die obergerichtliche Rechtsprechung für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durch Taxiunternehmen und ihren Verantwortlichen ausgeht (vgl. OVG Berlin-​Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2011 - OVG 1 S 152.11 - und vom 21. Dezember 2011 - OVG 1 S 178.11 / 1 S 184.11 -). Aus derartigen Aufzeichnungen, die auch Gegenstand der Prüfungsaufgaben der Genehmigungsbehörde sind, müssen sich die jeweiligen Fahrer, die Daten einer Schicht, Schichtbeginn und -ende, "Total- und Besetztkilometer", die gefahrenen Touren, die Fahrpreise, die Tachostände, die Fahrten ohne Uhr, die Gesamteinnahmen, die Lohnabzüge und sonstigen Abzüge, die verbleibenden Resteinnahme und die an den Unternehmer abgelieferten Beträge ergeben (vgl. FG Köln, Beschluss vom 27. August 2013 – 3 V 3747/12 –, Rn. 55, juris m. w. N). Dies ist bei den von der Antragstellerin vorgelegten Schichtzetteln nicht der Fall. Die Schichtzettel weisen insbesondere erhebliche Fehler auf. Dies wurde von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 23.03.2016 umfassend dargelegt, ohne dass der Antragsteller dem substantiiert entgegengetreten wäre. Vollständige tägliche Aufzeichnungen - inklusive der Gesamtkilometerstände bei Schichtbeginn und -ende - weisen eine Dokumentationsdichte auf, anhand derer die Plausibilität der Einnahmen zuverlässig nachvollziehbar ist und die zudem einen hohen Manipulationsaufwand erfordern würde, weil die Kilometerzählerstände der Fahrzeuge täglich auf den Wert der angeblich gefahrenen geringeren Strecke zurückgesetzt werden müssten. Dass Aufzeichnungen der erforderlichen Einnahmeursprungsdaten durch die Antragstellerin lediglich unvollständig und zum Teil fehlerhaft erfolgt sind, etwa weil die Kilometerstände am Ende einer Schicht niedriger waren als zu Beginn, stellt einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften im Sinne des Personenbeförderungsrechts dar (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-​Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 – OVG 1 S 35.12 – und vom 21. Dezember 2011, a.a.O.).

Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits im vorangegangenen Genehmigungsverfahren, das in die Erteilung der Genehmigung vom 02.03.2015 mündete, die Genehmigung nur unter Zurückstellung aller Bedenken mit der Auflage erteilt hatte, Schichtzettel zu führen, was die Antragstellerin zuvor, obwohl sie nach der einschlägigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet gewesen wäre, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht getan hatte. Die Antragsgegnerin hat in dem Bescheid vom 02.03.2015 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes umfassend dargelegt, welche Anforderungen an die Angaben auf den Schichtzetteln zu stellen sind. Dem Vortrag der Antragstellerin, es habe zuvor nie Probleme mit ihrer Zuverlässigkeit gegeben, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr war es so, dass der Betrieb der Antragstellerin nach der nur unter Auflagen erteilten Genehmigung aus März 2015 nur noch auf "Bewährung" erfolgte. Die Antragstellerin hat den ihr mit der Genehmigung aus dem Jahr 2015 entgegengebrachten Vertrauensvorschuss der Antragsgegnerin jedoch nicht genutzt, sondern vielmehr weiter keine ordnungsgemäßen Schichtzettel geführt und damit gegen ihre abgabenrechtlichen Pflichten verstoßen. Wenn die Antragstellerin vorträgt, das ordnungsgemäße Ausfüllen der Schichtzettel sei die Pflicht der angestellten Fahrer und nicht der Unternehmensführung, verkennt sie erheblich ihre abgabenrechtlichen Pflichten. Es obliegt gerade der Geschäftsführung der Antragstellerin durch geeignete Anweisungen und Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die von ihr angestellten Fahrer die Schichtzettel ordnungsgemäß führen. Gegebenenfalls hat sie die Pflicht, arbeitsrechtliche Schritte gegen Fahrer einzuleiten, die wiederholt die Schichtzettel nicht ordnungsgemäß ausfüllen. Die weitere Auffassung der Antragstellerin, selbst wenn es durch die fehlerhaften Schichtzettel zu Problemen in der Buchhaltung oder Lohnbuchhaltung gekommen sein sollte, könnte die Allgemeinheit hierdurch nicht gefährdet worden sein, offenbart, dass die Antragstellerin den Sinn und Zweck der Schichtzettel verkennt. Die Schichtzettel dienen als Einnahmeursprungsaufzeichnungen gerade dazu, den Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu führen. Fehlende oder falsche Schichtzettel begründen den Verdacht, dass "Schwarzfahrten" verschleiert werden sollen. Durch die darin liegende Verkürzung der Steuerlast wird die Allgemeinheit in erheblichem Maße geschädigt. Dass es zukünftig im Betrieb nicht mehr zu schweren Verstößen gegen die abgabenrechtlichen Pflichten kommt, weil die Antragstellerin bereits dafür Sorge getragen haben will, dass "so etwas" zukünftig nicht mehr vorkomme, ist aufgrund des Ausmaßes der Verstöße in der Vergangenheit nicht glaubhaft. Überdies hat die Antragstellerin auch nicht ansatzweise vorgetragen, durch welche konkreten Maßnahmen sie Sorge getragen haben will, dass zukünftig keine Verstöße mehr erfolgen.

Nach alldem geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin weder willens noch in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften des Personenbeförderungsrechts zu beachten.

3. Aus den vorgenannten Ausführungen folgt auch die Unbegründetheit des zweiten Hilfsantrages.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt dabei Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde. Für das Hauptsacheverfahren wäre demnach ein Streitwert von 15.000,- € anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt das Gericht die Hälfte des in der Hauptsache zu beziffernden Streitwertes an. Dies ist hier nach § 52 Abs. 1 GKG geboten, da die Antragstellerin im Eilverfahren nur eine kurz befristete Genehmigung erwirken kann und die Bedeutung der Sache hinter der des Hauptverfahrens zurückbleibt.