- Als erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Verkehrsunfallgeschädigten machen würde (Anschluss BGH, 11. Februar 2014; VI ZR 225/13, VersR 2014, 474).
- Es ist nicht sachgerecht, den Geschädigten mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung zu belasten, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht deshalb grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.
- Der Geschädigte kann den Ersatz der abgerechneten Kosten für die Bereitstellung des Richtwinkelsatzes verlangen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein nicht zu einem Konzern gehörendes Autohaus, auch wenn es eine Konzern-Markenwerkstatt betreibt, nicht jedes Spezialwerkzeug im Dauerbestand hat und für den Einsatz gesonderte Gebühren abrechnet. Der Geschädigte musste sich vor Beauftragung der Reparatur nicht darüber informieren, ob es gleichwertige Werkstätten gibt, welche bereits über einen entsprechenden Richtwinkelsatz verfügen bzw. diesen kostenfrei einsetzen.
Siehe auch Richtbankkosten - Richtbankarbeiten und Werkstattverschulden
Tatbestand:
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf restlichen Reparaturkostenausgleich aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, für welchen die Beklagte als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach einstandspflichtig ist.
Der Geschädigte holte nach dem Unfall ein Gutachten der Sachverständigen K + U vom 28.01.2013 zu den Reparaturkosten (Anlage K 4, Bl. 11 ff. d. A.) ein und ließ sein Fahrzeug anschließend reparieren.
Die Beklagte zahlte auf die dem Geschädigten daraufhin ausgestellte Reparaturkostenrechnung des Autohauses M vom 15.02.2013 (Anlage K 3, Bl. 8 ff. d. A) über EUR 4.305,66 brutto einen Betrag i. H. v. EUR 3.683,59. Die nachfolgenden Positionen aus der Reparaturkostenrechnung zahlte die Beklagte ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 08.04.2013 (Anlage K 2, Bl. 7 d. A.) nicht:
Fehlerspeicher auslesen 26,25 EUR zzgl. USt. Probefahrt 26,25 EUR zzgl. USt. Reinigungskosten 26,25 EUR zzgl. USt. Karosserie gemessen 96,25 EUR zzgl. USt. Fahrzeug vorn und hinten gemessen 78,75 EUR zzgl. USt. Bereitstellung Richtwinkelsatz 269,00 EUR zzgl. USt.
Auf vorgerichtliche Inanspruchnahme hin lehnte die Beklagte den Ausgleich des Differenzbetrages i. H. v. EUR 622,07 mit Schreiben vom 29.08.2014 endgültig ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Zahlung des Restbetrags verpflichtet und beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 622,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2013 zu zahlen.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit der fraglichen Arbeitsschritte und deren Vornahme.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nach §§ 115 VVG i. V. m. § 7, 18 StVG, 398, 249 ff., 823 BGB zu. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz der noch offenen Reparaturkosten i. H. v. EUR 622,07 beanspruchen. Diese gehören zu den erforderlichen Aufwendungen des Geschädigten i. S. v. § 249 Abs. 2 BGB.
Das Gericht geht für die Frage der Erforderlichkeit im Zusammenhang mit dem Geschädigten gegenüber abgerechneter Reparaturkosten von folgenden Grundsätzen aus (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 04. Juni 2013 – 302 O 92/11; BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/1 jeweils bei juris abrufbar):
Als erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Nach § 249 Abs. 2 BGB soll dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers im Grundsatz ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen. Deshalb ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
Es wäre daher nicht sachgerecht, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht deshalb grundsätzlich zu Lasten des Schädigers. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe dann auch regelmäßig durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrags. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung durch den Ersatzpflichtigen reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Nach diesen Grundsätzen ist hier zur Überzeugung des Gerichts eine Ersatzverpflichtung der Beklagten festzustellen, ohne dass eine Beweisaufnahme durch Gerichtsgutachten oder Zeugenvernehmungen vorzunehmen war:
a) Ausweislich der Reparaturkostenrechnung (Anlage K 3, Bl. 8 f.) wurden die Arbeitsschritte Fehlerspeicher auslesen", "Unfallbedingte Probefahrt", "Unfallbedingte Reinigungskosten", "Karosserie gemessen" und "Fahrzeug vorn und hinten gemessen" gegenüber dem Geschädigten abgerechnet. Diese Arbeitsschritte sind auch nach dem Gutachten K + U erforderlich gewesen (Anlage K 4, Bl. 11 ff.).
Plausible Anhaltspunkte dafür, dass die Reparaturwerkstatt hier wahrheitswidrig nicht vorgenommene Arbeiten abgerechnet hat, bestehen nicht. Die Klägerin hat die Vornahme der Messarbeiten durch Vorlage der Messergebnisse sogar konkret nachgewiesen (Anlage K 7, Bl. 58 d. A..). Das Bestreiten der Beklagten ist unerheblich. Hiervon losgelöst wäre die Beklagte nach vorstehenden Grundsätzen auch dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn die Werkstatt die Arbeitsschritte nicht vorgenommen hätte.
Ebenso wenig bestehen angesichts des Privatgutachtens K Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Gutachten korrespondierenden Positionen der Reparaturrechnung nicht zur ordnungsgemäßen Schadensbehebung erforderlich gewesen wären. Auch diesbezüglich ist das Bestreiten der Beklagten unerheblich.
Es kommt hinzu, dass die Beklagte die Frage der Erforderlichkeit nicht etwa durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen ließ, sondern die Kürzung ausweislich des Schreibens der Anlage K 2 (Bl. 7 d. A.) eigenhändig vornahm. Es erschließt sich nicht, dass der Versicherungsmitarbeiter der Beklagten über eine Sachkompetenz verfügt, das Gutachten K anzuzweifeln.
Selbst wenn aber keine Erforderlichkeit gegeben wäre, kann die Beklagte nach den eingangs genannten Grundsätzen hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten.
Es bestehen schon angesichts des Gutachtens der Anlage K 4 dann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hätte.
b) Die Klägerin kann darüber hinaus auch den Ersatz der abgerechneten Kosten für die Bereitstellung des Richtwinkelsatzes verlangen.
Diese Position war zwar im Gutachten nicht aufgeführt. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte vorhersehen konnte, dass das mit der Reparatur beauftragte Autohaus für den Richtwinkelsatz eine gesonderte Gebühr berechnet. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass ein nicht zum VW-Konzern gehörendes Autohaus, auch wenn es eine VW-Markenwerkstatt betreibt, nicht jedes Spezialwerkzeug im Dauerbestand hat und für den Einsatz gesonderte Gebühren abrechnet.
Der Geschädigte musste sich vor Beauftragung der Reparatur nicht darüber informieren, ob es gleichwertige Werkstätten gibt, welche bereits über einen entsprechenden Richtwinkelsatz verfügen bzw. diesen kostenfrei einsetzen (AG Halle (Saale), Entscheidung vom 08. Januar 2014 – 102 C 2549/13 –, Rn. 6, juris).
Soweit die Beklagte den Einsatz des Richtwinkelsatzes und dessen Erforderlichkeit bestreitet ist dies vor diesem Hintergrund unerheblich. Die Position wurde unstreitig gegenüber dem Geschädigten abgerechnet. Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen K (Anlage K 5, Bl. 29) war das Fahrzeug im Übrigen auf einem Richtsystem zu befestigen. Selbst wenn keine Erforderlichkeit gegeben wäre, hätte die Beklagte im vorliegenden Einzelfall dieses Risiko zu tragen (vgl. oben).
2. Die Zinsforderung steht der Klägerin gem. §§ 286, 288 BGB zu. Spätestens auf den Folgetag der endgültigen Regulierungsablehnung vom 29.08.2013 trat der Zahlungsverzug ein.
II.
Die Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.