Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Königs Wusterhausen Urteil vom 09.08.2013 - 2.2 OWi 4125 Js 57010/12 (760/12) - Messung mit Poliscan Speed kein standardisiertes Messverfahren

AG Königs Wusterhausen v. 09.08.2013: Zur Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed


Das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Urteil vom 09.08.2013 - 2.2 OWi 4125 Js 57010/12 (760/12)) hat entschieden:
Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Poliscan Speed ist derzeit kein standardisiertes Messverfahren. Detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems werden derzeit nicht zur Verfügung gestellt, weder von der Herstellerfirma, noch von der PTB. Eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle eines Geschwindigkeitsmesswertes ist nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidungen des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten, 13.06.2013- (318 Owi)3034 Js-OWi 489/13 (86/13) bzw. des Amtsgerichtes Dillenburg, 02.10.2009- 3 O Wi 2 Js 54432/09-716) verwiesen.


Siehe auch Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed der Firma Vitronic und Standardisierte Messverfahren


Gründe:

Der Betroffene ist selbständig im Hausgewerbe tätig.

Gemäß der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 22.07.2013 liegen bezüglich des Betroffenen keine Eintragungen vor.

Mit Bußgeldbescheid der Gemeinde S. vom 15.08.2012 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 24.05.2012 um 14:09 Uhr in S., A. Ch.(Einm. Wehrmathen Fahrtrichtung W. Ch. mit dem PKW, amtliches Kennzeichen ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 26 km/h überschritten zu haben.

Die zulässige Geschwindigkeit betrug 30 km/h, festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 56 km/h.

Er soll danach eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.5 Bkat begangen haben.

Der Betroffene war von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan speed gemessen, geeicht am 24.11.2011 mit einer Gültigkeitsdauer bis Ende 2012, sodass zum Messzeitpunkt die grundlegende Voraussetzung für eine gültige Eichung erfüllt waren.

Der Messbedienstete wurde im Termin am 09.08.2013 als Zeuge gehört. Er hat Ausführungen zur Bedienung des Messgerätes gemacht und Bezug genommen auf das Messprotokoll (mit Anlagen) vom 24.05.2012.

Der im Termin am 09.08.2013 ebenfalls gehörte Sachverständige hat sich auf sein am 25.03.2013 erstelltes Gutachten gestützt und Ergänzungen dazu im Termin vorgenommen. Die Softwareversion 1.5.5 sei zum fraglichen Zeitraum installiert gewesen.

Der hier in Rede stehende PKW sei in einer dem Messstandard entsprechenden Position zum generierten Auswerterahmen fotografisch dargestellt worden, wodurch eine nachvollziehbare Messwertbildung und -zuordnung belegt werde.

Ebenso sei die Datenauthentizität zum verfahrensgegenständlichen Messvorgang nicht begründet in Frage zu stellen (siehe Anzeigen von hierfür vorgesehenen Symbolen in die Viewer-​Ansicht der Beweisdatei).

Die Auswertung sämtlicher am Einsatztag gespeicherter Beweisdateien hätten keine Hinweise auf eine systematische Fehlfunktion der Messeinheit gegeben.

Allerdings seien zunächst nur 71 von 113 Messdateien durch die Verwaltungsbehörde übersandt worden. Nach Vorlage der verbleibenden Dateien verbleibe es zwar bei dem Ergebnis des schriftlich vorliegenden Gutachtens, wonach das dem Betroffenenfahrzeug zugeordneten 59 km/h (abzüglich Toleranz von 3 km/h), mithin 56 km/h, zugrundezulegen seien, jedoch hätten die Auswerterahmen nicht immer dieselben geometrischen Abmessungen gehabt. Auch sei der Datensatz nicht komplett auslesbar gewesen. Insgesamt habe er jedoch keine Zweifel am Messergebnis.

Der Verteidiger, der sich für den Betroffenen eingelassen hat, rügt im Wesentlichen die mangelnde Nachprüfbarkeit der Messung, die einer rechtsstaatlichen Überprüfung nicht standhalte. Hier werden insbesondere angeführt, dass kein überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung durch das verwendete Messgerät möglich sei, keine nachträgliche Richtigkeitskontrolle der Geschwindigkeitsmessung möglich sei, dass Messgerät keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulasse. Es sei nicht nachprüfbar, aus welchen Einzelmesswerten der Geschwindigkeitswert gebildet worden sei, in welcher Entfernung vor dem Messgerät sich das Fahrzeug bei der Messwertbildung befunden habe, auf welchem Fahrstreifen das Fahrzeug dabei gefahren sei, wie groß der Winkel zwischen Fahrbahnlängsachse und Bewegungsrichtung gewesen sei, ob das Fahrzeug eine Bogenfahrt ausgeführt habe, wie viele Objekte sich gleichzeitig innerhalb der Messstrecke befunden hätten.

Die PTB-​Anforderungen 18.11 Abschnitt 3.5.4, die laute: "Das Registrierbild muss die Zone der Messwertentstehung abbilden" erfülle das Messgerät nicht.

Das Gericht teilt die bestehenden Zweifel bezüglich des vorliegend verwendeten Messgerätes.

Dieses dürfte derzeit nicht geeignet sein, eine ausreichend sichere und nachvollziehbare Messung durchzuführen. Daran ändert auch die Aussage aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten nichts, was letztendlich die aus technischer Sicht ermittelte Geschwindigkeit nicht in Zweifel zieht. Detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems werden derzeit nicht zur Verfügung gestellt, weder von der Herstellerfirma, noch von der PTB.

Eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle eines Geschwindigkeitsmesswertes ist nicht möglich.

Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidungen des Amtsgerichtes Berlin-​Tiergarten, 13.06.2013- (318 Owi)3034 Js-​OWi 489/13 (86/13) bzw. des Amtsgerichtes Dillenburg, 02.10.2009- 3 O Wi 2 Js 54432/09-​716) verwiesen.

Schließlich kann nicht mit letzter Sicherheit die Aussage getroffen werden, dass dem Betroffenen der Vorwurf aus dem Bußgeldbescheid zur Last gelegt werden kann. Im Zweifel war zu seinen Gunsten zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG i. V. mit 467 StPO.



Datenschutz    Impressum