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OVG Münster Beschluss vom 10.10.2016 - 16 B 673/16 - Überprüfung des medizinisch-psychologischen Gutachtens durch das Gericht
OVG Münster v. 10.10.2016: Überprüfung des medizinisch-psychologischen Gutachtens durch das Gericht
Das OVG Münster (Beschluss vom 10.10.2016 - 16 B 673/16) hat entschieden:
Die Fahrerlaubnisbehörde und nachfolgend das Verwaltungsgericht sind berechtigt und verpflichtet ein vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen; wenn in diesem Zusammenhang Mängel zutage träten, kann ein in sich unschlüssiges Gutachten die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigen.
Siehe auch Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde und MPU - medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, über den - wie auch über das Rechtsmittel insgesamt - im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist abzulehnen, weil es an den wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür mangelt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 115 ZPO). Ausgehend von den Angaben des Antragstellers würde sich für ihn ein bereinigtes monatliches Einkommen von rund 1.220 Euro selbst dann ergeben, wenn darüber hinweggesehen würde, dass nicht alle von ihm geltend gemachten Abzüge vom Bruttoeinkommen nachgewiesen worden sind. Bei einer folglich anzusetzenden Höhe der monatlich aufzubringenden Rate von 920 Euro (§ 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ist die Prozesskostenhilfebewilligung durch § 115 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Daher käme hier eine Bewilligung unter Ratenzahlungsanordnung nur in Frage, wenn Prozesskosten in Höhe von mindestens 3.680 Euro zu erwarten wären. Hiervon ist bei einem Streitwert von 5.000 Euro - und in der Folge Gebührenbeträgen von 146 Euro für die Gerichtskosten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i. V. m. der Anlage 2 hierzu) bzw. von 303 Euro für die Anwaltskosten (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. der Anlage 2 hierzu) - unter keinen Umständen auszugehen.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Berichterstatter führt zu keinem für den Antragsgegner günstigeren Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der Erwägung stattgegeben, dass das für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers maßgebende medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Nord in I. vom 11./12. Januar 2016 nicht schlüssig feststelle, es seien auch in der Zukunft Verstöße des Antragstellers gegen verkehrs- und strafrechtliche Bestimmungen zu erwarten. Im Einzelnen greift der angefochtene Beschluss heraus, dass - erstens - das Gutachten dem Antragsteller vorhalte, er mache im Wesentlichen dritte Personen für eigenes Fehlverhalten und die daraus resultierenden Probleme verantwortlich, wobei insoweit indessen Straftaten herangezogen worden seien, die keinen Bezug zum Verkehrsrecht aufwiesen und auch keine Anhaltspunkte für ein besonderes Aggressionspotenzial mit verkehrsrelevanten Auswirkungen böten. Zweitens sei die Einschätzung der Gutachter, wonach das vom Antragsteller gezeigte Fehlverhalten nur teilweise offen eingeräumt werde, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Vielmehr sei durchaus plausibel, dass dem Antragsteller jedenfalls an einige schon länger zurückliegende Verkehrsordnungswidrigkeiten die Erinnerung gefehlt habe. Drittens erweise sich auch die gutachterliche Wertung nicht ohne Weiteres als tragfähig, wonach der Antragsteller nicht habe deutlich machen können, warum es trotz behördlicher Maßnahmen bzw. der beruflichen Notwendigkeit des Besitzes einer Fahrerlaubnis bei ihm zu weiteren Auffälligkeiten gekommen sei. Zur Vermeidung von Missverständen hat das Verwaltungsgericht abschließend darauf hingewiesen, dass es an einer eigenständigen Bewertung der Angaben des Antragstellers bei der Begutachtung gehindert sei und davon auch absehe. Das Gericht sei aber dazu berechtigt und auch verpflichtet, ein vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen; wenn in diesem Zusammenhang Mängel zutage träten, könne ein in sich unschlüssiges Gutachten die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigen.
Die hiergegen vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig, wobei es nicht darauf ankommt, ob die ergänzende Stellungnahme des TÜV Nord, gleichsam als Teil der Beschwerdebegründung, berücksichtigt werden kann. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, kann dem Antragsgegner insbesondere nicht in der Einschätzung gefolgt werden, das Verwaltungsgericht sei auf die Überprüfung eher äußerlicher bzw. formaler Mängel des Gutachtens beschränkt, könne aber - mangels Sachkunde - keine inhaltlichen Bewertungen treffen. Fahreignungsgutachten haben die Funktion einer Entscheidungshilfe bzw. einer Entscheidungsgrundlage für die Fahrerlaubnisbehörde. Diese trägt im Letzten die Verantwortlichkeit für die von ihr getroffenen - oder unterlassenen - fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen. Dementsprechend darf die Fahrerlaubnisbehörde ein ihr vorgelegtes Gutachten nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss dieses einer eigenen kritischen Würdigung unterziehen.
Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 41, unter Bezugnahme auf Geiger, NZV 2007, 489, 491.
Eine solche eigene Würdigung kann und darf sich nicht auf das Überprüfen von formalen Erfordernissen wie etwa dem Benennen der Quellen für die wissenschaftlichen Grundlagen der Begutachtung beschränken. Vielmehr muss ein Gutachten gemäß Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auch nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Damit sind inhaltliche Anforderungen angesprochen. Weitergehend wird in der genannten Bestimmung ausgeführt, dass die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens dessen logische Ordnung (Schlüssigkeit) betreffe; sie erfordere die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Mit dem Erfordernis, die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darzustellen, ist nicht nur die Angabe eines bestimmten, die behördliche Fragestellung beantwortenden Ergebnisses gemeint, sondern weitergehend dessen einzelfallbezogene Herausarbeitung anhand der erhobenen Befunde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 16 B 1229/12 -.
Derartige Anforderungen an ein Gutachten wären weithin sinnentleert, wenn der Fahrerlaubnisbehörde die eigenständige Meinungsbildung zu der jeweils beantworteten Gutachtensfrage verwehrt wäre bzw. eine strikte Bindung an das Ergebnis des Gutachtens bestünde, die lediglich dann nicht wirksam würde, wenn schon rein äußerlich-formal die Anforderungen an eine wissenschaftlichen Standards genügende Begutachtung verfehlt werden. Vielmehr belegt gerade das in Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a zur FeV genannte Erfordernis der Schlüssigkeit, dass das Gutachten auch in der Herleitung seines Ergebnisses von der Fahrerlaubnisbehörde nachvollziehbar sein muss, dass also diese in Anwendung der materiellen fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen ein eigenes Bild über die Fahreignung des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers gewinnen und so zu tatsächlich wie rechtlich gesicherten Verwaltungsentscheidungen gelangen kann.
Nichts anderes gilt für die Überprüfung eines Verwaltungsakts auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts durch das Verwaltungsgericht. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung bezieht sich dabei nicht unmittelbar auf das im Verwaltungsverfahren beigebrachte Fahreignungsgutachten, sondern auf die darauf beruhende, wie gesehen eigenständig verantwortete Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht weitergehend als die Fahrerlaubnisbehörde gehalten ist, das vorangegangene Gutachten als unverrückbare und einer kritischen Würdigung weithin entzogene Erkenntnisgrundlage zugrundezulegen. Vielmehr umfasst die den Verwaltungsgerichten aufgegebene Kontrolle, ob die jeweilige Verwaltungsbehörde ihrer Bindung an Recht und Gesetz gerecht geworden ist, gleichfalls eine eigenständige und kritische Würdigung eingeholter und der Behördenentscheidung zugrundegelegter sachverständiger Stellungnahmen, sofern nur vermieden wird, eine eigene vermeintliche Sachkunde vor die Sachkunde der begutachtenden Personen zu stellen. Dass Letzteres hier geschehen ist, wird - auch bei Einbeziehung der Ausführungen des TÜV Nord im Beschwerdeverfahren - nicht ersichtlich.
Im Einzelnen bemängelt der angefochtene Beschluss zu Recht, dass aus den im Gutachten wiedergegebenen Einlassungen des Antragstellers zu zwei der von ihm begangenen Straftaten nicht die Schlussfolgerung gezogen werden könne, der Antragsteller schiebe - verkürzt ausgedrückt - die Verantwortlichkeit für sein Tun auf Dritte. Indem das Verwaltungsgericht diesen argumentativen Ansatz des Gutachtens in Frage stellt, maßt es sich keine überlegene Fachkompetenz an; denn es verneint die Schlüssigkeit dieser gutachterlichen Gedankenführung deshalb, weil die in Rede stehenden Straftaten - Urkundenfälschung und Körperverletzung - keinen hinlänglichen Bezug zur (charakterlichen) Fahreignung erkennen ließen. Damit rückt letztlich eine Fragestellung in den Mittelpunkt, die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 bis 7 FeV angesprochen ist und somit eindeutig rechtlichen Gehalt aufweist. Andererseits führt der Umstand, dass die Relevanz der genannten Verurteilungen schon im Stadium der Begutachtungsanordnung (anders als geschehen) zu beantworten war, nicht etwa dazu, sie nunmehr, das heißt nach der Untersuchung und der Vorlage des Gutachters, unbeachtet zu lassen. Denn Schlussfolgerungen, die aus einer unzutreffenden Einstufung von Vorgängen und Gegebenheiten als fahreignungsrelevant resultieren, stellen die Fortschreibung dieser Fehlgewichtung durch die Fahrerlaubnisbehörde dar, die im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erneut) aufgegriffen werden kann und muss.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Wertung des Verwaltungsgerichts, die genannten Straftaten wiesen keinen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bzw. der Fahreignung auf, unrichtig wäre. Das Urkundsdelikt betraf die Verfälschung von Kontoauszügen des Antragstellers, um über dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu täuschen und so sich bzw. dem damaligen Geschäftspartner die Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit zu eröffnen. Dass diese Tätigkeit den Bereich des Güterkraftverkehrs betraf, ist ein ersichtlich unwesentlicher Begleitumstand, der aus der Straftat kein Straßenverkehrsdelikt macht und insbesondere keinen Rückschluss auf die Fahreignung des Antragstellers zulässt. Dies anders zu sehen liefe letztlich darauf hinaus, jeglichem strafbarem Verhalten vermittels der Leerformel der "rücksichtslosen Durchsetzung eigener Interessen" eine Fahreignungsrelevanz zuzuerkennen, was die aktuelle rechtspolitische Diskussion um eine umfassendere Verhängung von Fahrverboten als Nebenstrafe oder Nebenfolgen einer strafgerichtlichen Verurteilung in unzulässiger Weise vorwegnähme. Nichts anderes gilt für das Körperverletzungsdelikt des Antragstellers, das - auch und gerade in Würdigung des Vorgeschehens - schwerlich als erhebliche Straftat oder als Ausdruck eines hohen Aggressionspotenzials zu bewerten ist. Im Übrigen überzeugt es den Senat auch nicht, wenn das Gutachten die Einlassungen des Antragstellers gerade zu diesen Verurteilungen als Versuch deutet, dritte Personen für das eigene Fehlverhalten oder für die mit dem laufenden "Führerscheinverfahren" verbundenen Probleme verantwortlich zu machen. Mit Blick auf die Urkundenfälschung kann man der im Gutachten wiedergegebenen Einlassung des Antragstellers wohl mit einiger Berechtigung entgegenhalten, dass damit das Tatgeschehen recht undeutlich dargestellt wird; er hat aber letztlich nicht geleugnet, den - anscheinend von einer anderen Person gefälschten - Kontoauszug bei der gewerberechtlich zuständigen Stelle eingereicht zu haben. Es wird nicht deutlich, inwieweit der Antragsteller insoweit die Verantwortung auf einen Anderen schiebt bzw. sich gar - wie es im Gutachten auch heißt - selbst als den Benachteiligten sieht. Bei der abgeurteilten Körperverletzung dürfte feststehen, dass der Antragsteller mit seinem körperlichen Angriff auf eine nächtliche Ruhestörung und eine anschließende Provokation der Störer reagiert hat. Der Senat vermag nicht zu erkennen, warum allein die Schilderung der Vorgeschichte, die von dem Gutachter auch gar nicht in Frage gestellt wird, eine "Opferhaltung" zum Ausdruck bringen sollte. Zumindest ebenso nachvollziehbar wäre insoweit die von den Gutachtern und nachfolgend dem Antragsgegner nicht erwogene Feststellung, dass die Einlassungen des Antragstellers insoweit schlicht unergiebig sind. Das begründet erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen.
Für den Senat ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich ein Fahrerlaubnisinhaber nicht im Detail an (einfache) Verkehrsübertretungen erinnern kann, die rund viereinhalb Jahre zurückliegen. Zumindest ist die im Gutachten gezogene Schlussfolgerung mangelnder Offenheit des Antragstellers nicht die einzig denkbare Erklärung für die in der Tat kargen Angaben des Antragstellers. Im Übrigen wird auch im Hinblick auf diese Ordnungswidrigkeiten - zweimaliges Überholen trotz Überholverbotes sowie ein Fall der verbotswidrigen Nutzung des Mobiltelefons - im Gutachten ausgeführt, es werde "die Verantwortung eher nach außen verlagert und überwiegend nicht in der eigenen Person gesehen", obwohl die wiedergegebenen Einlassungen des Antragstellers hierfür - was auch ohne Inanspruchnahme psychologischen Fachwissens zwanglos ersichtlich ist - nichts hergeben.
Nichts Anderes gilt schließlich für die Einschätzung im Gutachten, der Antragsteller habe nicht deutlich machen können, warum es trotz behördlicher Maßnahmen bzw. der beruflichen Notwendigkeit des Besitzes einer Fahrerlaubnis zu weiteren Auffälligkeiten gekommen sei. Abgesehen davon, dass im Falle gehäuften Fehlverhaltens - insbesondere nach dem Erreichen eines Punktestandes, der nach dem früheren Punktsystem bzw. dem nunmehrigen Fahreignungs- Bewertungssystem zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt - eine befriedigende Antwort auf eine solche Frage generell schwerfallen dürfte, musste, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, im vorliegenden Fall die längere Zeitspanne ohne Zuwiderhandlungen des Antragstellers im Straßenverkehr nach der Verwarnung im Mai 2013 im entlastenden Sinne in Rechnung gestellt werden; dies ist indessen unterblieben.
Es kann dahinstehen - dürfte aber im Ergebnis zu verneinen sein -, ob die angesprochenen Schlüssigkeitsmängel des Gutachtens jeweils für sich genommen dessen prognostische Überzeugungskraft beeinträchtigen; jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich jedenfalls der Eindruck, dass die Einlassungen des Antragstellers bei der verkehrspsychologischen Exploration weithin ungeeignet sind, die Schlussfolgerungen der Gutachter und - letztlich entscheidend - der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).