Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Köln Urteil vom 11.10.2002 - 3 U 26/02 - Ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie ist grundsätzlich als ausreichend zu erachten

OLG Köln v. 11.10.2002: Ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie ist grundsätzlich als ausreichend zu erachten


Das OLG Köln (Urteil vom 11.10.2002 - 3 U 26/02) hat entschieden:
Ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie ist grundsätzlich als ausreichend zu erachten, weil dann zum Passieren zweier sich begegnender Fahrzeuge immer noch ein genügender Sicherheitsabstand von 1 Meter verbleibt.


Siehe auch Seitenabstand - seitlicher Mindestabstand und Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Landgericht hat zu Recht einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verneint. Nach herrschender Meinung schützt das Rechtsfahrgebot nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr, nicht aber Abbieger- und Kreuzungsverkehr, insbesondere auch nicht überquerende Fußgänger (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 2 StVO Rnr. 33; BGH VRS 6, 200 (202); OLG Hamm VRS 51, 29 (31); OLG Düsseldorf VersR 74, 37). Zudem ist das Rechtsfahrgebot nicht starr, sondern gewährt dem Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsspielraum, solange er sich soweit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist.

Ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie ist grundsätzlich als ausreichend zu erachten, weil dann zum Passieren zweier sich begegnender Fahrzeuge immer noch ein genügender Sicherheitsabstand von 1 Meter verbleibt.

Bei Dunkelheit kann es insbesondere geboten erscheinen, zum rechten Fahrbahnrand einen größeren Sicherheitsabstand einzuhalten, weil dort mit Fußgängerverkehr gerechnet werden muss (vgl. Jagusch a. a. O. Rnr. 33, 35; BGH VersR 96, 1249 f.; BGH NZV 90, 229; BGH VRS 27, 335 ff.; OLG Karlsruhe VRS 47, 18; OLG Düsseldorf VRS 48, 133 f.). ..."
Link zu einem ausführlicheren Auszug aus der Entscheidung.