Das Verkehrslexikon
OLG Brandenburg Urteil vom 16.03.1999 - 2 U 87/98 - Zur groben Fahrlässigkeit bei Weiterfahrt nach kurzem Einnicken am Steuer
OLG Brandenburg v. 16.03.1999: Zur groben Fahrlässigkeit bei Weiterfahrt nach kurzem Einnicken am Steuer
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 16.03.1999 - 2 U 87/98) hat entschieden:
Wer nach einem langen, körperlich anstrengenden Arbeitstag auf der Heimfahrt seine aufkommende Müdigkeit missachtet und weiterfährt, obwohl er mehrmals für kurze Zeit die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat und es infolgedessen zu Schlingerbewegungen gekommen ist, handelt grob fahrlässig.
Siehe auch Der Sekundenschlaf und Schlafstörungen - Übermüdung und Einschlafen am Steuer und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat den Nachweis erbracht, daß der Zeuge W sich in Kenntnis eines langen, körperlich anstrengenden Arbeitstages auf der Heimfahrt über seine aufkommende Müdigkeit, die zu einem mehrfachen Sekundenschlaf am Steuer des von ihm gefahrenen Kleintransporters geführt hat, hinweggesetzt hat und weitergefahren ist, obwohl er jeweils die Kontrolle über das Fahrzeug kurzzeitig verloren hat und es infolgedessen zu mehrfachen Schlingerbewegungen gekommen ist. Unstreitig hatten die Zeugen W und S 04.08.1994 ihren Arbeitstag gegen 04.00 Uhr mit der gut zweistündigen Anfahrt zu ihrem Einsatzort in W begonnen. Am dortigen Bahnhof bauten sie in sommerlicher Wärme Fahrkartenautomaten auf, unterbrochen von einer jeweils halbstündigen Frühstücks- und Mittagspause. Gegen 15.30 Uhr starteten sie ihre Heimfahrt, wobei der Zeuge W wieder am Steuer und der Zeuge S auf dem Beifahrersitz saß. Nach einem kurzen Halt in M fuhren beide weiter auf der Bundesstraße 5 in Richtung F C). Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen T und A die beide hinter dem Kleintransporter in einem PKW der Marke F mit einem Abstand von etwa 40 Metern folgten, begann der von dem Zeugen W gefahrene Kleintransporter unweit der Ortsausfahrt von M auf gerader Strecke deutlich zweimal hin und her zu pendeln und dabei erst teilweise über den Mittelstreifen hinaus und dann zum unbefestigten rechten Fahrbahnrand zu fahren, um anschließend wieder zur Fahrbahnmitte zu gelangen. Kurze Zeit später geriet der Kleintransporter mitsamt dem Anhänger scharf nach rechts und prallte ungebremst gegen einen Alleebaum, wodurch der Zeuge S in erheblichem Maße verletzt wurde. ..."