Das Verkehrslexikon
BayObLG Beschluss vom 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95 - Zur Überlassung einen roten Kennzeichens an einen Dritten für nicht dafür vorgesehene Zwecke
BayObLG v. 15.03.1995: Zur Überlassung einen roten Kennzeichens an einen Dritten für nicht dafür vorgesehene Zwecke
Das BayObLG (Beschluss vom 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95) hat entschieden:
Wer die an ihn ausgegebenen roten Dauerkennzeichen einem Dritten überlässt, kann Beteiligter der Ordnungswidrigkeit des Inbetriebsetzens eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Zulassung sein, wenn der Dritte mit Wissen und Wollen des Betroffenen die Kennzeichen nicht für eine Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt verwendet.
Siehe auch Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen und Kennzeichenmissbrauch
Zum Sachverhalt: Am 8.2.1994 vor 15.43 Uhr gestattete der Betroffene in S. einem unbekannten Fahrer den Gebrauch eines zulassungspflichtigen Pkw, Marke Renault 9, das Fahren ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen.
Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, er habe "sein rotes amtliches Kennzeichen L." nicht einem Dritten überlassen, als widerlegt angesehen und verurteilte ihn wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 StVZO - Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt - zu einer Geldbuße von 100 DM.
Die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen war (zunächst vorläufig) erfolgreich.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen nicht die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 1 StVZO i.V.m. § 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO.
Danach handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug (oder einen Kraftfahrzeuganhänger) ohne die erforderliche Zulassung (oder Betriebserlaubnis) auf einer öffentlichen Straße in Betrieb setzt.
Das "Inbetriebsetzen" eines Kraftfahrzeugs i.S. der genannten Bestimmungen setzt nicht das persönliche Führen des Fahrzeugs voraus. Der Tatbestand kann deshalb nicht nur vom Fahrzeugführer erfüllt werden, sondern auch von dem, der - gleichgültig, ob als Fahrzeughalter oder aufgrund einer sonst für ihn bestehenden Verfügungsmöglichkeit - das Fahrzeug durch einen Dritten im Verkehr führen lässt (BayObLG VRS 43, 457 ff.; OLG Düsseldorf VRS 68, 385/387; OLG Köln VRS 72, 137/139).
Die dürftigen Feststellungen des Amtsgerichts lassen erkennen, dass der Betroffene weder Führer noch rechtlich oder tatsächlich Verfügungsberechtigter des "Renault 9" war. Er kann allerdings als Beteiligter i.S. des § 14 OWiG den Bußgeldtatbestand verwirklicht haben, indem er vorsätzlich einen Beitrag - Überlassen der roten Kennzeichen - zu einer vorsätzlichen Tat des Unbekannten geleistet hat. Entscheidend ist somit, ob dieser (vorsätzlich) gegen § 18 Abs.1 StVZO verstoßen hat.
a) Während im allgemeinen Kraftfahrzeuge nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden dürfen, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Betrieb zugelassen sind (§ 18 Abs. 1 StVZO), wird beim vereinfachten Zulassungsverfahren nach § 28 Abs. 3 StVZO auf die Erteilung der Betriebserlaubnis verzichtet. Dem dadurch entstehenden erhöhten Risiko wird durch die eingeschränkten Verwendungszwecke des Kraftfahrzeugs, nämlich nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO), Rechnung getragen. Wird das Kraftfahrzeug nicht zu einem der genannten privilegierten Zwecke verwendet, ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen (vgl. BayObLGSt 1987, 22/25; OLG Zweibrücken NZV 1992, 460/461).
Rote Dauerkennzeichen - um solche dürfte es sich hier handeln - sind zur wiederkehrenden Verwendung, auch bei verschiedenen Fahrzeugen, bestimmt (§ 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO). Nach dieser Bestimmung stehen bei der Ausgabe der Kennzeichen die Fahrzeuge, für die sie verwendet werden sollen, noch nicht fest. Die Bestimmung dieser Fahrzeuge ist vielmehr dem Zeichenempfänger überlassen. Steht diesem aber das Bestimmungsrecht zu, so sind dann, wenn von ihm die roten Dauerkennzeichen an einem Fahrzeug angebracht worden sind, die Kennzeichen für die Dauer der Anbringung gerade für dieses Fahrzeug zugelassen; es handelt sich damit nicht mehr um ein Fahrzeug, für das die verwendeten Kennzeichen weder ausgegeben noch zugelassen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zeichenempfänger hierbei die ihm nach § 28 Abs. 3 Sätze 3 ff. StVZO obliegenden Verpflichtungen verletzt hat (BayObLGSt aaO 24; BayObLG Beschluss vom 23.2.1988 - 2 St 21/88).
Demzufolge kommt es - entgegen der im Bußgeldbescheid zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung - für die Wirksamkeit der Zulassung grundsätzlich nicht darauf an, ob der besondere Fahrzeugschein (vgl. hierzu nachstehend Ziffer 4) ausgefüllt wurde (BayObLGSt 1967, 53/54 f.). Soweit in diesem Zusammenhang das Ausfüllen des Fahrzeugscheins für erforderlich erachtet wird, geht es lediglich um die Konkretisierung auf ein bestimmtes Fahrzeug. Da es sich nämlich bei der Zulassung um einen Verwaltungsakt handelt, der begriffsnotwendig (Regelung eines Einzelfalls) der Konkretisierung bedarf, muss eine Beziehung zwischen dem Fahrzeug und dem roten Kennzeichen hergestellt werden, durch die der Zulassungsakt (auch) auf dieses Fahrzeug konkretisiert wird (vgl. BayObLGSt 1984, 35/39; BayObLG NZV 1993, 404). Dies kann nicht nur dadurch geschehen, dass das Fahrzeug in den besonderen Fahrzeugschein eingetragen wird (missverständlich Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33.Aufl. § 28 StVZO Rn. 7; vgl. Förschner DAR 1986, 287/289). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die roten Kennzeichen ordnungsgemäß an dem Fahrzeug (vorne und hinten) angebracht werden, liegt bereits darin eine ausreichende Konkretisierung.
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Empfänger des roten Kennzeichens dieses einem Dritten zum (privilegierten) Gebrauch überlässt. Weder braucht der Empfänger des roten Kennzeichens Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, an dem das Kennzeichen angebracht wird, noch ist es notwendig, dass die mit dem roten Kennzeichen durchgeführte Fahrt demjenigen wirtschaftlich zugute kommt, dem das Kennzeichen zugeteilt worden ist (BayObLGSt 1967, 53/56 f.; offengelassen von BayObLGSt 1987, 22/24).
b) Das angefochtene Urteil befasst sich im wesentlichen nur mit der Frage, ob es sich bei den roten Kennzeichen, die der Zeuge POM H. an dem Pkw "Renault 9" feststellte, um die an den Betroffenen ausgegebenen roten Kennzeichen L. handelte. Eine Begründung, weshalb der Betroffene durch sein Verhalten den Tatbestand des § 18 Abs.1 StVZO erfüllt hat, fehlt zur Gänze. Die Annahme fahrlässigen Handelns ist mit dem festgestellten Sachverhalt, der auf Vorsatz hinweist, nicht in Einklang zu bringen. Insbesondere wird mit keinem Wort auf die maßgebliche Frage eingegangen, ob eine Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt vorlag. Ist dies - was bei der hier gegebenen Fallgestaltung naheliegt - nicht aufzuklären, so ist die Verwendung des Fahrzeugs zu einer ausserhalb der Privilegierungszwecke gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO liegenden Fahrt nicht nachgewiesen, der objektive Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 1 StVZO mithin nicht erfüllt.
4. Unabhängig von einem etwaigen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 StVZO kann der Betroffene anderen bußgeldbewehrten Geboten des § 28 StVZO zuwidergehandelt haben.
Wurde ein rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben, so ist die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den besonderen Fahrzeugschein einzutragen (§ 28 Abs. 3 Satz 3 StVZO). Außerdem hat der Empfänger des Kennzeichens über Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten fortlaufende Aufzeichnungen zu führen (vgl. im einzelnen § 28 Abs. 3 Satz 4 StVZO). Wer schuldhaft gegen diese Gebote verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 13 StVZO (vgl. auch Nrn. 111 und 112 des Verwarnungskatalogs).
Die Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung deuten darauf hin, dass weder ein Fahrzeugschein ausgefüllt noch ein Verwendungsnachweis ("Kennzeichenbuch") geführt wurde. Genaue Feststellungen, die eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichten, fehlen jedoch bisher.
IV.
Wegen der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hersbruck zurückverwiesen. ..."