Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Urteil vom 14.10.2004 - 12 U 71/04 - Zum erforderlichen seitlichen Abstand beim Vorbeifahren an einem Müllfahrzeug
KG Berlin v. 14.10.2004: Zum erforderlichen seitlichen Abstand beim Vorbeifahren an einem Müllfahrzeug, dessen Fahrer die Fahrzeugtür öffnen will
Siehe auch Türöffner-Unfälle und Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 14.10.2004 - 12 U 71/04) hat entschieden:
- Gegen den Ein- oder Aussteigenden spricht der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 14 StVO erforderliche besondere Sorgfalt nicht beachtet zu haben.
- Der Kraftfahrer, der an einem stehenden Müllfahrzeug links vorbeifahren will, muss damit rechnen, dass der Müllwerker, der auf der linken Seite des Müllfahrzeugs in Richtung Fahrerhaus geht, die Fahrertür zum Einsteigen öffnen wird, und darf daher nicht nur einen Seitenabstand von maximal 90 cm einhalten.
- Kollidiert der links vorbeifahrende Kraftfahrer in einer solchen Situation mit der sorgfaltswidrig geöffneten Fahrertür, kommt eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Halters des Müllfahrzeugs in Betracht.