Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 13.06.1974 - 12 U 289/74 - Zur Abwägung der Haftungsanteile bei Kollision eines vorbeifahrenden Kfz mit der Fahrzeugtür eines parkenden Wagens

KG VersR v. 13.06.1974: Zur Abwägung der Haftungsanteile bei Kollision eines vorbeifahrenden Kfz mit der zur Fahrbahnseite hin geöffneten Fahrzeugtür eines parkenden Wagens (Schadensteilung)


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 13.06.1974 - 12 U 289/74) hat entschieden:
  1. Das Aussteigen aus dem geparkten Fahrzeug zur Fahrbahnseite und das damit zusammenhängende Verweilen des Fahrers in der geöffneten Fahrzeugtür gehört noch zum Betrieb des Kfz i. S. von § 7 StVG.

  2. Zur Abwägung der Haftungsanteile bei Kollision eines vorbeifahrenden Kfz mit der zur Fahrbahnseite hin geöffneten Fahrzeugtür eines parkenden Wagens.

Siehe auch Türöffner-Unfälle und Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren


Zum Sachverhalt: Am ... parkte die Kl. ihr Fahrzeug am Fahrbahnrand der L.-Straße in B. in Nähe des Eingangs zu einem Krankenhaus. Hinter ihrem Wagen waren keine weiteren Fahrzeuge am Fahrbahnrand geparkt. Nachdem sie angehalten hatte, ließ sie zunächst ihr mitfahrendes Kind aus der rechten Fahrzeugtür aussteigen. Danach öffnete sie die linke Fahrzeugtür, stieg aus, beugte sich erneut in den Innenraum des Fahrzeugs, von wo sie noch einige Sachen herausholen wollte. In diesem Augenblick stieß der Kaufmann S., der die L.-Straße in gleicher Richtung befuhr, mit seinem Pkw gegen das Fahrzeug der Kl. Hierbei wurde die Kl. zu Boden gerissen und verletzt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kl. steht nicht nur, wie das LG angenommen hat, ein Ersatzanspruch in Höhe von 2/5, sondern in Höhe der Hälfte ihres Schadens zu.

Der Unfall ist beim Betrieb des Kfz des Zeugen S. entstanden. Die sich hieraus ergebende Haftung der Bekl. gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG ist nicht gemäß § 7 Abs. 2, StVG ausgeschlossen; denn S. hätte den Unfall durch überdurchschnittliche Sorgfalt verhindern können, nämlich dadurch, dass er rechtzeitig so weit nach links gelenkt hätte, dass er auch beim Öffnen der Tür des geparkten Fahrzeugs der Kl. ungehindert daran hätte vorbeifahren können.

Die Bekl. haftet jedoch im Ergebnis nur für die Hälfte des Schadens, da die Kl. gemäß § 17 Abs. l StVG sich ihre eigene Mitverursachung an dem Unfall anrechnen lassen muss. Das Aussteigen aus dem geparkten Fahrzeug und das damit zusammenhängende Verweilen in der geöffneten Fahrzeugtür gehört noch zum Betrieb des Fahrzeugs. Die sich hieraus ergebende Ausgleichspflicht der Kl. gemäß § 17 Abs. l StVG hat sie nicht ausgeräumt; denn sie hat nicht bewiesen, dass der Unfall für sie unabwendbar gewesen ist. Sie hat sich ebenfalls nicht überdurchschnittlich sorgfältig verhalten; denn andernfalls hätte sie davon abgesehen, während des Berufsverkehrs zur Fahrbahnseite hin aus dem Fahrzeug auszusteigen und in der geöffneten Fahrertür zu verweilen, um von dort verschiedene Sachen aus dem Innern des Fahrzeugs herauszunehmen. Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der beiden beteiligten Fahrer gemäß § 17 StVG ergibt, dass beide den Unfall gleichermaßen zu verantworten haben und dass jede Seite die Hälfte des Schadens zu tragen hat."







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