In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Gebrauchtwagenkauf kann eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche auf 1 Jahr nicht wirksam vorgenommen werden, wenn eine Klauselkombination, aus der sich diese Verkürzung ergeben soll, den Anforderungen des Transparenzgebots nicht genügt und deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers unwirksam ist. |
"VI. Sachmangel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. [...] 5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung. VII. Haftung 1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. [...] 5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit." |