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„Soweit der Verteidiger einwendet, dass die Messung nicht standardisiert erfolgt sei, weil der Messbeamte das Fahrzeug des Betroffenen und das Fahrerfoto allein mit der ungeeigneten WLAN-Kamera machte, ist dem entgegen zu halten, dass diese Vorgehensweise nach der Bedienungsanleitung zulässig ist. Daraus ergibt sich zum einen, dass die WLAN-Kamera nicht eichpflichtig ist (8.5.3) und zum anderen, dass deren Verwendung zur ausschließlichen Dokumentation des Fahrzeugs und Fahrers zulässig ist, soweit eine geeichte Kamera, selbst wenn diese kein Lichtbild des Fahrzeugs liefert (oder dieses unauswertbar ist, 8.5.3) mitverwendet wird. Dass dies der Fall war, bestätigte der Messbeamte in seiner Vernehmung und ergibt sich auch aus dem Lichtbild Bl. 16 Rückseite d.A., auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird ('schwarzes Bild' mit eingeblendeten Messwerten).“
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