Das Verkehrslexikon

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Beispiele für Nötigungshandlungen mit dem Kfz im Straßenverkehr

Beispiele für Nötigungshandlungen mit dem Kfz im Straßenverkehr


Siehe auch

Nötigung im Straßenverkehr

und

Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen



Das außerordentlich breite Spektrum von möglichen strafbaren Nötigungshandlungen im Straßenverkehr, wenn dazu das Kfz benutzt wird, zeigt folgende - keineswegs erschöpfende - Aufzählung:

- Verhindern des Überholens;
- Schneiden nach dem Überholen;
- Blockieren eines öffentlichen Weges oder einer Ausfahrt;
- Blockieren eines geparkten Fahrzeugs;
- Dichtes Auffahren, um das Überholen zu erzwingen;
- Ausbremsen eines anderen Fahrzeugs;
- Vollbremsung mit massiver Geschwindigkeitsverminderung ohne Grund;
- Absichtliches und beharrliches Langsamfahren auf der linken Autobahnspur.


Die bedrängende Fahrweise als Nötigung:


Fährt ein Kfz-Führer auf ein vorausfahrendes Fahrzeug unter Außerachtlassung jeglichen Sicherheitsabstandes so dicht auf, dass dadurch auch ein besonnener Kraftfahrer in Furcht und Schrecken versetzt werden und sich dadurch in eine unfallträchtige Zwangslage versetzt sehen kann, dann stellt dieses Verhalten eine strafbare Nötigung dar.

Bei der Beurteilung müssen die gesamten Umstände berücksichtigt werden, insbesondere die Fahrweise des Auffahrenden, die Dauer und die Intensität der Zwangseinwirkung und auch das dadurch hervorgerufene Gefährdungsmaß.

Insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn schafft das sehr schnelle Heranfahren bis auf wenige Meter - möglichst noch unter ständiger Benutzung der Lichthupe und des linken Fahrtrichtungsanzeigers - eine gefahrenträchtige Situation, die geeignet ist, den Vorausfahrenden einem derartigen Druck auszusetzen, dass er beispielsweise die Überholspur räumt, um gezwungenermaßen Platz zu machen.

Die "Verkehrserziehung" durch Ausbremsen:


Wer ohne ausreichenden verkehrsbedingten Grund, sondern vielmehr aus "Rache" oder Verärgerung über ein vermeintlich falsches vorangegangenes Fahrverhalten sein Fahrzeug scharf abbremst, um einen nachfolgenden Fahrzeugführer dadurch ebenfalls zum scharfen Abbremsen zu zwingen, macht sich damit grundsätzlich einer Nötigung schuldig.

Anders kann dies nur dann gewertet werden, wenn das Ausbremsen lediglich zu einer ganz geringfügigen und kurzfristigen Behinderung des Nachfolgenden geführt hat.

Siehe zur zivilrechtlichen Haftung bei durch Ausbremsen verursachten Auffahrunfällen:

- LG Mönchengladbach v. 16.04.2002;
- OLG München v. 22.02.2008;
- AG Solingen v. 06.01.2017;
- LG Essen v. 12.01.2018.

Die Verhinderung des Überholens:


Hierher gehören Fälle, wo jemand einen Überholer auf einer Straße mit möglichem Gegenverkehr nicht vorbei lässt, indem er stark beschleunigt und so den Überholer zwingt, bei Gegenverkehr wieder nach rechts einzuscheren, woraufhin dann der Täter wiederum seine Geschwindigkeit stark vermindert und somit den ursprünglichen Überholer zum Abbremsen oder zu einem erneuten Überholversuch zwingt, wobei dann von ihm erneut beschleunigt und somit das erfolgreiche Überholen verhindert wird. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung eine verwerfliche Gewaltanwendung und somit strafbare Nötigung angenommen.

Auch hierhin gehört, dass jemand auf einer für zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge genügend breiten Straße derart mittig fährt, dass der nachfolgende Verkehr am Überholen gehindert ist. Ein solches Verhalten wird, wenn es nicht zusätzlich noch besondere Umstände hinzu kommen, noch nicht als verwerflich angesehen. Werden dabei jedoch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder wird ein solches Verhalten als bewusste Schikane eingesetzt, um über eine kilometerlange Strecke eine Fahrzeugkolonne am Überholen zu hindern, kann eine Bestrafung wegen Nötigung erfolgen.

Fährt jemand hingegen unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot auf einer Autobahn ständig mit Höchstgeschwindigkeit auf der linken Fahrspur, um nachfolgenden Verkehr "erzieherisch" an der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu hindern, dann soll ein derartiges Verhalten in der Regel ohne das Hinzutreten weiterer missbilligenswerter Ziele oder Verhaltensweisen nicht verwerflich und daher auch nicht strafbar sein.

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