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Landgericht Kiel Urteil vom 08.02.2019 - 12 O 368/18 - Vollwertige Mängelbeseitigung durch Software-Update

LG Kiel v. 08.02.2019: Vollwertige Mängelbeseitigung durch Software-Update


Das Landgericht Kiel (Urteil vom 08.02.2019 - 12 O 368/18) hat entschieden:

   Durch Einspielen des Updates wird der Zustand wieder hergestellt, der bestehen würde, wenn der Motor von vornherein mit einer vorschriftsgemäßen Steuerungssoftware in Verkehr gebracht worden wäre (§ 249 Abs. 1 BGB).


Siehe auch
Dieselskandal - Software-Update
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“


Tatbestand:


Der im Gerichtsbezirk wohnhafte Kläger kaufte im Jahr 2014 von einer Verkäuferin mit Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks für 18.900 € ein Gebrauchtfahrzeug SEAT Alhambra mit einem Kilometerstand von 56.041. Das Fahrzeug war 2011 erstmals zugelassen worden. Der Kläger bestellte das Fahrzeug über das Internet. Er erhielt die Rechnung per Post an seinen Wohnort und veranlasste dort die Überweisung des Kaufpreises.

Es war von seinem Hersteller – der Firma […] – mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgerüstet worden, welchen die Beklagte hergestellt hatte. Die ebenfalls von der Beklagten bereitgestellte Motorensteuerungsgerätesoftware erkannte, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfuhr und aktivierte einen besonderen Modus (sog. „Umschaltlogik“ oder „Akustikfunktion“). In diesem Modus wurde die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch der nach der Euro-​5-Norm vorgegebene NOx-​Grenzwert während des Durchfahrens des NEFZ eingehalten wurde. Im normalen Fahrbetrieb - auch unter vergleichbaren Bedingungen wie im NEFZ – wurde dieser Modus deaktiviert, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kam. Durch Verwendung der Motorensteuerungsgerätesoftware erlangte die Herstellerin die EG-​Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nach der EU5-​Abgasnorm.




Der Dieselmotor EA 189 wurde serienmäßig in diversen Fahrzeugmodellen der Beklagten sowie derer Konzernunternehmen – einschließlich Fahrzeugen der Marke SEAT – verbaut. Die Entscheidung zum Einsatz der „Umschaltlogik“ in zum Verkauf bestimmten Motoren trafen Mitarbeiter der Beklagten im Bereich Motorenentwicklung vorsätzlich, um den nach der Euro-​5-Norm vorgegebenen NOx-​Grenzwert während des Durchfahrens des NEFZ einzuhalten. Sie nahmen dabei billigend in Kauf, dass Fahrzeugkäufern gesetzwidrige bzw. mangelhafte Fahrzeuge erhalten würden und dadurch geschädigt würden. Streitig ist, ob auch Vorstandsmitglieder der Beklagten und die Leitung der Abteilungen Typengenehmigung und Entwicklung von dem Einsatz der „Umschaltlogik“ wussten oder daran mitwirkten.

Das Kraftfahrt-​Bundesamt verpflichtete die […] im Oktober 2015, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 die aus Sicht des Bundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen und nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Beklagte entwickelte ein Update für die Motorensteuerungsgerätesoftware, nach dessen Einspielen das Fahrzeug nur noch über einen einheitlichen Betriebsmodus verfügt. Das Kraftfahrt-​Bundesamt sieht das Aufspielen des Updates als verpflichtend an. Wer davon absieht, muss mit einer Betriebsuntersagung rechnen. Der Kläger ließ das Update vornehmen.

Der Kläger wirft der Beklagten unter anderem vor, ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt zu haben.

Die klagende Partei ließ die Beklagte über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich mit Schreiben vom 13.07.2018 auffordern, binnen einer Frist an sie den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten. Außerdem sollte die Beklagte erklären, sie würde den Kläger von seinen Anwaltskosten freistellen. Auf die Anlage K 36 zur Klageschrift wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit fordern die Prozessbevollmächtigten des Klägers 1.680,28 € (2,0 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 18.900 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst in der Hauptsache Erstattung des Kaufpreises von 18.900 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung seines Fahrzeugs sowie Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung von nicht mehr als 3.239,74 € gefordert. Der Kilometerstand hat bei Klageerhebung 106.430 betragen. Der Kläger behauptet sein Fahrzeug könne eine Gesamtlaufleistung von 350.000 km erreichen.

Zum Schluss der mündlichen Verhandlung weist das Klägerfahrzeug einen Kilometerstand von 122.007 auf.




Unter Rücknahme der weiteren Klage beantragt der Kläger zuletzt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.912,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Seat Alhambra mit der Fahrzeug-​Identifikationsnummer VSSZZZ7NZCV505932 zu zahlen,

  2.  festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Seat Alhambra mit der Fahrzeug-​Identifikationsnummer VSSZZZ7NZCV505932 seit spätestens 28.07.2018 in Annahmeverzug befindet,

  3.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.680,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das klägerische Fahrzeug sei nicht mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen worden, da die streitgegenständliche Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sondern nur dazu führe, dass Abgase beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie überhaupt das Emissionskontrollsystem erreichen, ohne im realen Fahrbetrieb auf das Emissionskontrollsystem einzuwirken. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug technisch sicher, in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt und die für das Fahrzeug erteilte EG-​Typengenehmigung nicht aufgehoben worden sei.

Die Beklagte behauptet, dass es nach Durchführung der Software-​Updates zu keinerlei negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-​Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen komme.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe nicht sittenwidrig gehandelt. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder der Beklagten an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien. Auf das Wissen anderer Personen als Organmitglieder komme es nicht an.

Der klagenden Partei sei durch den Vertragsschluss über das streitgegenständliche Fahrzeug auch kein Schaden entstanden. Dieser ergebe sich weder aus Nutzungsnachteilen noch aus einer Verringerung des Marktwertes.

Die Klageschrift ist am 02.01.2019 zugestellt worden.





Entscheidungsgründe:


A.

Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich jedenfalls aus § 39 ZPO.

B.

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Es kann hier offen bleiben, ob der Beklagten oder ihren Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Klägers (§ 826 BGB) dadurch zur Last fällt, dass die Verantwortlichen vorsätzlich einen mangelhaften Motor in Verkehr bringen ließen. Denn durch Einspielen des Updates wurde der Zustand wieder hergestellt, der bestehen würde, wenn der Motor von vornherein mit einer vorschriftsgemäßen Steuerungssoftware in Verkehr gebracht worden wäre (§ 249 Abs. 1 BGB).

Zwar muss sich der arglistig getäuschte Käufer einer mangelhaften Sache grundsätzlich nicht auf die Beseitigung des Mangels verweisen lassen, sondern kann verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er den in Kenntnis der Sachlage nicht gewollten Vertrag nicht geschlossen hätte. Es ist im vorliegenden Fall aber nicht festzustellen, dass der Kläger arglistig getäuscht worden ist, dass die „Umschaltlogik“ bzw. „Akustikfunktion“ also für ihn im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs vertragswesentlich gewesen wäre. Im Rahmen der persönlichen Anhörung dazu befragt begründet der Kläger die Vertragswesentlichkeit einzig damit, dass er nicht gewollt hätte, von Dieselfahrverboten betroffen zu werden. Diese Fahrverbote gelten aber für sämtliche Dieselfahrzeuge bestimmter Schadstoffklassen und unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist oder nicht. Außerdem waren Fahrverbotszonen für Fahrzeuge mit Dieselmotor der Schadstoffklasse EU5 im Jahr 2014, als der Kläger sein Fahrzeug kaufte, noch nicht im Gespräch. Nach Angaben des Klägers hätte er das Fahrzeug auch dann gekauft, wenn der Hersteller damals schon das Update angeboten hätte, welches die nach Auffassung der zuständigen Behörden unzulässige Abschalteinrichtung beseitigt. Bei dieser Sachlage ist eine arglistige Täuschung und der Tatbestand einer nicht gewollten Verpflichtung im vorliegenden Fall zu verneinen.

Ob sich ein Schadensersatzanspruch daraus ergibt, dass das Softwareupdate nach Behauptung des Klägers weitere Nachteile nach sich ziehen soll, kann offen bleiben. Denn ein entsprechender Anspruch wäre nur auf Beseitigung dieser Nachteile bzw. Ersatz der daraus resultierenden Schäden gerichtet und nicht auf Rückgängigmachung des Kaufs, welche der Kläger mit seiner Klage fordert.


II.

Einem Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB steht ebenfalls entgegen, dass der Kläger nicht getäuscht worden ist.

III.

Ansprüche wegen Mängeln der Übereinstimmungsbescheinigung oder Verletzung öffentlich-​rechtlicher Vorschriften scheiden schon mangels Passivlegitimation der Beklagten aus, die nicht Herstellerin des Fahrzeugs, Ausstellerin der Übereinstimmungsbescheinigung und Adressatin der einschlägigen öffentlich-​rechtlichen Vorgaben ist.

IV.

Der Feststellungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg, weil die Beklagte aus den vorgenannten Gründen mit der Annahme des Fahrzeugs nicht in Verzug ist.

V.

Da die Klage bezüglich der Hauptforderung keinen Erfolg hat, ist sie auch wegen der darauf gestützten Nebenforderung nicht begründet.



C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

D.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert entspricht der Hauptforderung ausweislich der Klageschrift, wobei Zug-​um-​Zug-​Leistungen (hier: Nutzungsvorteile) außer Betracht bleiben (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 3 ZPO, Rn. 16 – Zug-​um-​Zug-​Leistungen). Dem Klageantrag zu 2 (Feststellung des Annahmeverzugs) kommt daneben kein selbstständiger Wert zu, der Klageantrag zu 3 hat eine Nebenforderung zum Gegenstand.

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