Bei unbegründetem Mängelverdacht kann eine Haftung des Bestellers für die Kosten der Fehleraufsuche auf § 684 BGB gestützt werden. |
das Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 15.06.2018, Aktenzeichen 31 C 2689/17 (12) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. |
die Berufung zurückzuweisen. |