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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.01.2019 - 2-16 S 121/18 - Kostentragungspflicht des Bestellers bei unbegründetem Mängelverdacht

LG Frankfurt am Main v. 30.01.2019: Kostentragungspflicht des Bestellers bei unbegründetem Mängelverdacht


Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 30.01.2019 - 2-16 S 121/18) hat entschieden:

   Bei unbegründetem Mängelverdacht kann eine Haftung des Bestellers für die Kosten der Fehleraufsuche auf § 684 BGB gestützt werden.


Siehe auch
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Gründe:


I.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das am 15.06.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts ... Gegenstand der Verurteilung ist die Herausgabe eines im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeugs des Typs ..., welches sich derzeit auf dem Gelände der Beklagten, einem Reparatur- und Abschleppbetrieb für Kraftfahrzeuge, befindet.

Am Fahrzeug wurde durch die Beklagte eine von der Klägerin gelieferte Kupplung im Februar des Jahres 2016 eingebaut. In der Folgezeit zeigten sich unangenehme auf einen Defekt hindeutende Geräusche am klägerischen Fahrzeug. Zum Zwecke der Fehlersuche wurde das Fahrzeug, welches sich nach dem Auftreten der Geräusche auf dem Gelände eines Reparaturbetriebes in ... befand, durch die Beklagte in ihren Reparaturbetrieb nach ... verbracht. Dort wurde das Getriebe des Fahrzeugs ausgebaut, eine andere Kupplung probeweise eingesetzt und das Getriebe wieder eingebaut. Die Geräusche verblieben. Die Kosten für den Ein- und Ausbau des Getriebes belaufen sich auf 518,81 € vor Steuern und für die Abschleppkosten auf 550,00 € ebenfalls vor Steuern. Zusätzlich sind der Beklagten Standkosten in Höhe von 11,90 € brutto entstanden.




Die Klägerin ließ das Fahrzeug im Anschluss an den Ein- und Ausbau des sachverständig begutachten. Unter dem Datum des 21.03.2016 kam der im Auftrag der ... auftretende Sachverständige ... in seinem schriftlichen Gutachten (Anlage K 3, Bl. 9ff. d.A.) zu dem Ergebnis, es liege ein Getriebeschaden an dem Fahrzeug vor. Die Diagnose der Beklagten zum Kupplungsschaden sei richtig gewesen. Die Reparatur der Kupplung sei ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere sei dabei keine Beschädigung des Getriebes eingetreten. Die Reparatur der Beklagten stehe mangels technischer Anknüpfungspunkte auch in keinem Kausalen Zusammenhang mit dem Getriebeschaden. Dies gelte selbst dann, wenn ein Einbaumangel unterstellt werde, was der Sachverständige näher erläuterte.

Erstinstanzlich haben die Parteien maßgeblich darüber Streit geführt, ob die Klägerin der Beklagten einen Auftrag zur Verbringung des Fahrzeugs und zur Fehlersuche erteilt habe bzw. die Beklagte die Klägerin wirksam auf eine etwaige Kostentragungspflicht für die Durchführung der Werkleistungen hingewiesen habe.

Von der Wiedergabe der weiteren tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Zur Begründung des auf § 985 BGB gestützten klagestattgebenden Herausgabeanspruchs hat das Amtsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen einer Vindikationslage seien gegeben, der Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Die Beklagte habe den Abschluss eines Beförderungs- und Reparaturvertrages nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts bewiesen, so dass ein Anspruch auf Werklohnforderung gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB nicht gegeben sei. Der Beklagten sei insbesondere nicht der Nachweis gelungen, dass die Beklagte die Klägerin zuvor für den Fall der nicht belegbaren Mangelhaftigkeit der Reparatur auf eine mögliche Kostentragungspflicht für die Kosten der Fehleraufsuche hingewiesen habe.




Die Beklagte hat gegen das Urteil vom 15.06.2018, ihr am 02.07.2018 zugestellt, mit Schriftsatz vom 02.08.2018, beim Landgericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.09.2018, beim Landgericht eingegangen am 07.09.2018 innerhalb der bis zum 02.10.2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stünde wegen der unberechtigten Mängelrüge unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, jedenfalls aber unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Zurückbehaltungsrecht zu.

Die Beklagte beantragt,

   das Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 15.06.2018, Aktenzeichen 31 C 2689/17 (12) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, eine Kostenerstattung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag für die Verbringung des Fahrzeugs sei ausgeschlossen, weil die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsführung ohne Auftrag auf einer Ex-​ante Betrachtung der Interessenlage beruhen, deren Rechtsfolgen auch dann gültig bleiben, wenn die Ex-​ante Beurteilung aus der Ex-​post Betrachtung sich als unzutreffend erweist. Eine Bereicherung liege nicht vor, da die Maßnahmen der Beklagten den Verdacht der Fehlerhaftigkeit der Reparaturmaßnahmen gerade nicht aufgeklärt hätten. Zudem habe der Sachverständige ... lediglich festgestellt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Getriebeschaden und den Reparaturarbeiten der Klägerin nicht unumstößlich nachgewiesen werden könne. Den Beweis der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung habe die Beklagte nicht erbracht, da sie schon nicht bewiesen habe keine Pflicht zur Beseitigung der Störung bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen


II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt, in der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.

Die Beklagte kann Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung der Ein und Ausbau Kosten des Getriebes in Höhe von 617,38 € verweigern. Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin nach § 985 BGB wirksam auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs.1 BGB entgegen halten. Sie verfügt über einen fälligen Gegenanspruch auf Erstattung der Kosten für den Ein- und Ausbau des Getriebes in Höhe von 617,38 € inkl. Umsatzsteuer.

Diesen Zahlungsanspruch kann die Beklagte zwar nicht auf eine vertragliche Absprache mit der Klägerin stützen. Insoweit ist das Berufungsgericht an die Feststellung des Amtsgerichts gebunden, die Beklagte habe nicht bewiesen mit der Klägerin eine gesonderte Vergütungsvereinbarung für die o.g. Positionen eingegangen zu sein, (§ 529 ZPO). Fehler bei der Tatsachenfeststellung, die dazu führen, dass das Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), sind dem Amtsgericht nicht unterlaufen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung erscheint weder unvollständig oder in sich widersprüchlich, noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Es sind auch keine wesentlichen Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt geblieben. Die Entscheidungsgründe lassen zudem erkennen, dass eine sachgemäße Beweisbewertung stattgefunden hat. Auch über die rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellung hinaus sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an Richtigkeit und Vollständigkeit der insoweit entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts begründen. Überdies wird die Beweiswürdigung des Amtsgerichts durch die Berufung auch nicht angegriffen.

Ferner ist in der Mängelrüge der Klägerin kein konkludenter Vertragsschluss dahingehend zu erblicken, die Klägerin habe sich für den Fall der Mangelverdacht bestätige sich nicht, sich zu einer nachträglich kostenpflichtigen Fehleraufsuche verpflichten wollen. Diese Annahme ginge an den tatsächlichen Begebenheiten vorbei, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Auftretens der Geräusche unstreitig erneut von einem Kupplungsschaden und damit von einer Nachbesserungspflicht der Beklagten ausging, deren Kosten der Werkunternehmer prinzipiell zu tragen hat (§ 635 Abs.2 BGB). Überdies stellte eine konkludenter Vertragsschluss eine unzulässige Einschränkung des Rechts zur zweiten Andienung dar, da der Besteller mit einer Kostenbelastung stets schon bei Erklärung der Mängelrüge rechnen müsste und der Werkunternehmer seinerseits jedenfalls inzident vertragliche Rechte (Leistungsverweigerung bis zur Kostenübernahmeerklärung) daraus herleiten könnte, weil vor der Inanspruchnahme seine Verantwortung noch nicht geklärt ist. Letzteres ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher die Kammer folgt, jedoch unzulässig (BGH, Urteil vom 02. September 2010 - VII ZR 110/09 -, Rn. 20, juris).


Die Beklagte kann sich schließlich nicht auf ein etwaiges Werkunternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB berufen, da sowohl die Kosten der Fehleraufsuche wie auch die Abschleppkosten und die Standgebühren jedenfalls keine vertraglichen Forderungen darstellen, was von § 647 BGB aber vorausgesetzt wird (Palandt-​Sprau, 77. Aufl. 2018, § 647 Rn. 2).

In Folge dessen kann die Beklagte einen Gegenanspruch lediglich aus gesetzlichen Ansprüchen (BGH, Urteil vom 02. September 2010 - VII ZR 110/09 -, Rn. 22, juris) herleiten.

Sie ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs gemäß §§ 273 Abs. 1, 684 S. 1, 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2 BGB i.Vm. 818 Abs.1, Abs. 2 BGB zu verweigern.

Die Voraussetzungen des § 683 BGB liegen nicht vor, es handelt sich vorliegend um einen Fall der sog unberechtigte Übernahme von Geschäften durch die Beklagte.

Zwar liegt in der Fehleraufsuche und den damit verbundenen Kosten die Führung eines zumindest auch fremden Geschäftes, da nicht nur die aus dem Mängelgewährleistungsrecht folgende Pflicht zur Nachbesserung durch den Schuldner wahrgenommen wird, sondern der Schuldner zugleich auch den Nachweis zu führen sucht, dass die Mangelursache nicht seinem Verantwortungsbereich erwachsen ist (Thole AcP 209, 498, 540). Gegen diese Wertung spricht auch nicht, wie die Klägerin meint, eine unzulässige Vermischung des Pflichtenkatalogs bei Ex-​ante und Ex-​post Betrachtung (Schwarze NJW 2015, 3601, 3603), denn keine der Parteien weiß zum Zeitpunkt der Mängelrüge in den Fällen eines bloßen Störungsverdacht, ob der Mangel tatsächlich vorliegt oder nicht.

Die Anwendung des § 683 S.1 BGB scheitert jedoch daran, dass die Fehleraufsuche mit der Folge der Kostentragungspflicht nicht dem erkennbaren Willen des Klägerin entspricht (vgl. OLG Düsseldorf NJW-​RR 2008, 331, 333). Insoweit hat die Klägerin in den Schriftsätzen und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wiederholend vorgetragen, sie sei davon ausgegangen durch die Maßnahmen der Beklagten werde sie nicht mit Kosten belastet, was darauf schließen lässt, dass sie davon ausging, die Fehleraufsuche mit der entsprechenden Kostenlast falle in den Risikobereich der Beklagten. In der Folge handelt es sich um einen Fall der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Beklagte kann daher auf Grundlage von § 684 BGB Wertersatz für diejenigen Werkleistungen (Aufwendungen) verlangen, die noch im Vermögen der Klägerin manifestiert sind. Da die Rückgewähr von Werkleistungen aufgrund der nicht bestehenden Verkörperung derselben nicht möglich ist, richtet sich der Bereicherungsausgleich nach §§ 684, 818 Abs. 2 BGB.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Beklagte die Rechtsgrundlosigkeit der Maßnahmen der Fehleraufsuche tatsächlich beweisen konnte oder ob dieser Beweis nicht geführt ist, weil die Beklagte nicht auszuschließen vermochte, dass die Reparaturmaßnahmen nicht doch kausal zum Getriebeschaden geführt haben. Denn § 684 BGB stellt lediglich eine Rechtsfolgenverweisung dar (Palandt-​Sprau, 77. Aufl. 2018, § 684 Rn. 1), die Prüfung der Rechtsgrundlosigkeit ist mithin obsolet, wenngleich nach Ansicht der Kammer aufgrund der eindeutigen Ausführungen des Privatsachverständigen die Reparatur der Kupplung ohnehin ordnungsgemäß erfolgt und dabei keine Beschädigungen des Getriebes eingetreten sind. Letztere sind vielmehr Folge von Verschleißerscheinungen am Getriebe.

Die Klägerin kann jedoch, soweit es die Transport- und Standkosten betrifft, den Einwand der Entreicherung erheben, § 818 Abs. 3 BGB. Maßgebend für die Bestimmung etwaiger noch im Vermögen des Schuldners verbliebener Vorteile im Fall von Werkleistungen ist, ob Vermögensvorteile in Gestalt eigener ersparter Aufwendungen verblieben sind (Palandt-​Sprau, 77. Aufl. 2018, § 818 Rn. 28). Dies ist vorliegend sowohl für die Transportkosten als auch für die Standkosten zu verneinen. Von Seiten der Klägerin bestand kein Interesse an der Verbringung des Fahrzeuges nach ... Die Mängelbegutachtung hätte auch im ...erfolgen können. Etwaige eigene Transportkosten hat die Klägerin ebenfalls nicht erspart, da sie in ... und gerade nicht im Raum ... wohnhaft ist. Dies gilt auch für die Standkosten, welche unmittelbare Folge der Verbringung auf das Gelände der Beklagten sind.

Anders verhält sich dies mit den Ein- und Ausbaukosten des Getriebes. Diese sind als vorbereitende Maßnahme zu Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs anzusehen. Nach der Maßnahme der Beklagten stand fest, dass eine Beschädigung des Getriebes vorliegt. Somit hat die Klägerin weitere Kosten für die Fehleraufsuche, sei es durch ein technisches Gutachten oder eine Untersuchung in einer anderen Fachwerkstatt sowie die Kosten für den Fall einer etwaigen Fehlidentifizierung der Schadensursache erspart. Diese ersparten Aufwendungen befinden sich auch noch im Vermögen der Klägerin, da die Klägerin beabsichtigt, das Fahrzeug wieder zu nutzen, wie der Herausgabeantrag deutlich macht.

Dass die Klägerin letztendlich selbst ein Privatgutachten zur Fehleraufsuche in Auftrag gegeben hat, hindert die Annahme der Erstattungspflicht der Kosten für den Ein- und Ausbau des Getriebes nicht. Die Beauftragung erfolgte ausschließlich auf Betreiben der Klägerin. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Analyse der Schadensursache durch die Beklagte hatte die Klägerin zudem nicht, nachdem die Beklagte eine andere Kupplung in das Fahrzeug eingebaut hatte und die schadenssymptomatischen Geräusche des Getriebes dennoch auftraten. Flankiert wird dies noch dadurch, dass der Ehemann der Klägerin die Arbeiten in den Räumlichkeiten der Beklagten auf deren ausdrücklichen Wunsch beaufsichtigt hatte, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen war.



Die Höhe der Aufwendungen richtet sich nach dem Interesse, welches die Klägerin an einer korrekten Fehleraufsuche hat. Dieses Interesses hat sich mangels anderweitiger Ansatzpunkte nach den tatsächlich entstandenen Kosten für den Ein- und Ausbau des Getriebes zu richten. Dies betragen 518,81 € zzgl. MwSt (617,38 €). Soweit die Klägerin einwendet, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, verfängt dies nicht. Aus der Rechnung vom 12.04.2016 (Anlage B1m Bl.43 d.A.) ergibt sich klar ein Stundenaufwand von 6,3 Einheiten sowie einem Einheitspreis pro Stundeeinheit in Höhe von 82,35 €. Aus welchen Gründen, auf diese Leistungen keine Mehrwertsteuer angefallen sein soll, legt die Klägerin schon nicht dar, so dass diesem Einwand nicht weiter nachzugehen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die einschlägige Rechtsfrage der Kostentragungspflicht eines unbegründeten Mängelverdachts ist durch das Urteil des BGH vom 02.09.2010 - VII ZR 110/09 und dem dort enthaltenen Verweis auf die allgemeine gesetzlichen Regeln ausreichend geklärt.

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