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Kammergericht Berlin Urteil vom 11.07.2019 - 22 U 160/17 - Mietwagenkosten für Luxusautos

KG Berlin v. 11.07.2019: Erstattung der Mietwagenkosten für Luxusautos


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 11.07.2019 - 22 U 160/17) hat entschieden:

  1.  Für die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens durch den Geschädigten ist nicht allein die motorisierte Fortbewegung der Maßstab, weshalb ein Verweis auf die Nutzung von Taxis u.ä. nur im Ausnahmefall in Betracht kommt.

  2.  Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, weshalb ausschließlich erheblich ist, dass das für die Ausfallzeit gemietete Fahrzeug (Ferrari California T) dem beschädigten Fahrzeug (Rolls Royce Ghost) wirtschaftlich gleichwertig ist; der Fahrzeugtyp ist dafür grundsätzlich unerheblich.


Siehe auch
Miettaxikosten
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten


Gründe:


I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht ihrer Kundin, der … KG, wegen des Unfalls am 1. Oktober 2016, bei dem der Rolls Royce Ghost der Zedentin beschädigt worden war, Ersatz von der Zedentin von bei ihr ausweislich der Rechnung vom 31. Oktober 2016 für die Zeit vom 4. bis zum 19. Oktober 2016 entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 18.000 € brutto abzüglich einer geleisteten Zahlung von 1.124,34 €, also noch 16.875,66 € brutto.

Der Rolls Royce Ghost musste unstreitig bis zum 14.10.2016, einem Freitag in der Werkstatt der Klägerin repariert werden. Streitig ist zwischen den Parteien zunächst, ob bis 19.10., einem Mittwoch, der Wagen noch in der Werkstatt war, weil – wie die Klägerin behauptet - “ein Ersatzteil noch geliefert werden musste”. Ferner ist die Höhe der Mietwagenkosten streitig, weil die Zedentin einen Ferrari California T, ein zweisitziges Sportcabrio von der Klägerin mietete.

Davon zahlte die Beklagte unter Berufung auf die Fraunhofer Mietwagenklasse 10 im PLZ-Gebiet 12… nur für die unstreitige Reparaturdauer von 10 Tagen 1.124,34 €.

Die Klägerin hat mit ihr nachgelassenem Schriftsatz vom 18. Juni 2019 klargestellt, dass die Zedentin vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist (nur) teilweise begründet, weil das Landgericht zu Unrecht die Klage insgesamt abgewiesen hat. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet und die Klageabweisung zu Recht erfolgt.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der … KG wegen des Unfalls am 1. Oktober 2016 der dem Grund nach unstreitige Anspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG auf Ersatz der der Zedentin für die ersten 10 Tage entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 8.959,69 € (statt geltend gemachter 16.875,66 €) zu.

1. Nur für die ersten 10 Tage ist die angefallene Miete für das Ersatzfahrzeug zu ersetzen.

a) Die Erforderlichkeit einer Reparaturdauer von 10 Tagen (9 Tage sowie 2 halbe Tage) ist unstreitig.

b) Der Geschäftsführer der Zedentin nutzte das Mietfahrzeug und fuhr im Durchschnitt 50 km täglich. Er konnte schon deshalb nicht ausnahmsweise auf die Inanspruchnahme von Taxis verwiesen werden, weil dies der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Pkw und der Eigennutzung ersichtlich nicht entspricht und allenfalls bei gelegentlichem Fahrbedarf und bis zu einer Grenze von 20 km in Betracht gezogen wird (Oetker in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 429). Allein die motorisierte Fortbewegung ist grundsätzlich nicht der Maßstab der wirtschaftlichen Betrachtung nach § 249 BGB, ob die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderlich ist, weshalb auch die Verweisung auf andere öffentliche Verkehrsmittel nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Vorliegend stellen Taxis, selbst wenn Mercedes der S-Klasse in geringer Anzahl in Berlin verfügbar sein mögen und ggfs. entsprechend reservierbar wären, ohnehin keinen der beschädigten Luxus-Limousine vergleichbaren Ersatz dar.

c) Dagegen sind weitere fünf Tage nicht ersatzfähig, weil unerläutert bleibt, welches Ersatzteil angeblich fehlte, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob es gerechtfertigt war, den Rolls Royce in der Werkstatt zu belassen. Das Warten bspw. auf Spiegelabdeckungen o.ä., die zudem schnell anzubringen wären, würde keineswegs den weiteren Verbleib nur zum Warten in einer Werkstatt rechtfertigen. Die Bezugnahme auf eine interne Liste und einen Zeugen ersetzt nicht den erforderlichen konkreten Vortrag, der einer rechtlichen Würdigung zugänglich wäre.

2. Die Inanspruchnahme eines Ferrari California T und die geltend gemachte Miethöhe sind nicht zu beanstanden.

a) Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens sowie der Umfang müssen erforderlich gewesen sein (Jahnke in: Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. (2018), § 249 BGB Rn. 210), weshalb das Wirtschaftlichkeitsgebot höchstens die Miete für ein wirtschaftlich gleichwertiges Fahrzeug rechtfertigt. Es sind dabei diejenigen Nachteile auszugleichen, die nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert besitzen (BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68 - juris Rn. 12). Der Zedentin waren danach die Kosten bis zur Höhe der Miete für einen einem Rolls Royce Ghost (Kaufpreis ab 250.000 €) wirtschaftlich entsprechenden Mietwagen zu ersetzen. Mit der Miete eines Ferrari California T (Kaufpreis ab 190.000 €) hat die Klägerin das Mietfahrzeug aus einer niedrigeren Fahrzeugklasse gewählt, so dass wegen der dementsprechend vorliegend niedrigeren Miete das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde und (unbestritten) eine Eigenersparnis nicht abzuziehen war.

b) Soweit das Landgericht gemeint hat, es müsse jeglichen Ersatz ablehnen, weil ein Ferrari California T gegenüber einem Rolls Royce Ghost ein völlig anderes Fahrzeug sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es mag sein, dass die Zedentin anstelle einer Limousine ein Sportcabrio mietete. Weshalb dies im Hinblick auf die Nutzung wirtschaftlich nicht vergleichbar sein sollte oder ein Luxus-Sportcabrio nicht den gleichen “Repräsentationszwecken” wie eine Luxus-Limousine dienen können sollte, erschließt sich nicht. Die von dem Landgericht für seine abweichende Ansicht zu Unrecht zitierte Entscheidung (LG München II, Urteil vom 08. Mai 2012 – 2 S 4044/11 –, juris Rn. 15) führt aus, dass nicht am konkreten Fahrzeugtyp (Limousine gegenüber einem beschädigten SUV) festzuhalten sei. Dass daneben möglicherweise auch ideelle Freuden gefördert werden sollten, wie das Landgericht annimmt, steht in keinem Zusammenhang mit wirtschaftlich vernünftigem Denken, wenn die Cabrio-Nutzung eine Fahrzeugklasse niedriger angesiedelt ist. Das wirkt sich schließlich nicht zulasten des Schädigers aus.

c) Ferner wäre der Geschädigte wirtschaftlich auf den erforderlichen Betrag beschränkt, muss es aber – entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht hinnehmen, keinerlei Ersatz für den in Anspruch genommenen Mietwagen zu erhalten und den Schädiger vollständig zu entlasten. Ein solches Ergebnis wäre mit § 249 BGB nicht mehr vereinbar.

d) Soweit die Beklagte sowie das Landgericht auf die Versichertengemeinschaft bzw. Solidargemeinschaft der Haftpflichtversicherten verweisen, findet sich kein Ansatz im Gesetz, der ermöglichen würde, den nach § 249 BGB ersatzfähigen tatsächlich entstandenen Schaden auf einen geringfügigen Teil dieses Schadens oder gar auf Null zu begrenzen. Im Übrigen ist anzunehmen, dass Halter derartiger Luxus-Fahrzeuge dem Wert dieser Fahrzeuge entsprechend in die Haftpflichtversicherung einzahlen bzw. die Solidargemeinschaft der Versicherten stützen, so dass auch aus diesem Grund der Ansatz des Landgerichts verfehlt erscheint.

e) Zur Höhe der Miete scheidet eine Orientierung an der Fraunhofer Liste aus, weil derartige Fahrzeuge dort nicht gelistet sind. In der Schwacke-Liste, die im (unteren) Luxuswagenbereich mehr als das Doppelte über den Werten der Fraunhofer-Liste liegt, sind solche der gehobenen Luxusklasse zuzurechnenden Fahrzeuge ebenso wenig aufgeführt. Dem dargelegten Ergebnis der Internetrecherche der Zedentin ist die Beklagte nicht mehr konkret entgegengetreten, so dass ein hinreichender tatsächlicher Anhalt dafür besteht, die vereinbarte Miete hätte den üblichen Marktpreisen im maßgeblichen Zeitpunkt entsprochen. Eine Beweisaufnahme wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Beklagte sich konkret eingelassen hätte. Daher ist davon auszugehen, dass ein Tagessatz von 1.008,40 € netto bzw. 1.200 € brutto für einen Ferrari California T jedenfalls nicht über der üblichen Miete im Oktober 2016 bei etwa zweiwöchiger Miete und damit jedenfalls deutlich unter den Mieten für einen Rolls Royce Ghost (nur mittelbar ableitbar, weil für Rolls Royce Mieten von ca. 2.000 bis ca. 2.700 € pro Tag für einen höherwertigen Rolls Royce Phantom [Kaufpreis ab 400.000 €] belegt sind) lag.

f) Die Klägerin hat auf die durch den Vermerk zur Vorsteuerabzugsberechtigung in der (Reparatur-) Rechnung vom 18. Oktober 2016 ausgelöste entsprechende Nachfrage des Senats mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz erklärt, dass die Zedentin vorsteuerabzugsberechtigt ist, weshalb ein Schaden in Höhe der Umsatzsteuer nicht entstanden und deshalb nicht ersatzfähig ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).

g) Der begründete Schaden der Zedentin berechnet sich daher wie folgt:

   10.084,03 € (15.126,05 € netto * 2 [10 Tage] / 3 [15 Tage])
– 1.124,34 € = 8.959,69 €

3. Die Höhe des gemäß §§ 286, 288 BGB begründeten Zinsanspruchs, der sich nach der Person der Klägerin bestimmt (Busche in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 398 BGB Rn. 82), ist unangegriffen geblieben.

4. Die vorgerichtlichen, unstreitig der Klägerin in Rechnung gestellten Anwaltskosten berechnen sich nach dem begründeten Gegenstandwert von 8.959,69 € auf 679,10 € (1,3- fache Geschäftsgebühr: 659,10 €, Auslagenpauschale: 20 €)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO; § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO.

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