1. | Für die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens durch den Geschädigten ist nicht allein die motorisierte Fortbewegung der Maßstab, weshalb ein Verweis auf die Nutzung von Taxis u.ä. nur im Ausnahmefall in Betracht kommt. |
2. | Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, weshalb ausschließlich erheblich ist, dass das für die Ausfallzeit gemietete Fahrzeug (Ferrari California T) dem beschädigten Fahrzeug (Rolls Royce Ghost) wirtschaftlich gleichwertig ist; der Fahrzeugtyp ist dafür grundsätzlich unerheblich. |
10.084,03 € (15.126,05 € netto * 2 [10 Tage] / 3 [15 Tage]) – 1.124,34 € = 8.959,69 € |