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Bei einer Beförderung von Rauschgift zu Handelszwecken (Einfuhrfahrt, Transportfahrt vom Lieferanten zum Depot, Fahrt zum Abnehmer etc.) stehen weitere Gesetzesverstöße, die der Täter durch das Führen des Transportfahrzeugs verwirklicht, wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2013 - 4 StR 187/13, NStZ-RR 2013, 320, 321; vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, DAR 2017, 381; vom 14. September 2017 - 4 StR 177/17 Rn. 9 f., insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 24).
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