Ein Geschwindigkeitsmessgerät - hier Poliscan FM1 -, bei dem sich im Rahmen der Bauartprüfung ergeben hat, dass es den Anforderungen des Mess- und Eichrechts entspricht, kann auch dann zertifiziert werden, wenn es in einzelnen Punkten von den Vorgaben der PTB-A 12.05 abweicht.
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