Der Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ist ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO. |
"Der Betroffene befuhr am 5.11.2019 um 15.08 Uhr mit einem PKW der Marke G mit dem amtlichen Kennzeichen A-BC 123 die D Straße in P auf Höhe der Hausnummer 17. Dabei nutze der Betroffene einen sogenannten Scanner der Marke N, indem er diesen mit seiner rechten Hand halbhoch hielt und Tippbewegungen durchführte. Dies geschah wissentlich und willentlich. Der Scanner dient dazu, dem Betroffenen die ihm auszuführenden Aufträge vor Augen zu führen. Dabei zeigt das Gerät dem Betroffenen die Lieferadresse an. Sobald der Betroffene einen Auftrag erledigt hat, bestätigt er dies auf dem Scanner und die Spedition erhält Mitteilung davon, dass der Auftrag ausgeführt worden ist. Er ähnelt seinem Aussehen nach einem Mobiltelefon, da er über ein Display und eine Tastatur verfügt. Er ist jedoch etwas breiter als ein handelsübliches Mobiltelefon." |