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Amtsgericht Delmenhorst Urteil vom 15.12.2020 – 48 C 8375/20 - Kein Kostenersatz für Reparaturbestätigung

AG Delmenhorst v. 15.12.2020: Kein Kostenersatz für Reparaturbestätigung




Das Amtsgericht Delmenhorst (Urteil vom 15.12.2020 – 48 C 8375/20) hat entschieden:

   In aller Regel ergibt sich die veranschlagte Reparaturdauer in einer Fachwerkstatt aus dem Schadensgutachten. Eine Bescheinigung über die zu veranschlagende Dauer für die in Eigenregie durchgeführten Reparaturarbeiten ist daher in aller Regel nicht notwendig. Sie kann nur dann notwendig sein, wenn die gegnerische Versicherung die Zahlung eines Nutzungsausfallschadens von einer solchen Bestätigung abhängig macht.

Siehe auch
Reparaturbestätigung
und
Nutzungsausfall - Ausfallschaden - entgangene Gebrauchsvorteile

Tatbestand:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.




Entscheidungsgründe:


Die Klage ist im noch anhängigen Umfang nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Reparaturdauer-Bescheinigung in Höhe von 71,40 € laut Rechnung des Sachverständigenbüros … vom 27.3.2020 gegen die Beklagte. Zwar ist die Beklagte unstreitig einstandspflichtig für die Schäden, welche kausal auf das Verkehrsunfallereignis ihres Versicherungsnehmers vom 24.1.2020 in Delmenhorst zurückzuführen sind (§§ 7 ff StVG, 115 VVG). Dies ist bei den genannten Kosten nicht der Fall.


Der Kläger hat den Schaden aufgrund eines Gutachtens der genannten Sachverständigen fiktiv gegenüber der Beklagten abgerechnet. Es ist nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Beklagte von dem Kläger zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens aufgefordert worden war, bevor die Bescheinigung über die Reparaturdauer in Auftrag gegeben wurde. In aller Regel ergibt sich die veranschlagte Reparaturdauer in einer Fachwerkstatt aus dem Schadensgutachten. Eine Bescheinigung über die zu veranschlagende Dauer für die in Eigeneregie durchgeführten Reparaturarbeiten ist daher in aller Regel nicht notwendig. Sie kann nur dann notwendig sein, wenn die gegnerische Versicherung die Zahlung eines Nutzungsausfallschadens von einer solchen Bestätigung abhängig macht. Hierzu ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.



Soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 7.7.2020 um eine Schadensersatzposition in Höhe von 285,60 € erweitert hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat insoweit ein Kostenanerkenntnis abgegeben. Zwar sind durch diese Klageerweiterung und die anschließende Erledigung keine zusätzlichen Kosten entstanden, da sich der Rechtsstreit nach wie vor im Bereich des Mindeststreitwertes (bis zu 500 €) bewegt hat. Dennoch gebietet die Kostengerechtigkeit eine Teilung der angefallenen Kosten, da die Beklagte ihre Kostenpflicht für den überwiegenden Teil des Rechtsstreits anerkannt hatte. Die Kosten werden den Parteien daher entsprechend ihres Obsiegens und Unterliegens in Bezug auf die streitigen Schadensersatzpositionen auferlegt (§§ 92 Abs. 1, 91a ZPO).

Die Regelung in Bezug auf die vorlaufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.

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