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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss vom 22.04.2020 - (2 B) 53 Ss-OWi 169/20 (87/20) - Vorsatzverurteilung wegen unglaubwürdiger Schutzbehauptung

OLG Brandenburg v. 22.04.2020: Vorsatzverurteilung wegen unglaubwürdiger Schutzbehauptung




Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 22.04.2020 - (2 B) 53 Ss-OWi 169/20 (87/20)) hat entschieden:

   Zwar kann der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, jedoch darf dabei nicht die Einlassung des Betroffenen, das einseitig aufgestellte Begrenzungsschild sei durch einen von ihm gerade überholten LKW verdeckt gewesen, nur deshalb als unglaubwürdige Schutzbehauptung abgetan werden, weil ein LKW auf dem Messfoto nicht zu sehen sei.

Siehe auch
Zur Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
und
Die Beweiswürdigung in Straf- und Bußgeldsachen


Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 15. November 2019 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 39 km/h eine Geldbuße von 320 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am ... 2019 mit einem Pkw mit Anhänger die Bundesstraße B ... zwischen P... und T... in Fahrtrichtung T... mit einer Geschwindigkeit von mindestens 109 km/h, obwohl dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit entsprechend aufgestelltem Verkehrszeichen 274 auf 70 km/h angeordnet war. Die Einlassung des Betroffenen, er habe wegen Überholens eines LKWs das einseitig aufgestellte Verkehrsschild nicht wahrgenommen, hat das Amtsgericht als unzutreffende Schutzbehauptung bewertet und wegen des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung eine vorsätzliche Tatbegehung angenommen.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.





II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere entsprechend den § 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht worden.

1. Sie hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite einer Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht standhalten.

a) Das Amtsgericht hat dabei allerdings zutreffend die obergerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt, wonach der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein kann, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Insoweit ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % bzw. 50 % überschritten wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10. Mai 2016 - III-4 RBs 91/16, zitiert nach Juris; OLG Celle, aaO.; Senat, Beschl. v. [2 B] 53 Ss-OWi 230/14 [111/14] m.w.N.). In einem solchen Fall ist anzunehmen, dass der Betroffene die Überschreitung einer ihm bekannten Höchstgeschwindigkeit wahrgenommen hat, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (vgl. KG, Beschl. v. 18. Juni 2019 - 3 Ws [B] 186/19 - 122 Ss 77/19, zit. nach Juris m.w.N.). Da der Betroffene die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit im vorliegenden Fall um mehr als 50 % überschritten hat, bedurfte es - entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung - im Hinblick darauf für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens keiner weiteren Indizien (vgl. auch Senat, Beschl. v. 21. Februar 2019 - [2B] 53 Ss-OWi 1/19 [8/19]).

b) Durchgreifenden Bedenken begegnet indes die tatgerichtliche Würdigung, mit der das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen, er habe einen Lkw überholt und dabei das einseitig aufgestellte Verkehrsschild nicht wahrgenommen, als bloße Schutzbehauptung gewertet und - insofern folgerichtig - angenommen hat, dass dem Betroffenen ungeachtet seiner Einlassung die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung bekannt war.

Das Amtsgericht hat hierzu im angefochtenen Urteil u.a Folgendes ausgeführt (UA, S. 8 Abs. 2):

   "(...) Es ließ sich nicht feststellen, wie die Verkehrssituation war, als der Betroffene die Messstelle passierte. Auf dem Messfoto, welches den rückwärtigen Verkehr und die Bundesstraße auf einer Strecke von über 200 m erkennen lässt, ist ein entsprechender Lkw, den der Betroffene überholt zu haben behauptet, nicht erkennbar. Der Betroffene hat keine konkreten Angaben zu dem Lkw gemacht (Marke, Farbe, Kennzeichen) und lediglich pauschal darauf hingewiesen, einen Lkw überholt zu haben. Nach alledem waren weitere Beweiserhebung nicht veranlasst."

Da die tatrichterliche Überzeugung vom Rechtsmittelgericht nun in eingeschränktem Maße und nur anhand der Urteilsgründe überprüft werden kann, müssen diese so gefasst sein, dass sie eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle ermöglichen (BGH NJW 1993, 3081, 3082). Dabei braucht die richterliche Überzeugung nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse aus den einzelnen Beweistatsachen zu sein. Auch Erwägungen, die denkgesetzlich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung vom Tathergang zu stützen (BGH NJW 1951, 325). Diesen Grundsätzen werden die vorstehend zitierten Urteilsausführungen nicht gerecht.

Den Urteilsgründen ist schon nicht zu entnehmen, wo genau und in welchem Abstand zur Messstelle das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild aufgestellt war. Insofern ist der Verweis darauf, dass auf dem Messfoto ein Lkw nicht erkennbar sei, kein tragfähiges Argument dafür, die Einlassung als bloße Schutzbehauptung zu widerlegen. Darüber hinaus kann anhand des Messfotos, das Gegenstand der Urteilsgründe ist und einer Beurteilung in der Rechtsbeschwerdeinstanz unterliegt, auch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass sich in der angegebenen Entfernung von 200 m ein Lkw befindet. Im Übrigen darf sich der Umstand, dass sich die Verkehrssituation nicht hat feststellen lassen, nicht ohne weiteres zum Nachteil des Betroffenen auswirken.

Nach der Gesamtschau der Urteilsgründe ist nicht auszuschließen, dass die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung beruht. Die Sache bedarf insoweit zur inneren Tatseite einer neuen tatgerichtlichen Entscheidung.

2. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite der Geschwindigkeitsübertretung sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen worden und können bestehen bleiben. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit unbegründet im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO.

Dass es sich bei der Messung mit dem verwendeten Gerät bei Beachtung der Bedienvorschriften um ein standardisiertes Messverfahren handelt, ist obergerichtlich geklärt und wird auch durch die von der Verteidigung zitierte Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Juli 2019 (NJW 2019, 2456) nicht in Frage gestellt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21. Oktober 2019 - 2 RBs 141/19, zit. nach Juris). Soweit die Verteidigung ferner unter Verweis auf die Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes die Unverwertbarkeit des Messergebnisses sowie die Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren geltend macht, hätte es der Anbringung von Verfahrensrügen bedurft, die hier jedoch nicht in einer den geltenden Begründungsanforderungen genügend Weise ausgeführt worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

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