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"(...) Es ließ sich nicht feststellen, wie die Verkehrssituation war, als der Betroffene die Messstelle passierte. Auf dem Messfoto, welches den rückwärtigen Verkehr und die Bundesstraße auf einer Strecke von über 200 m erkennen lässt, ist ein entsprechender Lkw, den der Betroffene überholt zu haben behauptet, nicht erkennbar. Der Betroffene hat keine konkreten Angaben zu dem Lkw gemacht (Marke, Farbe, Kennzeichen) und lediglich pauschal darauf hingewiesen, einen Lkw überholt zu haben. Nach alledem waren weitere Beweiserhebung nicht veranlasst."
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