Das Verkehrslexikon

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Oberlandesgericht Jena Beschluss vom +09.02.2021 - 1 OLG 121 Ss 116/2 - Nichtöffentliche Verkehrsfläche bei Beschilderung als Privatparkplat oder Privatparkplätze der Mieter

OLG Jena v. 09.02.2021: Nichtöffentliche Verkehrsfläche bei Beschilderung als Privatparkplat oder Privatparkplätze der Mieter




Das Oberlandesgercht Jena (Beschluss vom +09.02.2021 - 1 OLG 121 Ss 116/20) hat entschieden:

   Eine Beschilderung „als Privatparkplatz" und die Einordnung der Stellflächen als „Privatparkplätze der Mieter" deutet auf die Zulassung nur eines begrenzten Nutzerkreises und damit auf das Vorliegen einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche hin.

Siehe auch
Anwendung der StVO-Regeln auf Parkplätzen und in Parkhäusern?
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Gründe:


I.

Mit Urteil des Amtsgerichts vom 29.07.2020 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort „sowie wegen Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 StVG" zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt, gegen ihn ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt und eine Geldbuße von 35,- € festgesetzt.

Gegen die Entscheidung hat der Angeklagte über seinen Verteidiger am 05.08.2020 zunächst unbenanntes Rechtsmittel eingelegt, das nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils am 14.10.2020 zum 13.11.2020 als Revision bezeichnet und auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützt worden ist.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit - dem Angeklagten über seinen Verteidiger am 18.01.2021 zugestellter - Stellungnahme vom 06.01.2020 beantragt,

   das Verfahren hinsichtlich der verhängten Geldbuße von 35,- € wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 6 Abs. 1, 24 StVG, 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO gem. § 46 Abs. 1 OWiG, 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die zugleich erfolgte Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort einzustellen und die Revision im Übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Der Angeklagte hat von der Gelegenheit zur Erwiderung keinen Gebrauch gemacht.




II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Sprungrevision gem. § 335 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Es hat in der Sache (vorläufig) Erfolg, weil die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nach § 142 StGB schon in objektiver Hinsicht nicht tragen.


Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB setzt voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist (Fischer, StGB, 68. Aufl. , § 142 Rn. 8). Öffentlich ist ein Verkehrsraum dann, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.03.2008, Az. 2 Ss 33/08, m. w. N., bei juris).

„Nicht-öffentlich" im straßenverkehrsrechtlichen Sinne sind demgegenüber Verkehrsflächen, die erkennbar nur für bestimmte oder jedenfalls individuell bestimmbare und damit nur für solche Benutzer zugelassen sind, die entweder untereinander oder zum Verfügungsberechtigten nur durch persönliche oder sachliche Beziehungen verbunden sind, wie das namentlich auf den Privatparkplatz einer Hausgemeinschaft zutreffen kann, der grundsätzlich nur den jeweiligen Hausbewohnern und ihren (diesen meist persönlich bekannten) Besuchern, nicht aber dritten Personen offen steht (vgl. Leipziger Kommentar/Hanack, StGB, 12. Aufl., § 142 Rdnr. 16; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Rostock, Urt. v. 28.11.2003, Az. 1 Ss 131/03 179/03, bei juris).

Von maßgeblicher Bedeutung für diese Abgrenzung sind die äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen. Für eine Beschränkung auf einen eng umrissenen Personenkreis sprechen dabei die einen beschränkten Nutzerkreis ausweisende Zufahrtsbeschilderung (vgl. OLG Rostock, a.a.O.), die Nummerierung der Parkbuchten oder ihre Kennzeichnung mit Namensschildern für bestimmte Bewohner (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.), aber auch eine bauliche Anordnung der Abstellflächen, die erkennen lässt, dass sie zu einer privaten Wohnanlage gehören und die Berechtigten die Benutzung durch Dritte nicht dulden wollen (Leipziger Kommentar/Hanack, a.a.O.).




Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der (ausweislich des Rubrums in der wohnhafte) Angeklagte am Tattag beim Rückwärtsfahren mit ,,dem" Pkw, der auf dem Parkplatz vor dem Anwesen pp. stand, gegen das ebenfalls auf diesem Parkplatz stehende Fahrzeug der Geschädigten pp, der Nachbarin des Angeklagten, gefahren ist.

Zu den örtlichen Gegebenheiten hat das Amtsgericht weiter ausgeführt:

   „Bei dem Parkplatz handelt es sich um einen allgemein von der Straße zugänglichen Parkplatz, der zwar durch Schilder als Privatparkplatz ausgewiesen worden ist. Er ist durch eine breite Toreinfahrt allgemein erreichbar. ... Bei den Parkplätzen handelt es sich um Privatparkplätze der Mieter....

Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei dem Parkplatz um einen allgemein zugänglichen Verkehrsraum handelt, wozu auch Grundstückeinfahrten und private Zufahrtswege gehören. Es handelt sich nicht um einen Parkplatz, der nur einer bestimmten Gruppe zugänglich ist, sondern, wie sich aus den Bildern ergibt, grundsätzlich allgemein zugänglich ist."



Diese Feststellungen tragen die Annahme, dass der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum stattgefunden hat, nicht.

Die mitgeteilte Beschilderung „als Privatparkplatz" und die Einordnung der Stellflächen als „Privatparkplätze der Mieter, zu denen nach den Feststellungen Angeklagter und Geschädigte gehören, deutet vielmehr auf die Zulassung nur eines begrenzten Nutzerkreises und damit auf das Vorliegen einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche hin. Deren Nutzung durch den Zeugen steht dem nicht entgegen, da er - so die Urteilsgründe - im Tatzeitpunkt mit der Beladung eines Umzugsfahrzeugs befasst war, was ebenfalls eine von einem dortigen Wohnungseigentümer abgeleitete Berechtigung nahelegt. Auf einer Grundstückseinfahrt oder privaten Zuwegung, wie sie das Urteil benennt, soll sich die Tat nicht ereignet haben; im Übrigen ist eine Zugehörigkeit dieser Liegenschaften zum öffentlichen Verkehrsraum auch nicht schlechthin zu bejahen, sondern nur dann, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen (vgl. Fischer, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.11.1987, Az. 2 Ss 413/87, beck-online). Das aber wird durch die Feststellungen gerade nicht belegt; ob sich eine solche „grundsätzliche allgemeine Zugänglichkeit ... aus den Bildern ergibt", kann der Senat nicht beurteilen, weil es an einer ordnungsgemäßen Einbeziehung der - weder nach Fundstelle noch Inhalt näher bezeichneten - Bilder gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO fehlt.

Der Darstellungsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, die wegen fehlender Feststellungen zu dem vom Angeklagten gefahrenen Pkw auch die tatmehrheitlich angenommene Ordnungswidrigkeit umfasst. Neue, eine Verurteilung des Angeklagten nach § 142 StGB tragende Feststellungen erscheinen nicht ausgeschlossen, so dass die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen war, dem auch die Entscheidung über die angeregte Einstellung und die Kosten des Revisionsverfahrens vorbehalten bleibt.

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