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„Bei dem Parkplatz handelt es sich um einen allgemein von der Straße zugänglichen Parkplatz, der zwar durch Schilder als Privatparkplatz ausgewiesen worden ist. Er ist durch eine breite Toreinfahrt allgemein erreichbar. ... Bei den Parkplätzen handelt es sich um Privatparkplätze der Mieter....
Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei dem Parkplatz um einen allgemein zugänglichen Verkehrsraum handelt, wozu auch Grundstückeinfahrten und private Zufahrtswege gehören. Es handelt sich nicht um einen Parkplatz, der nur einer bestimmten Gruppe zugänglich ist, sondern, wie sich aus den Bildern ergibt, grundsätzlich allgemein zugänglich ist."
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