|
Der Regelsatz für einen vorsätzlichen Handyverstoß kann aufgrund fehlender Unrechtseinsicht sowie aggressivem und respektlosem Nachtatverhalten des Betroffenen angemessen erhöht werden. Fehlende Unrechtseinsicht zeigt sich, wenn der Betroffene den Verstoß als „Kleinigkeit“ abtut und den Ernst der Kontrolle nicht nachvollziehen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |