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Bei einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG schon dann gegeben sein, wenn die Einspruchsverwerfung rechtsfehlerhaft war. Wird das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen nicht berücksichtigt oder ein Antrag auf Entbindung von der Erscheinungspflicht (§ 73 Abs. 2 OWiG) nicht oder rechtsfehlerhaft beschieden, liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |