Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Schwäbisch v. 20.11.2020: Zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektions- und Verbringungskosten nach Verkehrsunfall in der Pandemiezeit




Das Amtsgericht Schwäbisch (Urteil vom 20.11.2020 - 5 C 421/20) hat entschieden:

   Fahrzeugdesinfektionskosten nach Instandsetzung in der Markenwerkstatt sind in der Pandemiezeit als erforderlich und notwendig anzusehen und erstattungsfähig. Verbringungskosten von der Markenwerkstatt zur Lackiererei sind erstattungsfähig, wenn diese im Gerichtsbezirk ortsüblich sind und die Markenwerkstatt keine eigene Lackiererei in der Nähe hat. Die Übertragung des Werkstattrisikos auf den Schädiger tritt erst ein, wenn der Geschädigte den Rechnungsbetrag vollständig an die Reparaturwerkstatt gezahlt hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verbringungskosten / Überführungskosten (Lackiererei)
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

- Seite 2 (abgekürzt nach §§ 313a Abs. 1,495 a ZPO) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 199,63 € nebst Zinsen hieraus i. H.v. 5 Prozent­ punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2020 zu zahlen. 2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.

Der Gebührenstreitwert wird auf bis 500,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte restliche Sachschadenersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall aus den Haftungsgrundlagen des StVG und des BGB i. V.m. §§ 249 Abs. 2 BGB und 115 WG in vollem Umfang zu.

Die durch die Haftpflichtversicherung vorgenommenen Kürzungen der geltend gemachten An­ sprüche in zwei Positionen haben nach Auffassung dieses Amtsrichters keinen Bestand.

Soweit die Beklagte Fahrzeugdesinfektionskosten nach der Instandsetzung in der Markenwerk­ statt herausgestrichen hat, erachtet auch dieser Amtsrichter ebenso wie die Entscheidung des Amtsgerichts Heinsberg in COVuR 2020, 699 in der jetzigen Pandemiezeit diese Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten als erforderlich und notwendig, wobei der Aufwand für eine richtige und sachgerechte Desinfektion in der hier abgerechneten Höhe durchaus nachvollziehbar ist (§ 287 ZPO). Soweit der Beklagtenvertreter darauf verweist, dass derartige Kosten in den übli­ chen Arbeitswerten und Stundensätzen für die Reparatur mitbeinhaltet wären, so mag dies viel­ leicht für die übliche Reinigung des Fahrzeuges für den Kunden gelten. Reinigung ist aber nicht gleichzusetzen mit ordentlicher Desinfektion; das sind zwei Paar Stiefel. Gerade die Desinfektion bei dem hochinfektiösen Coronavirus verlangt den Einsatz spezieller Mittel und hoher Sorgfalt, die

- Seite 3 üblicherweise bei einfachen Reinigungsarbeiten so nicht geleistet wird.

Schließlich kann die Klägerseite auch die Verbringungskosten in der geltend gemachten Höhe von der BMW-Markenwerkstatt zur Lackiererei in Kernen im Remstal (hin und zurück) beanspruchen.

Dies folgt nicht bereits aus der Übertragung des Werkstattrisikos auf den Schädiger, nachdem dieser Amtsrichter hier bekanntlicherweise die Auffassung vertritt, dass die Rechtsprechung des BGH so zu verstehen ist, dass diese Risikoverlagerung erst dann eintritt, wenn der Geschädigte den Rechnungsbetrag auch vollständig an die Reparaturwerkstatt gezahlt hat. In allen anderen Fällen nicht.

Es folgt aber aus dem Umstand, dass im hiesigen Bezirk gerichtsbekannt durch zahlreiche Gut­ achten in den letzten Jahrzehnten unter Amtsgericht Schwäbisch, 5 C 421/20, Entscheidung vom 20.11.2020 [IWW-Abruf 219232, Urteilsvolltext]

herweise die Auffassung vertritt, dass die Rechtsprechung des BGH so zu verstehen ist, dass diese Risikoverlagerung erst dann eintritt, wenn der Geschädigte den Rechnungsbetrag auch vollständig an die Reparaturwerkstatt gezahlt hat. In allen anderen Fällen nicht.

Es folgt aber aus dem Umstand, dass im hiesigen Bezirk gerichtsbekannt durch zahlreiche Gut­ achten in den letzten Jahrzehnten unter Beteiligung nahezu aller Werkstätten und Automarken im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahmen im Referat 5 C durch die jeweiligen Sachverstän­ digen ausgeführt wurde, dass im hiesigen Bezirk Verbringungskosten ortsüblich sind und durch­ weg verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt dies für einen Anspruch dem Grunde nach.

Der Höhe nach ist hier auch der relativ hohe Betrag gerechtfertigt, zumal die Lackiererei in einiger Entfernung (ca. 56 km einfach) liegt und in diesem Zusammenhang mit dem Transport des Fahr­ zeuges hin und zurück mit Arbeitszeit und Fahrzeugeinsatz relativ hohe Kosten nachvollziehbar sind. Anders hätte der Fall gelegen, wenn die Beklagtenseite nachgewiesen hätte, dass eine an­ dere BMW-Markenwerkstatt in der Nähe der Klägerin über eine eigene Lackiererei verfügt oder mit einer Lackiererei zusammenarbeitet, die deutlich näher am Werkstattort liegt, mit der Folge, dass geringere Kosten anfallen. Nachdem das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch keine 3 Jahre alt war, kann die Klägerin insofern verlangen, dass allein auf eine Markenwerkstatt abgestellt wird und nicht auf eine andere freie Fachwerkstätte. Eine andere BMW-Markenwerkstatt Ist aber we­ der durch die Beklagtenseite aufgezeigt worden noch ist sie dem Amtsrichter geläufig. Insgesamt erscheint die Kostenhöhe insofern unter Anwendung von § 287 ZPO hier ausnahmsweise plausi­ bel.

Rechtshängigkeitszinsen: § 291 BGB.

£ - Seite 4 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11,711 und 713 ZPO.

Gebührenstreitwert: §§ 63 Abs. 2,48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Eine ein­ heitliche Rechtsprechung ist auch bei einer Entscheidung durch das Landgericht Heilbronn bei der Vielzahl der vertretenen Meinungen in der Gesamtrepublik nichts erwarten.

Richter am Amtsgericht Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Schwäbisch Hall, 20.11.2020 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle < BADEN- > WÜRTTEMBERG Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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