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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt vor, wenn dem Geschädigten ein günstigerer Mietwagentarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre und er diesen abgelehnt hat. Rechtsfolge ist, dass er nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangen kann, die ihm bei Wahrnehmen des Vermittlungsangebots des Versicherers entstanden wären. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |