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Auch in einem Beschluss nach § 72 OWiG müssen die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen und Erwägungen in einer Weise dargetan sein, die dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ermöglicht; dies gilt auch für die Beweiswürdigung zur Feststellung des verantwortlichen Beförderers. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn die Feststellung des "verantwortlichen Beförderers" nicht beweiswürdigend untermauert wird und der Inhalt der in Bezug genommenen Unterlagen nicht mitgeteilt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |