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Ein Angeklagter ist der fahrlässigen Tötung schuldig, wenn er infolge der Überschreitung der den Streckenverhältnissen und seinem Können angepassten Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn gerät und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert, wodurch der Geschädigte verstirbt. In einem solchen Fall kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |