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Kosten für ein Sachverständigengutachten sind nicht erstattungsfähig, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft und er die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn der Sachverständige als angestellter Ehemann der Geschädigten in ihrem eigenen Kfz-Sachverständigenbüro in einer erkennbaren Interessenkollision steht, da seine Neutralität und Unabhängigkeit infrage stehen und das Gutachten zur Schadensregulierung gänzlich ungeeignet erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |