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Der Versicherer wird bei der Unfallschadenabwicklung nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt bestehenden Vertrages einbezogen. Eine Pflichtverletzung der Werkstatt liegt nicht vor, wenn die tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt wurden und die Mehrkosten nicht als unnötige Zusatzkosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anzusehen sind. Es stellt nicht pauschal eine Pflichtverletzung dar, wenn die tatsächlich angefallenen Kosten bei der Werkstatt geringfügig die im Gutachten angegebenen Beträge übersteigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |