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Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden ursächlich auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind. Bei bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte den Umfang eines Vorschadens und dessen Reparatur im Einzelnen nachvollziehbar darlegen und beweisen. Ist eine zuverlässige Ermittlung eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund erheblicher Vorschäden nicht möglich, so geht dies zulasten des Geschädigten und führt zur vollständigen Klageabweisung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |