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Beim Rückwärtsfahren spricht ein Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn er sich entgegen § 9 Abs. 5 StVO nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung ausgeschlossen war. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht allein dadurch entkräftet, dass sich das kollidierende Fahrzeug ebenfalls in der Rückwärtsfahrt befand, wenn hieraus keine ernsthafte Möglichkeit eines vom typischen Fall abweichenden Sachverhalts resultiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |