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Die nach §§ 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen unfallkausalen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsverteilung von 60 % zu Lasten des Klägers und 40 % zu Lasten der Beklagten, wenn beide Parteien trotz durchgezogener Mittellinie zum Überholen ansetzen. Dem Kläger ist darüber hinaus ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorzuwerfen, weil er bei unklarer Verkehrslage überholt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |