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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Halter im Sinne dieser Vorschrift ist, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Geschwindigkeitsmessergebnisse aus standardisierten Messverfahren dürfen im Regelfall ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, es sei denn, der Einzelfall gibt konkrete Veranlassung zur Erörterung möglicher Fehlerquellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |